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Das 1. Buch des Sozialgesetzbuchs, SGB I
Allgemeine Ausführungen
Inhalt des Sozialgesetzbuchs I
Bedeutung des SGB I
Soziale Rechte
Hilfen für den Bürger
Aufklärung
Beratung
Auskunft
Antragstellung
Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
Sozialgeheimnis
Grundsätze des Leistungsrechts

Soziale Rechte

  • Im Sozialgesetzbuch sind soziale Rechte normiert. Sie beziehen sich auf die Bildungs- und Arbeitsförderung, auf die Sozialversicherung und die soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden ( §§ 3 bis 5 SGB I ). Sie erstrecken sich ferner auf den Anspruch auf Minderung des Familienaufwands und auf einen Zuschuss für eine angemessene Wohnung ( §§ 6 und 7 SGB I ). Außerdem gibt es Rechte auf Unterstützung durch die Jugendhilfe und Sozialhilfe sowie auf die Teilhabe behinderter Menschen ( §§ 8 bis 10 SGB I ). Wenngleich diese sozialen Rechte in allgemeiner Sprache formuliert worden sind, so dürfen sie doch nicht mit den Grundrechten des Grundgesetzes (GG) verwechselt werden. In Artikel 1 Abs. 3 GG ist bestimmt, dass die Grundrechte neben der Gesetzgebung die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden. Durch diese Bestimmung ist gewährleistet, dass die Grundrechte des Grundgesetzes nicht allgemeine Programmsätze bleiben. In § 2 SGB I ist demgegenüber festgelegt, dass aus den sozialen Rechten des Sozialgesetzbuchs Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind. Der Bürger kann sich also nicht auf die §§ 3 bis 10 des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuchs berufen. In den besonderen Teilen und in den Gesetzen, die als Teile des Gesetzbuchs gelten, muss jeweils die Anspruchsgrundlage für soziale Rechte gesucht werden. Die praktische Bedeutung der §§ 3 ff. SGB I ist im Gegensatz zu den Grundrechten des Grundgesetzes gering. Auch die Hoffnung des Gesetzgebers, die er in § 2 Abs. 2 SGB I ausgedrückt hat, dass nämlich die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuches und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten seien, hat sich nicht erfüllt.
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