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Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (HARTZ IV)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - § 1 SGB II
Leistungsarten - § 4 SGB II
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Finanzierung - §§ 6, 46 SGB II
Errichtung von Arbeitsgemeinschaften - § 44b SGB II
Option kommunaler Trägerschaft - § 6a SGB II
Anspruchsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§§ 7, 44a SGB II)
Erwerbsfähigkeit - §§ 8, 44a, 45 SGB II
Hilfebedürftigkeit - § 9 SGB II
Zumutbarkeits- und Sperrzeitregelungen für Arbeitslosengeld II-Bezieher - §§ 10, 31, 32 SGB II
Anrechenbares Einkommen und Vermögen / Hinzuverdienstgrenzen §§ 11, 12 SGB II
Hinzuverdienstgrenzen - § 30 SGB II
Verfahren zur Anrechnung von Einkommen
Wie viel Vermögen darf ich haben?
Anrechnung von Unterhalt
Arbeitslosengeld II - § 19 ff SGB II
Sozialgeld - § 28 SGB II
Zuschläge - §§ 24, 29 SGB II
Pauschalierte Regelleistungen (RL) bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld / Sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwendiger Ernährung
Unterkunft und Heizung
Leistungen für einmalige, nicht von der Regelleistung umfaßte Bedarfe
Mietschulden
Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit - § 25 SGB II
Fallmanager und Eingliederungsvereinbarung - §§ 14, 15 SGB II
Leistungen zur Eingliederung - § 16 ff SGB II
Einstiegsgeld (Befristeter Arbeitnehmerzuschuß) - § 29 SGB II
Kranken- Pflege- und Rentenversicherung der ALG II-Bezieher - §§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, 3a SGB VI
Übergang von Ansprüchen und Erbenhaftung - § 33 SGB II
Zuständigkeit der Sozialgerichte - §§ 10 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG
Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit - § 47 SGB II
Zielvereinbarungen - § 48 SGB II
Inkrafttreten
Wie beantrage ich Arbeitslosengeld II?
Rechte und Pflichten
Sozialversicherungen
Sanktionen
Anreize zur Arbeitsaufnahme
Zuschlag für Übergangszeit
Unterstützung für Familien mit Kindern

Option kommunaler Trägerschaft - § 6a SGB II

Den Kommunen (kreisfreie Städte und Kreise) wird die Option eingeräumt, ab 01.01.2005 anstelle der Agenturen für Arbeit auch deren Aufgaben - und damit alle Aufgaben im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - wahrzunehmen. Hierbei sind die kreisfreien Städte und Kreise auf ihren Antrag und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden anstelle der Agenturen für Arbeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) durch Rechtsverordnung als Träger der Aufgaben nach dem SGB II zuzulassen. Die Einzelheiten hierzu sind noch durch Bundesgesetz zu regeln. Die hierzu vom Vermittlungsausschuß in seiner Sitzung vom 16.12. 2003 empfohlene und vom Bundestag am 19.12.2003 übernommene Entschließung sieht insbesondere vor: Von der Option soll von den kreisfreien Städten und Kreisen (kommunalen Trägern) gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium bis spätestens 31. August 2004 Gebrauch gemacht werden.

Falls das Bundesgesetz nicht bis Ende April 2004 in Kraft getreten ist, sind die Fristen entsprechend anzupassen. Die Erklärung zur Option muss die Verpflichtung des kommunalen Trägers enthalten, anstelle der Agentur für Arbeit alle Aufgaben nach dem SGB II bis mindestens 31.12.2009 wahrzunehmen. Zukünftig, erstmals in 2006, können die kommunalen Träger alle drei Jahre jeweils zum 31. März mit Wirkung ab dem 1. Januar des Folgejahres und mit Bindung für fünf Jahre von der Option Gebrauch machen.

Die Bundesagentur stellt den kommunalen Trägern für die anstelle der Agentur für Arbeit wahrgenommenen Aufgaben alle notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung, soweit sie verfügbar sind. Die kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die notwendigen Daten, damit die gesetzlichen Regelungen zur Statistik, Eingliederungsbilanz und Wirkungsforschung (§ 53 ff SGB II ) bundeseinheitlich erfüllt werden können. Die Agenturen für Arbeit sind zu einer engen Zusammenarbeit mit den kommunalen Trägern, die von der Option Gebrauch machen, verpflichtet. Der kommunale Träger kann mit der Agentur für Arbeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit abschließen. Die Agentur für Arbeit kann für den kommunalen Träger Leistungen erbringen. Kosten sind zu erstatten. Die Bundesländer können in eigener Finanzverantwortung ergänzende arbeitsmarktpolitische Initiativen ergreifen.

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