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Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (HARTZ IV)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - § 1 SGB II
Leistungsarten - § 4 SGB II
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Finanzierung - §§ 6, 46 SGB II
Errichtung von Arbeitsgemeinschaften - § 44b SGB II
Option kommunaler Trägerschaft - § 6a SGB II
Anspruchsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§§ 7, 44a SGB II)
Erwerbsfähigkeit - §§ 8, 44a, 45 SGB II
Hilfebedürftigkeit - § 9 SGB II
Zumutbarkeits- und Sperrzeitregelungen für Arbeitslosengeld II-Bezieher - §§ 10, 31, 32 SGB II
Anrechenbares Einkommen und Vermögen / Hinzuverdienstgrenzen §§ 11, 12 SGB II
Hinzuverdienstgrenzen - § 30 SGB II
Verfahren zur Anrechnung von Einkommen
Wie viel Vermögen darf ich haben?
Anrechnung von Unterhalt
Arbeitslosengeld II - § 19 ff SGB II
Sozialgeld - § 28 SGB II
Zuschläge - §§ 24, 29 SGB II
Pauschalierte Regelleistungen (RL) bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld / Sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwendiger Ernährung
Unterkunft und Heizung
Leistungen für einmalige, nicht von der Regelleistung umfaßte Bedarfe
Mietschulden
Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit - § 25 SGB II
Fallmanager und Eingliederungsvereinbarung - §§ 14, 15 SGB II
Leistungen zur Eingliederung - § 16 ff SGB II
Einstiegsgeld (Befristeter Arbeitnehmerzuschuß) - § 29 SGB II
Kranken- Pflege- und Rentenversicherung der ALG II-Bezieher - §§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, 3a SGB VI
Übergang von Ansprüchen und Erbenhaftung - § 33 SGB II
Zuständigkeit der Sozialgerichte - §§ 10 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG
Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit - § 47 SGB II
Zielvereinbarungen - § 48 SGB II
Inkrafttreten
Wie beantrage ich Arbeitslosengeld II?
Rechte und Pflichten
Sozialversicherungen
Sanktionen
Anreize zur Arbeitsaufnahme
Zuschlag für Übergangszeit
Unterstützung für Familien mit Kindern

Unterstützung für Familien mit Kindern

Schwangere Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II erhalten ab der 12. Schwangerschaftswoche 17 Prozent mehr Arbeitslosengeld. Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit mehreren minderjährigen Kindern bekommen zusätzlich 36 Prozent des Regelsatzes. Bei vier oder mehr Kindern erhalten Alleinerziehende 12 Prozent pro Kind dazu, allerdings maximal 60 Prozent des Regelsatzes.

Ein Kinderzuschlag soll vermeiden helfen, dass Familien Arbeitslosengeld II und Sozialgeld beziehen müssen. Ihn gibt es nur, wenn sich die Eltern ohne Kind selbst versorgen könnten, also der Zuschlag vom Kind benötigt wird. Die maximale Höhe beträgt 140 Euro pro Kind. Den Zuschlag gibt es maximal für 36 Monate. Kindergeld und Wohngeldanteil des Kindes bleiben unberücksichtigt.

Das Kindergeld wird bei der Festlegung der Höhe des Arbeitslosengeldes II voll als Einkommen des Kindes angerechnet. Kinder erhalten von der Kommune die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten finanziert. Kinder ab drei Jahren haben einen vorrangigen Anspruch auf einen Kindergartenplatz oder Betreuung durch eine Tagesmutter, wenn dadurch möglich wird, dass ein Elternteil eine Arbeit aufnimmt. Die Kosten übernimmt ebenfalls die Kommune.

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