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Das 1. Buch des Sozialgesetzbuchs, SGB I
Allgemeine Ausführungen
Inhalt des Sozialgesetzbuchs I
Bedeutung des SGB I
Soziale Rechte
Hilfen für den Bürger
Aufklärung
Beratung
Auskunft
Antragstellung
Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
Sozialgeheimnis
Grundsätze des Leistungsrechts

Auskunft

  • Nicht so umfangreich wie die Beratung ist die Auskunft. Sie erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für den Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle im Stande ist. Sie ist also nicht verpflichtet, ihrerseits Ermittlungen anzustellen ( § 15 SGB I ). Auskunftsstellen sind die gesetzlichen Krankenkassen, zu denen seit dem 1. Januar 1989 auch die Ersatzkassen zählen. Auskunft verpflichtet sind ferner die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Länder haben entweder die Gemeinden schlechthin als Auskunftsstellen bestimmt, so z.B. in Nordrhein- Westfalen, oder die Landkreise und die kreisfreien Städte, wie dies in Rheinland-Pfalz erfolgt ist.
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