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Das 1. Buch des Sozialgesetzbuchs, SGB I
Allgemeine Ausführungen
Inhalt des Sozialgesetzbuchs I
Bedeutung des SGB I
Soziale Rechte
Hilfen für den Bürger
Aufklärung
Beratung
Auskunft
Antragstellung
Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
Sozialgeheimnis
Grundsätze des Leistungsrechts

Beratung

  • Noch wichtiger als die Aufklärung ist für den Einzelnen der Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch ( § 14 SGB I ).Die Erteilung der Auskunft ist zwar kein Verwaltungsakt , da sie eine Regelung eines Einzelfalles darstellt. Ihre Verweigerung wird jedoch nach ständiger Rechtsprechung als Verwaltungsakt angesehen und kann durch Widerspruch und Klage angegriffen werden. Eine Beratung setzt im allgemeinen das Ersuchen voraus, über die Rechte oder Pflichten und deren Bedeutung unterrichtet zu werden. Dennoch kann es Fallgestaltungen geben, in denen sich bei der Bearbeitung eines Einzelfalls zeigen kann, dass die Ausübung eines Rechts für den Betroffenen auf der Hand liegt, falls er diese Möglichkeit erkennt. In solchen Fallgestaltungen hat die Beratung auch ohne Nachsuchen durch den Betroffenen zu erfolgen.
  • Beispiel: Ein Versicherter stirbt und hinterlässt eine Witwe und minderjährige Kinder. Falls die Witwe nur für sich Hinterbliebenenrente beantragt, nicht jedoch für die Kinder, so hat der Rentenversicherungsträger die Witwe oder gegebenenfalls einen sonstigen gesetzlichen Vertreter darauf hinzuweisen, dass die Kinder eventuell leistungsberechtigt sind und ein Antrag auf Rente für sie zu stellen sei. Der Anspruch auf Beratung kann sich auch auf Einzelheiten des Rechts oder der Pflichten erstrecken. Der Versicherungsträger muss jedoch nicht sog. „Optimierungsberechnungen“ durchführen, die dem Betroffenen mitteilen, welche der verschiedenen Möglichkeiten, die er bei der Ausgestaltung seiner Rechte hat, die wirtschaftlich ergiebigste ist. Bei fehlerhafter Beratung kann, falls den öffentlichrechtlichen Bediensteten ein Verschulden trifft, ein Schadenersatzanspruch nach § 839 BGB in Betracht kommen. Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht den sog. „Herstellungsanspruch“ entwickelt (siehe z.B. Urteil vom 12.11. 1980. SozR 1200 § 14 Nr. 9 Leitsatz 2 bis 4 ). Dieser Herstellungsanspruch besagt, dass bei einer fehlerhaften Beratung die Folgen des Fehlers, so weit dies möglich ist, zu beseitigen sind. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem Träger bei der fehlerhaften Beratung ein Verschulden vorzuwerfen ist. Der Anspruch auf Beratung richtet sich gegen den zuständigen Leistungsträger. Anspruchsberechtigt sind diejenigen Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben ( § 30 SGB I ). Aufgrund internationaler oder übernationaler Vereinbarungen kann eine Beratung auch von Personen beansprucht werden, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsland oder in einem Land der Europäischen Union haben. Die Beratung kann mündlich, aber auch in schriftlicher Form erfolgen.
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