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Das 1. Buch des Sozialgesetzbuchs, SGB I
Allgemeine Ausführungen
Inhalt des Sozialgesetzbuchs I
Bedeutung des SGB I
Soziale Rechte
Hilfen für den Bürger
Aufklärung
Beratung
Auskunft
Antragstellung
Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
Sozialgeheimnis
Grundsätze des Leistungsrechts

Aufklärung

  • Die Leistungsträger und ihre Verbände sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären ( § 13 SGB I ). Diese Aufklärung umfasst vor allem die Unterrichtung der Bevölkerung über Rechtsänderungen auf dem Gebiet der Sozialleistungen. Sie kann durch Broschüren, Flugblätter, Verbandszeitschriften oder Anzeigen in der Presse erfolgen. Der Einzelne hat kein Recht auf Aufklärung. Die Aufklärung wendet sich an die Bevölkerung. Allerdings haftet der Leistungsträger oder Verband dafür, dass die Aufklärung von Unrichtigkeiten frei ist. Eine unrichtige Aufklärung kann unter Umständen zur Schadensersatzpflicht nach § 839 BGB führen . Die Aufklärung berechtigt nicht, Mittel zur Selbstdarstellung der Leistungsträger zu verwenden. Wenn aber, wie bei den Krankenkassen, Trägern miteinander im Wettbewerb stehen, so kann hiervon eine Ausnahme in Betracht kommen.
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