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Das 1. Buch des Sozialgesetzbuchs, SGB I
Allgemeine Ausführungen
Inhalt des Sozialgesetzbuchs I
Bedeutung des SGB I
Soziale Rechte
Hilfen für den Bürger
Aufklärung
Beratung
Auskunft
Antragstellung
Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
Sozialgeheimnis
Grundsätze des Leistungsrechts

Das 1. Buch des Sozialgesetzbuchs, SGB I

Allgemeine Ausführungen

  • Das Sozialrecht, das mit der Sozialgesetzgebung Bismarcks in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts seinen Anfang genommen hatte, war im Laufe der vielen Jahrzehnte immer unübersichtlicher geworden. Es wurde zudem komplizierter und durch viele Gesetzgebungsnovellen wies es Unstimmigkeiten auf. Um hier Abhilfe zu schaffen, beauftragte bereits Bundeskanzler Adenauer vier Professoren, Vorschläge zu unterbreiten, um auf dem Gebiet des Sozialrechts Transparenz zu erreichen. Im Mai 1955 legten die Professoren in der sog. Rothenfelser Denkschrift den Gedanken vor, das Sozialrecht in einer Kodifikation zu vereinfachen. Diese Denkschrift wurde in der Sozialgesetzgebung nicht umgesetzt. Dennoch ist der Gedanke, das Sozialrecht in einem Gesetzbuch zusammenzufassen, wach geblieben. Er wurde im Jahre 1959 in das Godesberger Programm der SPD aufgenommen.
  • In der Regierungserklärung von Bundeskanzler Brandt vom Oktober 1969 wurde ausgeführt, dass die „ Bundesregierung dem sozialen Rechtsstaat verpflichtet ist“ und „zur Verwirklichung dieses Verfassungsauftrags mit den Arbeiten für ein den Erfordernissen der Zeit entsprechendes Sozialgesetzbuch beginnen wird. Im März 1970 wurde diese Aussage der Regierungserklärung in einem Kabinettsbeschluss konkretisiert. Mit dem Sozialgesetzbuch, so wurde in dem Regierungsbeschluß niedergeschrieben, werde das Ziel angestrebt, das Sozialrecht für die Bevölkerung überschaubarer zu machen und seine Durchführung für die Verwaltung zu vereinfachen. Dieses Ziel werde dadurch erreicht, dass jene Bereiche des Sozialrechts, die sozial- und rechtspolitische Gemeinsamkeiten aufwiesen, in dem Gesetzbuch zusammengefasst und dabei grundsätzlich alle gemeinsamen Tatbestände in einem Allgemeinen Teil dieses Gesetzbuchs geregelt würden.
  • Aufgrund dieses Kabinettsbeschlusses wurde 1970 eine Sachverständigenkommission von 30 Experten eingesetzt, die bis 1980 tätig gewesen ist. Sie hatte zu Beginn ihrer Tätigkeit vorgeschlagen, das Sozialgesetzbuch in zehn Bücher zu gliedern:
    • 1. Buch - Allgemeiner Teil
    • 2. Buch - Ausbildungsförderung
    • 3. Buch - Arbeitsförderung
    • 4. Buch - Sozialversicherung
    • 5. Buch - Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden
    • 6. Buch - Kindergeld
    • 7. Buch - Wohngeld
    • 8. Buch - Jugendhilfe
    • 9. Buch - Sozialhilfe
    • 10. Buch - Verwaltungsverfahren
  • Die derzeitige Gliederung sieht nun wie folgt aus:
    • SGB I - Allgemeiner Teil vom 11. Dezember 1975
    • SGB III - Arbeitsförderung vom 24. März 1997
    • SGB IV - gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung vom 23. Dezember 1976
    • SGB V - gesetzliche Krankenversicherung vom 20. Dezember 1988
    • SGB VI - gesetzliche Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989
    • SGB VII - gesetzliche Unfallversicherung vom 07. August 1996
    • SGB VIII - Kinder- und Jugendhilferecht vom 15. März 1996
    • SGB IX - IX (Rehabilitation und Eingliederung Behinderter)
    • SGB X - Verwaltungsverfahren, Sozialdatenschutz, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten vom 18. August 1980
    • SGB XI - Soziale Pflegeversicherung vom 26. Mai 1994
    • SGB XII - Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts vom 27.Dezember 2003
  • Geplante Ergänzungen des Sozialgesetzbuches:
    • SGB II (Ausbildungsförderung)
    • SGB XIII (Wohngeld)
    • SGB XIV (Kindergeld Erziehungsgeld)

