Ganzes Dokument anzeigen
Das 1. Buch des Sozialgesetzbuchs, SGB I
Allgemeine Ausführungen
Inhalt des Sozialgesetzbuchs I
Bedeutung des SGB I
Soziale Rechte
Hilfen für den Bürger
Aufklärung
Beratung
Auskunft
Antragstellung
Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
Sozialgeheimnis
Grundsätze des Leistungsrechts

Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

  • Der Gesetzgeber hat es bei der Vielzahl der Sozialleistungen als erforderlich angesehen, im Sozialgesetzbuch den Bürgern eine Wegweisung zu geben. In den §§ 18 bis 29 SGB I werden, gegliedert nach den wichtigsten Sachgebieten, alle Sozialleistungen stichwortartig aufgezählt. Im Bereich der Arbeitsförderung sind dies die Berufsberatung einschließlich der Arbeitsmarktberatung so wie die Vermittlung in berufliche Ausbildungsstätten, die Arbeitsvermittlung, Zuschüsse und Darlehen zur Förderung der beruflichen Ausbildung sowie sonstiger Förderungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung, die einzeln genannt werden, ferner das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld , die Arbeitslosenhilfe , Wintergeld in der Bauwirtschaft, Konkursausfallgeld sowie ergänzende Leistungen, insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ( § 19 SGB I ). In diese Kataloge werden sämtliche Änderungen, die durch Novellierungen eingetreten sind, aufgenommen.
  • Die Voraussetzungen für die einzelnen Leistungen finden sich allerdings nicht in den Vorschriften der §§ 18 bis 29 SGB I . Sie müssen in den besonderen Büchern des Sozialgesetzbuches und, soweit eine Einordnung noch nicht erfolgt ist, in den einzelnen Leistungsgesetzen, z. B. in dem Bundessozialhilfegesetz ermittelt werden. Räumlicher Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs. In § 30 SGB I hat das im Sozialrecht aller Staaten geltende Territorialitätsprinzip seinen Ausdruck gefunden. Es besagt, dass die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und damit aller Sozialgesetze grundsätzlich nur für die Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
  • Darüber hinaus enthält das Sozialrecht zahlreiche Ausnahmen vom Wohnsitzgrundsatz in § 30 SGB I . So bestimmt z.B. § 3 SGB IV , dass jeder, der eine Beschäftigung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs ausübt, den Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt. Hierbei kommt es nicht auf seinen Wohnsitz an. In § 1 Abs. 4 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ist z.B. bestimmt, dass Grenzgängerinnen, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland arbeiten, Anspruch auf Erziehungsgeld haben.
Exekutive
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv