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Das 1. Buch des Sozialgesetzbuchs, SGB I
Allgemeine Ausführungen
Inhalt des Sozialgesetzbuchs I
Bedeutung des SGB I
Soziale Rechte
Hilfen für den Bürger
Aufklärung
Beratung
Auskunft
Antragstellung
Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
Sozialgeheimnis
Grundsätze des Leistungsrechts

Das 1. Buch des Sozialgesetzbuchs, SGB I

Allgemeine Ausführungen

  • Das Sozialrecht, das mit der Sozialgesetzgebung Bismarcks in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts seinen Anfang genommen hatte, war im Laufe der vielen Jahrzehnte immer unübersichtlicher geworden. Es wurde zudem komplizierter und durch viele Gesetzgebungsnovellen wies es Unstimmigkeiten auf. Um hier Abhilfe zu schaffen, beauftragte bereits Bundeskanzler Adenauer vier Professoren, Vorschläge zu unterbreiten, um auf dem Gebiet des Sozialrechts Transparenz zu erreichen. Im Mai 1955 legten die Professoren in der sog. Rothenfelser Denkschrift den Gedanken vor, das Sozialrecht in einer Kodifikation zu vereinfachen. Diese Denkschrift wurde in der Sozialgesetzgebung nicht umgesetzt. Dennoch ist der Gedanke, das Sozialrecht in einem Gesetzbuch zusammenzufassen, wach geblieben. Er wurde im Jahre 1959 in das Godesberger Programm der SPD aufgenommen.
  • In der Regierungserklärung von Bundeskanzler Brandt vom Oktober 1969 wurde ausgeführt, dass die „ Bundesregierung dem sozialen Rechtsstaat verpflichtet ist“ und „zur Verwirklichung dieses Verfassungsauftrags mit den Arbeiten für ein den Erfordernissen der Zeit entsprechendes Sozialgesetzbuch beginnen wird. Im März 1970 wurde diese Aussage der Regierungserklärung in einem Kabinettsbeschluss konkretisiert. Mit dem Sozialgesetzbuch, so wurde in dem Regierungsbeschluß niedergeschrieben, werde das Ziel angestrebt, das Sozialrecht für die Bevölkerung überschaubarer zu machen und seine Durchführung für die Verwaltung zu vereinfachen. Dieses Ziel werde dadurch erreicht, dass jene Bereiche des Sozialrechts, die sozial- und rechtspolitische Gemeinsamkeiten aufwiesen, in dem Gesetzbuch zusammengefasst und dabei grundsätzlich alle gemeinsamen Tatbestände in einem Allgemeinen Teil dieses Gesetzbuchs geregelt würden.
  • Aufgrund dieses Kabinettsbeschlusses wurde 1970 eine Sachverständigenkommission von 30 Experten eingesetzt, die bis 1980 tätig gewesen ist. Sie hatte zu Beginn ihrer Tätigkeit vorgeschlagen, das Sozialgesetzbuch in zehn Bücher zu gliedern:
    • 1. Buch - Allgemeiner Teil
    • 2. Buch - Ausbildungsförderung
    • 3. Buch - Arbeitsförderung
    • 4. Buch - Sozialversicherung
    • 5. Buch - Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden
    • 6. Buch - Kindergeld
    • 7. Buch - Wohngeld
    • 8. Buch - Jugendhilfe
    • 9. Buch - Sozialhilfe
    • 10. Buch - Verwaltungsverfahren
  • Die derzeitige Gliederung sieht nun wie folgt aus:
    • SGB I - Allgemeiner Teil vom 11. Dezember 1975
    • SGB III - Arbeitsförderung vom 24. März 1997
    • SGB IV - gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung vom 23. Dezember 1976
    • SGB V - gesetzliche Krankenversicherung vom 20. Dezember 1988
    • SGB VI - gesetzliche Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989
    • SGB VII - gesetzliche Unfallversicherung vom 07. August 1996
    • SGB VIII - Kinder- und Jugendhilferecht vom 15. März 1996
    • SGB IX - IX (Rehabilitation und Eingliederung Behinderter)
    • SGB X - Verwaltungsverfahren, Sozialdatenschutz, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten vom 18. August 1980
    • SGB XI - Soziale Pflegeversicherung vom 26. Mai 1994
    • SGB XII - Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts vom 27.Dezember 2003
  • Geplante Ergänzungen des Sozialgesetzbuches:
    • SGB II (Ausbildungsförderung)
    • SGB XIII (Wohngeld)
    • SGB XIV (Kindergeld Erziehungsgeld)
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