Inhalt des Sozialgesetzbuchs I

Allgemeiner Teil

  • Erhebliche Änderungen und Ergänzungen sind in anderen Gesetzen am Text des Sozialgesetzbuchs vorgenommen worden. Zu nennen ist hier vor allem das Renten-Überleitungsgesetz, das Vorschriften einfügte, die sich auf das Gebiet der ehemaligen DDR beziehen. Das 4. Buch über die Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung trat 1977 in Kraft, das 5. Buch über die Krankenversicherung im Jahre 1989, das 6. Buch über die Rentenversicherung im Jahre 1992 und das 7. Buch über die Unfallversicherung am 1. Januar 1997. Das 8. Buch über die Kinder- und Jugendhilfe war zuvor schon 1991 in Kraft getreten. Das 10. Buch beruht auf zwei Gesetzen. Dessen erstes Kapitel „ Verfahrensrecht “ und sein zweites Kapitel „ Schutz der Sozialdaten “ wurden 1980 verkündet. Dieses Kapitel ist in völlig überarbeiteter neuer Form 1994 in Kraft getreten. Das dritte Kapitel „Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihrer Beziehung zu Dritten“ trat am 1. Juli 1983 in Kraft. Im Mai 1994 ist das Gesetz über die Pflegeversicherung verkündet worden, dass das 11. Buch des Sozialgesetzbuches bildet. Es trat 1995, teilweise aber erst 1996 in Kraft. Am 1. Januar 1998 erlangte als 3. Buch das Recht der Arbeitsförderung Gesetzeskraft. Es löst das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ab. Das 9. Buch über „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ ist seit 1. Juli 2001 in Geltung. Mit dieser gesetzlichen Einordnung sind alle Hauptgesetze über die Sozialversicherung Teil des Sozialgesetzbuchs. Damit ist erreicht, dass ein wesentlicher Teil des deutschen Rechts übersichtlich und in systematischer Form geregelt ist. Bisher sind etwa 2500 Paragraphen zum Sozialgesetzbuch verkündet worden. Das ist mehr als vier Fünftel des Gesamtwerks. Es fehlt vor allem die Einordnung der Sozialhilfe. Wenn dieser Schritt getan ist, kann die Kodifikation als in den wesentlichen Teilen abgeschlossen angesehen werden.

Bedeutung des SGB I

  • Dort sind alle Sozialgesetze aufgezählt, die noch nicht kodifiziert sind, so z.B. das bereits erwähnte Bundessozialhilfegesetz . Es ist geregelt, dass diese Gesetze bis zu ihrer Einordnung als Teile des Gesetzbuchs gelten. Dies bedeutet, dass der Allgemeine Teil des Sozialgesetzbuchs und SGB X , nämlich die Bestimmungen über das Verfahrensrecht, den Sozialdatenschutz und die Zusammenarbeit der Leistungsträger , auf diese Gesetze bereits vor der Einordnung anwendbar sind. Hieraus folgt, dass die Daten beim Sozialamt auch vor der Integration des Bundessozialhilfegesetzes in das Sozialgesetzbuch den Datenschutzvorschriften des Sozialgesetzbuchs unterliegen. Ebenso ist z. B. das Verwaltungsverfahrensrecht des Sozialgesetzbuchs auch vor der Einordnung durch die Ämter für Ausbildungsförderung oder die Sozialämter anzuwenden.

Soziale Rechte

  • Im Sozialgesetzbuch sind soziale Rechte normiert. Sie beziehen sich auf die Bildungs- und Arbeitsförderung, auf die Sozialversicherung und die soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden ( §§ 3 bis 5 SGB I ). Sie erstrecken sich ferner auf den Anspruch auf Minderung des Familienaufwands und auf einen Zuschuss für eine angemessene Wohnung ( §§ 6 und 7 SGB I ). Außerdem gibt es Rechte auf Unterstützung durch die Jugendhilfe und Sozialhilfe sowie auf die Teilhabe behinderter Menschen ( §§ 8 bis 10 SGB I ). Wenngleich diese sozialen Rechte in allgemeiner Sprache formuliert worden sind, so dürfen sie doch nicht mit den Grundrechten des Grundgesetzes (GG) verwechselt werden. In Artikel 1 Abs. 3 GG ist bestimmt, dass die Grundrechte neben der Gesetzgebung die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden. Durch diese Bestimmung ist gewährleistet, dass die Grundrechte des Grundgesetzes nicht allgemeine Programmsätze bleiben. In § 2 SGB I ist demgegenüber festgelegt, dass aus den sozialen Rechten des Sozialgesetzbuchs Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind. Der Bürger kann sich also nicht auf die §§ 3 bis 10 des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuchs berufen. In den besonderen Teilen und in den Gesetzen, die als Teile des Gesetzbuchs gelten, muss jeweils die Anspruchsgrundlage für soziale Rechte gesucht werden. Die praktische Bedeutung der §§ 3 ff. SGB I ist im Gegensatz zu den Grundrechten des Grundgesetzes gering. Auch die Hoffnung des Gesetzgebers, die er in § 2 Abs. 2 SGB I ausgedrückt hat, dass nämlich die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuches und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten seien, hat sich nicht erfüllt.

