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Das 1. Buch des Sozialgesetzbuchs, SGB I
Allgemeine Ausführungen
Inhalt des Sozialgesetzbuchs I
Bedeutung des SGB I
Soziale Rechte
Hilfen für den Bürger
Aufklärung
Beratung
Auskunft
Antragstellung
Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
Sozialgeheimnis
Grundsätze des Leistungsrechts

Antragstellung

  • Neben der Antragstellung bei den Versicherungsämtern besteht im Sozialgesetzbuch der Grundsatz, dass Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen Leistungsträger zu stellen sind ( § 16 SGB I ). Das Antragserfordernis ergibt sich im Bereich der Sozialversicherung für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie für das Recht der Arbeitsförderung aus § 19 SGB IV , im übrigen aus den einzelnen Leistungsgesetzen. Die Anträge können auch von allen anderen Leistungsträgern, von Gemeinden und von diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen werden. Wird der Antrag bei einer dieser Stellen gestellt, obwohl sie nicht zuständig ist, gilt dennoch der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er eingegangen ist. Die Frist kann auf diese Weise gewahrt werden. Jugendliche sind nach § 36 SGB I schon in jungen Jahren handlungsfähig. Wer nach Vollendung des 15. Lebensjahres einen Antrag auf Sozialleistungen stellt, wird vom Gesetz als handlungsfähig angesehen. Er oder sie kann auch die Sozialleistung entgegennehmen. Der Leistungsträger soll jedoch den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten. Der gesetzliche Vertreter kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger die Handlungsfähigkeit des Jugendlichen einschränken. Vom Eingang der schriftlichen Mitteilung beim Leistungsträger an ist dieser hieran gebunden. Zu beachten ist, dass der gesetzliche Vertreter die Handlungsfähigkeit nur einschränken, nicht jedoch gänzlich aufheben kann.
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