Der erwerbsfähige Hilfebedürftige soll grundsätzlich die Leistungen erhalten, die für seine Eingliederung in Arbeit erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die im Dritten Buch ( SGB III ) geregelten Leistungen. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II kann als Eingliederungsleistung auch ein Existenzgründungszuschuß erbracht werden.
Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann die Maßnahme durch Darlehen weiter gefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. Zur Erbringung von Eingliederungsleistungen soll die Agentur für Arbeit keine neuen Strukturen schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die Agenturen für Arbeit sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen. Beauftragen die Agenturen für Arbeit Dritte mit der Erbringung von Eingliederungsleistungen haben sie insbesondere dafür zu sorgen, dass diese Leistungen wirtschaftlich erbracht werden und entsprechenden Qualitätsstandards genügen. Dazu sollen die Agenturen für Arbeit den Dritten Vereinbarungen schließen.
Die Bundesagentur und von ihr beauftragte Dritte dürfen die für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen. Das Gesetz schafft darüber hinaus die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Beauftragung Dritter (z.B. Call-Center) mit der Erhebung der für die Beantragung von Leistungen erforderlichen Stammdaten. Weiterhin ist zur Vermeidung von Leistungsmißbrauch ein automatisierter Datenabgleich mit anderen Leistungsträgern möglich. Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.