Hilfen für den Bürger

  • Wenngleich es das Ziel des Gesetzbuchs ist, durch eine klare Gesetzessprache, eine genaue Begrifflichkeit und einen übersichtlichen Aufbau die gesetzlichen Vorschriften für den Bürger verständlich zu machen, so kann dennoch nicht übersehen werden, dass bei der hohen Kompliziertheit des sozialen Lebens in einem modernen Dienstleistungs- und Industriestaat das Sozialrecht für den Nichtfachmann nicht selten schwer verständlich bleibt. Um hier Abhilfe zu schaffen, hat das Sozialgesetzbuch eine Reihe von Möglichkeiten geschaffen, durch die der Bürger seinen Wissensstand und die Kenntnis seiner Rechte und Pflichten verbessern kann.

Aufklärung

  • Die Leistungsträger und ihre Verbände sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären ( § 13 SGB I ). Diese Aufklärung umfasst vor allem die Unterrichtung der Bevölkerung über Rechtsänderungen auf dem Gebiet der Sozialleistungen. Sie kann durch Broschüren, Flugblätter, Verbandszeitschriften oder Anzeigen in der Presse erfolgen. Der Einzelne hat kein Recht auf Aufklärung. Die Aufklärung wendet sich an die Bevölkerung. Allerdings haftet der Leistungsträger oder Verband dafür, dass die Aufklärung von Unrichtigkeiten frei ist. Eine unrichtige Aufklärung kann unter Umständen zur Schadensersatzpflicht nach § 839 BGB führen . Die Aufklärung berechtigt nicht, Mittel zur Selbstdarstellung der Leistungsträger zu verwenden. Wenn aber, wie bei den Krankenkassen, Trägern miteinander im Wettbewerb stehen, so kann hiervon eine Ausnahme in Betracht kommen.

Beratung

  • Noch wichtiger als die Aufklärung ist für den Einzelnen der Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch ( § 14 SGB I ).Die Erteilung der Auskunft ist zwar kein Verwaltungsakt , da sie eine Regelung eines Einzelfalles darstellt. Ihre Verweigerung wird jedoch nach ständiger Rechtsprechung als Verwaltungsakt angesehen und kann durch Widerspruch und Klage angegriffen werden. Eine Beratung setzt im allgemeinen das Ersuchen voraus, über die Rechte oder Pflichten und deren Bedeutung unterrichtet zu werden. Dennoch kann es Fallgestaltungen geben, in denen sich bei der Bearbeitung eines Einzelfalls zeigen kann, dass die Ausübung eines Rechts für den Betroffenen auf der Hand liegt, falls er diese Möglichkeit erkennt. In solchen Fallgestaltungen hat die Beratung auch ohne Nachsuchen durch den Betroffenen zu erfolgen.
  • Beispiel: Ein Versicherter stirbt und hinterlässt eine Witwe und minderjährige Kinder. Falls die Witwe nur für sich Hinterbliebenenrente beantragt, nicht jedoch für die Kinder, so hat der Rentenversicherungsträger die Witwe oder gegebenenfalls einen sonstigen gesetzlichen Vertreter darauf hinzuweisen, dass die Kinder eventuell leistungsberechtigt sind und ein Antrag auf Rente für sie zu stellen sei. Der Anspruch auf Beratung kann sich auch auf Einzelheiten des Rechts oder der Pflichten erstrecken. Der Versicherungsträger muss jedoch nicht sog. „Optimierungsberechnungen“ durchführen, die dem Betroffenen mitteilen, welche der verschiedenen Möglichkeiten, die er bei der Ausgestaltung seiner Rechte hat, die wirtschaftlich ergiebigste ist. Bei fehlerhafter Beratung kann, falls den öffentlichrechtlichen Bediensteten ein Verschulden trifft, ein Schadenersatzanspruch nach § 839 BGB in Betracht kommen. Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht den sog. „Herstellungsanspruch“ entwickelt (siehe z.B. Urteil vom 12.11. 1980. SozR 1200 § 14 Nr. 9 Leitsatz 2 bis 4 ). Dieser Herstellungsanspruch besagt, dass bei einer fehlerhaften Beratung die Folgen des Fehlers, so weit dies möglich ist, zu beseitigen sind. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem Träger bei der fehlerhaften Beratung ein Verschulden vorzuwerfen ist. Der Anspruch auf Beratung richtet sich gegen den zuständigen Leistungsträger. Anspruchsberechtigt sind diejenigen Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben ( § 30 SGB I ). Aufgrund internationaler oder übernationaler Vereinbarungen kann eine Beratung auch von Personen beansprucht werden, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsland oder in einem Land der Europäischen Union haben. Die Beratung kann mündlich, aber auch in schriftlicher Form erfolgen.

