Leistungen nach diesem Buch erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige. Dies sind Personen,
die
Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
Leistungen nach dem SGB II erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht. Grundsätzlicher Ausschluß der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Auszubildende, die nach dem BAföG oder §§ 60 bis 62 SGB III ( Berufsausbildungsbeihilfe ) dem Grunde nach förderungsfähig sind, in besonderen Härtefällen sind Leistungen als Darlehen möglich.
Sozialgeld bekommt, wer nicht erwerbsfähig ist und in einer Bedarfsgemeinschaft mit Empfängern von Arbeitslosengeld II lebt. Das sind vor allem minderjährige Kinder. Die Höhe des Sozialgelds entspricht dem Arbeitslosengeld II. Alle anderen erhalten weiter Sozialhilfe.