Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit führt die Aufsicht über die Bundesagentur, soweit sie Leistungen nach diesem Buch erbringt. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und sonstiges Recht beachtet werden und die Leistungen zweckmäßig erbracht werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden. Es kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung von Aufgaben auf eine Bundesbehörde übertragen. Die Ergänzung soll dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Möglichkeit geben, die Wahrnehmung der Aufsicht teilweise auf eine Bundesoberbehörde zu übertragen. Eine Übertragung kommt insbesondere in Frage, soweit sich Bürger über die Durchführung des Gesetzes im Einzelfall beschweren.