Auskunft

  • Nicht so umfangreich wie die Beratung ist die Auskunft. Sie erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für den Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle im Stande ist. Sie ist also nicht verpflichtet, ihrerseits Ermittlungen anzustellen ( § 15 SGB I ). Auskunftsstellen sind die gesetzlichen Krankenkassen, zu denen seit dem 1. Januar 1989 auch die Ersatzkassen zählen. Auskunft verpflichtet sind ferner die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Länder haben entweder die Gemeinden schlechthin als Auskunftsstellen bestimmt, so z.B. in Nordrhein- Westfalen, oder die Landkreise und die kreisfreien Städte, wie dies in Rheinland-Pfalz erfolgt ist.

Antragstellung

  • Neben der Antragstellung bei den Versicherungsämtern besteht im Sozialgesetzbuch der Grundsatz, dass Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen Leistungsträger zu stellen sind ( § 16 SGB I ). Das Antragserfordernis ergibt sich im Bereich der Sozialversicherung für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie für das Recht der Arbeitsförderung aus § 19 SGB IV , im übrigen aus den einzelnen Leistungsgesetzen. Die Anträge können auch von allen anderen Leistungsträgern, von Gemeinden und von diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen werden. Wird der Antrag bei einer dieser Stellen gestellt, obwohl sie nicht zuständig ist, gilt dennoch der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er eingegangen ist. Die Frist kann auf diese Weise gewahrt werden. Jugendliche sind nach § 36 SGB I schon in jungen Jahren handlungsfähig. Wer nach Vollendung des 15. Lebensjahres einen Antrag auf Sozialleistungen stellt, wird vom Gesetz als handlungsfähig angesehen. Er oder sie kann auch die Sozialleistung entgegennehmen. Der Leistungsträger soll jedoch den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten. Der gesetzliche Vertreter kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger die Handlungsfähigkeit des Jugendlichen einschränken. Vom Eingang der schriftlichen Mitteilung beim Leistungsträger an ist dieser hieran gebunden. Zu beachten ist, dass der gesetzliche Vertreter die Handlungsfähigkeit nur einschränken, nicht jedoch gänzlich aufheben kann.

Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

  • Der Gesetzgeber hat es bei der Vielzahl der Sozialleistungen als erforderlich angesehen, im Sozialgesetzbuch den Bürgern eine Wegweisung zu geben. In den §§ 18 bis 29 SGB I werden, gegliedert nach den wichtigsten Sachgebieten, alle Sozialleistungen stichwortartig aufgezählt. Im Bereich der Arbeitsförderung sind dies die Berufsberatung einschließlich der Arbeitsmarktberatung so wie die Vermittlung in berufliche Ausbildungsstätten, die Arbeitsvermittlung, Zuschüsse und Darlehen zur Förderung der beruflichen Ausbildung sowie sonstiger Förderungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung, die einzeln genannt werden, ferner das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld , die Arbeitslosenhilfe , Wintergeld in der Bauwirtschaft, Konkursausfallgeld sowie ergänzende Leistungen, insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ( § 19 SGB I ). In diese Kataloge werden sämtliche Änderungen, die durch Novellierungen eingetreten sind, aufgenommen.
  • Die Voraussetzungen für die einzelnen Leistungen finden sich allerdings nicht in den Vorschriften der §§ 18 bis 29 SGB I . Sie müssen in den besonderen Büchern des Sozialgesetzbuches und, soweit eine Einordnung noch nicht erfolgt ist, in den einzelnen Leistungsgesetzen, z. B. in dem Bundessozialhilfegesetz ermittelt werden. Räumlicher Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs. In § 30 SGB I hat das im Sozialrecht aller Staaten geltende Territorialitätsprinzip seinen Ausdruck gefunden. Es besagt, dass die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und damit aller Sozialgesetze grundsätzlich nur für die Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
  • Darüber hinaus enthält das Sozialrecht zahlreiche Ausnahmen vom Wohnsitzgrundsatz in § 30 SGB I . So bestimmt z.B. § 3 SGB IV , dass jeder, der eine Beschäftigung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs ausübt, den Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt. Hierbei kommt es nicht auf seinen Wohnsitz an. In § 1 Abs. 4 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ist z.B. bestimmt, dass Grenzgängerinnen, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland arbeiten, Anspruch auf Erziehungsgeld haben.

