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Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (HARTZ IV)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - § 1 SGB II
Leistungsarten - § 4 SGB II
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Finanzierung - §§ 6, 46 SGB II
Errichtung von Arbeitsgemeinschaften - § 44b SGB II
Option kommunaler Trägerschaft - § 6a SGB II
Anspruchsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§§ 7, 44a SGB II)
Erwerbsfähigkeit - §§ 8, 44a, 45 SGB II
Hilfebedürftigkeit - § 9 SGB II
Zumutbarkeits- und Sperrzeitregelungen für Arbeitslosengeld II-Bezieher - §§ 10, 31, 32 SGB II
Anrechenbares Einkommen und Vermögen / Hinzuverdienstgrenzen §§ 11, 12 SGB II
Hinzuverdienstgrenzen - § 30 SGB II
Verfahren zur Anrechnung von Einkommen
Wie viel Vermögen darf ich haben?
Anrechnung von Unterhalt
Arbeitslosengeld II - § 19 ff SGB II
Sozialgeld - § 28 SGB II
Zuschläge - §§ 24, 29 SGB II
Pauschalierte Regelleistungen (RL) bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld / Sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwendiger Ernährung
Unterkunft und Heizung
Leistungen für einmalige, nicht von der Regelleistung umfaßte Bedarfe
Mietschulden
Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit - § 25 SGB II
Fallmanager und Eingliederungsvereinbarung - §§ 14, 15 SGB II
Leistungen zur Eingliederung - § 16 ff SGB II
Einstiegsgeld (Befristeter Arbeitnehmerzuschuß) - § 29 SGB II
Kranken- Pflege- und Rentenversicherung der ALG II-Bezieher - §§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, 3a SGB VI
Übergang von Ansprüchen und Erbenhaftung - § 33 SGB II
Zuständigkeit der Sozialgerichte - §§ 10 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG
Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit - § 47 SGB II
Zielvereinbarungen - § 48 SGB II
Inkrafttreten
Wie beantrage ich Arbeitslosengeld II?
Rechte und Pflichten
Sozialversicherungen
Sanktionen
Anreize zur Arbeitsaufnahme
Zuschlag für Übergangszeit
Unterstützung für Familien mit Kindern

Sozialversicherungen

Alle Empfänger von Arbeitslosengeld II sind kranken-, pflege- und rentenversichert. Dafür zahlt der Bund für jeden Berechtigten pauschal 110 Euro Kranken- und 13 Euro Pflegeversicherung . Ausnahmen bilden die, die bereits familienversichert sind. Für den Mindestbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung werden 78 Euro monatlich überwiesen. Diejenigen, die nicht in gesetzliche Rentenversicherungen einzahlen, erhalten einen entsprechenden Zuschuß. Da bisher nicht alle Empfänger von Sozialhilfe rentenversichert sind, ergibt sich für diese Gruppe aus den Änderungen eine Verbesserung.

Wer kein ALG II erhält, weil sein Partner "zuviel" verdient ( mehr als ca. 1200 Euro netto), wird nicht von der Agentur für Arbeit versichert. Kranken- und Pflegeversicherung kann bei Ehepaaren gesichert werden, indem bei der Kasse Familienversicherung beantragt wird. Bei unverheirateten Paaren muss sich der Arbeitslose selbst versichern. Kann aufgrund der Kosten der Lebensunterhalt nicht mehr aus einem Einkommen gedeckt werden, gibt es einen Zuschuß. Details sind derzeit noch ungeklärt. Wer kein ALG II bekommt, wird von der BA auch nicht rentenversichert. Jedoch bescheinigt die Agentur in diesem Fall - sofern der Betroffene arbeitslos gemeldet ist - Anrechnungszeiten für die Rente, die aber deren Höhe nicht steigern.

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