Sozialgeheimnis

  • Durch § 35 SGB I werden die Sozialdaten einem besonderen Schutz unterworfen. Sie unterliegen dem Sozialgeheimnis , das in etwa vergleichbar ist dem Steuergeheimnis und dem Postgeheimnis. Geschützt werden die Sozialdaten. Dies sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer Person, die entweder sozialversichert ist, in einem Leistungsverhältnis mit einem Träger steht oder auf Grund von Mitwirkungspflichten Daten an den Leistungsträger geben musste. Anspruch auf den Schutz seiner Sozialdaten hat jede natürliche Person. Für Unternehmen ist der Sozialdatenschutz auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausgedehnt. Der Anspruch auf Geheimhaltung der Sozialdaten richtet sich gegen die Leistungsträger, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften , die kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Künstlersozialkasse, den Rentendienst der Deutschen Bundespost, gemeinsame Servicestellen, Integrationsfachdienste und die Aufsichtsbehörden. Ferner sind die Rechnungshöfe, wenn sie die Leistungsträgerprüfen, zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gleiche gilt für die weisungsberechtigten Ministerien. Darüber hinaus wurden in § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I weitere Stellen aufgeführt, die häufig mit Sozialdaten zu arbeiten haben und daher das Sozialgeheimnis zu wahren haben, so z. B. die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen. Werden die Sozialdaten erlaubter weise an andere Behörden gegeben, die nicht Leistungsträger sind, sind die Daten auf Grund von § 78 SGB X auch dort geschützt. Dies gilt auch für die Weitergabe von Daten an Gerichte. Der Schutz der Sozialdaten wurde im Jahre 1994 neu gestaltet. Das zweite Kapitel des Zehnten Buches ( §§ 67 bis 85 a SGB X ) wurde im Hinblick auf das für den Datenschutz grundlegende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz und unter Berücksichtigung des neu gestalteten Bundesdatengesetzes grundlegend überarbeitet.
  • Das Sozialgeheimnis erstreckt sich auf alle Daten, die sich bei den Leistungsträgern und den sonstigen in § 35 SGB I genannten Stellen befinden. Für die Anwendung von § 35 SGB I kommt es also nicht auf die Art der Speicherung an. Der Schutz der Sozialdaten umfasst auch die Verpflichtung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind. Personenbezogene Daten der Beschäftigten und deren Angehörigen sollen, wenn diese Daten Leistungs- oder Versicherungsdaten sind, Personen, die Personalentscheidungen treffen, nicht zugänglich sein oder diesen Personen nicht von anderen offenbart werden. Durch die Einfügung eines § 36 a in das Erste Buch wurde dem Fortschritt in der Datenverarbeitung Rechnung getragen und die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen. Hierbei ist eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.

Grundsätze des Leistungsrechts

  • Auf Sozialleistungen besteht ein Rechtsanspruch. Sind die Leistungsträger berechtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, beschränkt sich der Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens durch den Leistungsträger ( § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB I ). Die Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, wenn die im Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird. Ausnahmen hierfür müssen in der Entscheidung selbst enthalten sein.

Vorschüsse

  • Steht fest, dass eine Sozialleistung zu erbringen ist, ist jedoch noch offen, in welcher Höhe der Anspruch besteht und ist damit zu rechnen, dass die Feststellung hierüber voraussichtlich längere Zeit dauert, z. B. weil medizinische Untersuchungen vorgenommen werden müssen, kann der zuständige Träger Vorschüsse zahlen. Ihre Höhe kann er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Beantragt der Berechtigte einen Vorschuss, so ist ihm dieser, wenn nur die Höhe des Anspruches noch nicht feststeht, zu gewähren. Ist der Vorschuss höher als die endgültig festgestellte Leistung, so ist der zu hoch gewährte Teil des Vorschusses zu erstatten ( § 42 SGB I ).

Vorläufige Leistungen

  • Besteht zwischen zwei Leistungsträgern Streit, wer von ihnen zuständig ist, so soll diese Auseinandersetzung nicht zu Lasten des Berechtigten gehen. In § 43 SGB I ist bestimmt, dass derjenige Leistungsträger, der von dem Berechtigten im Falle eines Streites um Leistung ersucht wird, in vorläufiger Form die Leistung zu erbringen hat. Den Umfang kann er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Liegt ein Antrag auf vorläufige Leistung vor, muss diese erbracht werden.

Verzinsung

  • Der Gesetzgeber hat in § 44 SGB I vorgesehen, dass Geldleistungen auf sozialem Gebiet zu verzinsen sind, wenn die Leistungen nicht rechtzeitig erbracht worden sind. Der Zinssatz zugunsten des Berechtigten beträgt vier Prozent. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger. Wird die Leistung auch ohne Antrag erbracht, wie das z.B. in der Unfallversicherung der Fall ist, beginnt die Verzinsung nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Ist aber ein Antrag gestellt worden, obwohl er nicht erforderlich ist, dann gilt die allgemeine Regelung, dass die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Antragseingang beginnt. Der Antrag muss nicht ein förmlicher Antrag sein. Es genügt, dass aus den Umständen zu erkennen ist, dass der Berechtigte Leistung begehrt und dass er die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen dem Leistungsträger zugänglich gemacht hat. Ein Verschulden des Leistungsträgers ist für die Entstehung des Verzinsungsanspruchs nicht erforderlich.

Verjährung

  • Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren gemäß § 45 SGB I in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Wichtig hierbei ist, dass es bei der Verjährung nicht darauf ankommt, ob der Berechtigte weiß, ob ihm ein Anspruch zusteht oder nicht. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Das bedeutet, dass die Verjährung in Form einer Einrede durch den Leistungsträger geltend zu machen ist. Hierbei muss er nach pflichtgemäßen Ermessen prüfen, ob die Erhebung der Verjährungseinrede angemessen ist oder nicht. Die Verjährung wird durch einen schriftlichen Antrag auf die Leistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Klageerhebung ist zur Hemmung der Verjährung nicht ausgeschlossen.

Auszahlung von Geldleistungen

  • Der Gesetzgeber hat die Auszahlung von Geldleistungen durch die Leistungsträger bürgerfreundlich gestaltet. Nach § 47 SGB I sollen sie kostenfrei auf ein Konto des Empfängers überwiesen werden. Allerdings übernimmt der Leistungsträger nicht die Kontoführungsgebühren für das Konto des Berechtigten, wie das bei Gehaltskonten auf Grund von Tarifverträgen vorgesehen sein kann. Hat der Empfänger kein Konto oder ist er nicht in der Lage, sich zur Bank, zur Sparkasse oder zur Post zu begeben, so kann er verlangen, dass ihm das Geld kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt wird. Die Barzahlung an den Empfänger ist für den Leistungsträger mit erheblichen Kosten verbunden. Sie ist daher, aber auch wegen der größeren Sicherheit der Kontozahlung für den Empfänger, im Gegensatz zu früheren Jahrzehnten, zur seltenen Ausnahme geworden

Eingriffe in die Leistungsansprüche

  • Die Sozialversicherungsansprüche sind verschiedenen Eingriffen der Gläubiger des Leistungsberechtigten, des Versicherungsträgers oder Unterhaltsberechtigter ausgesetzt. Der Gesetzgeber ist einen Weg gegangen, der sowohl die Interessen des Leistungsberechtigten als auch der hier genannten Stellen oder Personen berücksichtigt.

Pfändung

  • Sozialleistungen haben häufig Lohnersatzfunktion. Das gilt insbesondere für Renten. Im Hinblick hierauf hat der Gesetzgeber die Sozialleistungen, so weit sie in einem Anspruch auf Geldleistungen bestehen, grundsätzlich für pfändbar erklärt. Hierdurch werden auch die Kreditmöglichkeiten des Leistungsempfängers vergrößert. Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche. Dies bedeutet, dass § 850 d der Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung findet. Wegen Ansprüchen, die nicht Unterhaltsansprüche sind, sind die laufenden Geldleistungen nach § 850 c ZPO pfändbar ( § 54 Abs. 4 SGB I ). Der Anspruch auf Geldleistungen für Kinder kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistung berücksichtigt wird, gepfändet werden ( § 54 Abs. 5 SGB I ). Die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld ist im Gesetz eingehend geregelt. Unpfändbar sind Ansprüche auf Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen, Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 Mutterschutzgesetz und Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- und Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen. Mit der Pfändungsfreiheit für Leistungen bei Mehraufwendungen ist insbesondere einer Forderung der Kriegsopferverbände Rechnung getragen worden.
  • Auf folgende Vorschriften zum Schutz des Leistungsberechtigten ist besonders hinzuweisen: Nach § 55 SGB I darf eine Geldleistung auf dem Konto des Berechtigten für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift nicht gepfändet werden. In diesem Zeitpunkt bleibt der Leistungsberechtigte weiterhin über das Konto verfügungsberechtigt.

Aufrechnung

  • Der zuständige Leistungsträger kann gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, so weit die Ansprüche nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind ( § 51 SGB I ). Ergänzend sind die Vorschriften über die Aufrechnung im Bürgerlichen Gesetzbuch heranzuziehen ( §§ 387 ff BGB ). Die Erklärung der Aufrechnung durch den Leistungsträger ist ein Verwaltungsakt , gegen den Widerspruch eingelegt werden kann. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen kann der zuständige Leistungsträger aufrechnen bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung. Das bedeutet, dass in diesen Fällen auch die Aufrechnung unterhalb der Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung bei Arbeitseinkommen wirksam werden kann. Allerdings darf auch in diesen Fällen der Leistungsberechtigte nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt werden.

Verrechnung

  • Die Verrechnung ist eine Art der Aufrechnungsmöglichkeit, die das bürgerliche Recht nicht kennt.
  • Ein Beispiel mag die Anwendung erläutern : Person X hat bei der zuständigen Landesversicherungsanstalt seine Rente beantragt. Da wegen medizinischer Gutachten die Rentenbewilligung einige Zeit in Anspruch nimmt, wendet er sich an das Sozialamt und erhält bis zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung Sozialhilfe. Irrtümlich hat er dem Sozialamt gegenüber eine sonstige Einkommensquelle nicht angegeben. Objektiv waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe nicht gegeben. Nach einigen Monaten wird die Rente bewilligt. Nunmehr kann das Sozialamt, das einen Rückforderungsanspruch gegen den Rentner hat, die zuständige Landesversicherungsanstalt bitten, seinen Rückzahlungsanspruch mit dem Anspruch des Person X gegen die Landesversicherungsanstalt auf Zahlung der Rente zu verrechnen ( § 52 SGB I ).
  • Die Verrechnung ist unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Aufrechnung zulässig. Sie setzt im Beispielsfall ein Ersuchen des Sozialamts an die Landesversicherungsanstalt um Verrechnung voraus. Die Erklärung der Verrechnung ist wie die Erklärung der Aufrechnung ein anfechtbarer Verwaltungsakt .

Abzweigung

  • Viele Sozialleistungen dienen der Sicherung des Lebensunterhalts des Berechtigten, seines Ehegatten oder seiner Kinder. Immer wieder kommt es jedoch vor, dass der Berechtigte seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Ehegatten oder den Kindern nicht nachkommt. Um den Familienangehörigen schnell zu helfen, können laufende Sozialleistungen in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten bei Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ausgezahlt werden ( § 48 SGB I ). Kindergeld oder sonstige Geldleistungen für Kinder können an diese in der Höhe abgezweigt werden, in der sie nach § 54 Abs. 5 Satz 2 SGB I gepfändet werden können. Die Auszahlung kann auch z.B. an Pflegeeltern oder das Jugendamt erfolgen, wenn diese den Kindern Unterhalt gewähren. Die Abzweigung von Leistungen für Kinder ist auch in den Fällen zulässig, in denen auf Seiten des an und für sich Unterhaltspflichtigen deshalb keine Verletzung dieser Pflicht vorliegt, weil er nicht über genügend Mittel zur Erfüllung dieser Pflicht verfügt. Auch in diesem Falle hat der Gesetzgeber durch Ergänzung von § 48 SGB I die Möglichkeit eingeräumt, die Kindergeldleistungen dem Kinde zukommen zu lassen. Auch in den Fällen, in denen keine Unterhaltspflicht besteht, so z. B. im Verhältnis zwischen Stiefvater und Stiefkindern, kann die Abzweigung erfolgen, wenn dem Stiefvater unter Berücksichtigung der Stiefkinder Kindergeld oder sonstige Sozialleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält ( § 48 Abs. 2 SGB I ).

Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten

  • Die Vorschriften über die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten ( §§ 60 bis 67 SGB I ) gehören zu den wichtigsten im gesamten Sozialgesetzbuch . Manche Verzögerung bei den Leistungsbescheiden und nicht wenige Unrichtigkeiten bei der Leistungsbewilligung gehen auf eine verzögerte oder unvollständige Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten zurück. Zwar hat nach § 20 SGB X der Leistungsträger den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Viele Daten und Informationen sind jedoch nur dem Leistungsberechtigten verfügbar. Ohne seine Mithilfe kann der Leistungsträger den maßgebenden Sachverhalt nicht feststellen. Daher hat der Gesetzgeber ergänzend zum Untersuchungsgrundsatz in § 20 SGB X die Mitwirkungspflichten des Berechtigten normiert. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Wenn der zuständige Träger dies verlangt, hat der Berechtigte der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte, z.B. Familienangehörige, zuzustimmen. Ändert sich etwas in den Verhältnissen des Berechtigten, so hat er diese Änderung mitzuteilen. Bei einkommensabhängigen Leistungen, wie z.B. der Sozialhilfe , muss er dem Träger angeben, dass er von einem bestimmten Zeitpunkt an anderes Einkommen erzielt. Darüber hinaus hat der Antragsteller Beweismittel zu bezeichnen oder auf Verlangen Beweisurkunden, z.B. Geburtsurkunden oder einen Personalausweis, vorzulegen. Wenn diese Urkunden in der Hand eines Dritten sind, hat er ihrer Vorlage zuzustimmen. Nach § 99 SGB X ist im Recht der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung und dem Kriegsopferrecht die Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Angaben aller anspruchsbegründenden Tatsachen und der Beweismittel und Beweisurkunden auch auf Angehörige, Unterhaltspflichtige, frühere Ehegatten oder Erben ausgedehnt worden. Auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers soll der Antragsteller oder Bezieher von Leistungen zur mündlichen Erörterung von Fragen, die vor einer Entscheidung über die Leistung notwendig sind, beim Leistungsträger persönlich erscheinen ( § 61 SGB I ). Beantragt jemand eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit , Berufsunfähigkeit oder wegen eines Arbeitsunfalls, so soll er sich auf Verlangen des Leistungsträgers einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, soweit dies für eine Entscheidung über die Leistungsfähigkeit erforderlich ist. Im Rahmen der Tätigkeit der Bundesanstalt für Arbeit ist u.U. auch ein psychologischer Eignungstest erforderlich. Auch in diesem Falle ist der Antragsteller verpflichtet, sich untersuchen zu lassen ( § 62 SGB I ). Die Untersuchungsmaßnahmen können auch bei Beziehern von Leistungen notwendig werden. Auch insoweit trifft den Berechtigten die Mitwirkungspflicht. Zur Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen kann ein Antragsteller oder ein Bezieher von Leistungen verpflichtet sein. Nach § 63 SGB I soll sich derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, einer Heilbehandlung, d.h. medizinischen Akutbehandlungen oder medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen, unterziehen, vorausgesetzt, dass zu erwarten ist, dass eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeigeführt oder eine Verschlechterung verhindert wird. Ist jemand nicht mehr vollerwerbsfähig oder arbeitslos und hat er deshalb Sozialleistungen beantragt oder bezieht er sie, so soll er an berufsfördernden Maßnahmen auf Verlangen des zuständigen Trägers teilnehmen, wenn zu erwarten ist, dass seine Erwerbsfähigkeit gefördert oder erhalten wird oder dass er besser auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden kann. Hierbei sollen die beruflichen Neigungen des Betroffenen berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat, wie hier dargelegt ist, umfangreiche Mitwirkungspflichten im Interesse der richtigen Entscheidung über Sozialleistungen vorgesehen. Er ist dem Betroffenen andererseits auch weitgehend entgegengekommen. Wer zum persönlichen Erscheinen beim Leistungsträger aufgefordert worden ist und dem nachkommt oder wer sich auf Verlangen des Trägers einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung unterzogen hat, bekommt auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls in angemessenem Umfang. Beim persönlichen Erscheinen sollen die Aufwendungen jedoch nur in Härtefällen ersetzt werden ( § 65 a SGB I ). Darüber hinaus hat das Sozialgesetzbuch Grenzen der Mitwirkung vorgesehen. Die Mitwirkungspflichten müssen in angemessenem Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung stehen. Nicht für jede geringe Leistung kann eine ärztliche Untersuchung verlangt werden. Die Erfüllung der Mitwirkungspflichten dürfen für den Betroffenen aus wichtigem Grund nicht unzumutbar sein. Außerdem darf sich im Hinblick auf das Amtermittlungsprinzip der Träger nicht an den Betroffenen wenden, wenn er mit geringerem Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise beschaffen kann. Behandlungen und Untersuchungen muss der Antragsteller oder Leistungsbezieher nicht in jedem Falle über sich ergehen lassen. Er kann sie ablehnen, wenn im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Das gleiche gilt, wenn erhebliche Schmerzen mit einer Behandlung oder Untersuchung verbunden wären oder ein erheblicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit hiermit verbunden wäre ( § 65 SGB I ). Hat der Antragsteller oder Leistungsberechtigte falsche Angaben gemacht oder Angaben bewusst unterlassen, so dass der Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt, so ist er nicht gezwungen, sich hierzu zu äußern. Er kann Angaben verweigern, wenn er oder ihm nahe stehende Personen in die Gefahr geraten würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auf Grund der Angaben verfolgt zu werden. Die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten wird nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet. Der Gesetzgeber ist einen anderen Weg gegangen. In § 66 SGB I ist bestimmt, dass die Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden kann, wenn durch die fehlende Mitwirkung deren Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Ein solcher Leistungsentzug wird zulässig, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Eine solche Versagung oder der Entzug einer Leistung kann bei fehlender Mitwirkung nicht sofort verfügt werden. Der Leistungsträger muss den Betroffenen auf diese Rechtsfolge hinweisen und ihm eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer er seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen hat. Erst nach dieser Mahnung und der Fristsetzung können die Leistungen versagt oder entzogen werden. Tritt der Fall ein, dass der Betroffene die Mitwirkung nac hholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger die zuvor versagten oder entzogenen Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbringen ( § 67 SGB I ).
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