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Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (HARTZ IV)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - § 1 SGB II
Leistungsarten - § 4 SGB II
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Finanzierung - §§ 6, 46 SGB II
Errichtung von Arbeitsgemeinschaften - § 44b SGB II
Option kommunaler Trägerschaft - § 6a SGB II
Anspruchsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§§ 7, 44a SGB II)
Erwerbsfähigkeit - §§ 8, 44a, 45 SGB II
Hilfebedürftigkeit - § 9 SGB II
Zumutbarkeits- und Sperrzeitregelungen für Arbeitslosengeld II-Bezieher - §§ 10, 31, 32 SGB II
Anrechenbares Einkommen und Vermögen / Hinzuverdienstgrenzen §§ 11, 12 SGB II
Hinzuverdienstgrenzen - § 30 SGB II
Verfahren zur Anrechnung von Einkommen
Wie viel Vermögen darf ich haben?
Anrechnung von Unterhalt
Arbeitslosengeld II - § 19 ff SGB II
Sozialgeld - § 28 SGB II
Zuschläge - §§ 24, 29 SGB II
Pauschalierte Regelleistungen (RL) bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld / Sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwendiger Ernährung
Unterkunft und Heizung
Leistungen für einmalige, nicht von der Regelleistung umfaßte Bedarfe
Mietschulden
Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit - § 25 SGB II
Fallmanager und Eingliederungsvereinbarung - §§ 14, 15 SGB II
Leistungen zur Eingliederung - § 16 ff SGB II
Einstiegsgeld (Befristeter Arbeitnehmerzuschuß) - § 29 SGB II
Kranken- Pflege- und Rentenversicherung der ALG II-Bezieher - §§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, 3a SGB VI
Übergang von Ansprüchen und Erbenhaftung - § 33 SGB II
Zuständigkeit der Sozialgerichte - §§ 10 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG
Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit - § 47 SGB II
Zielvereinbarungen - § 48 SGB II
Inkrafttreten
Wie beantrage ich Arbeitslosengeld II?
Rechte und Pflichten
Sozialversicherungen
Sanktionen
Anreize zur Arbeitsaufnahme
Zuschlag für Übergangszeit
Unterstützung für Familien mit Kindern

Unterkunft und Heizung

Die Kommune übernimmt die Kosten für Unterkunft (Kaltmiete inkl. Nebenkosten) und Heizung, sofern sie angemessen sind. Dabei kommt es auf die Größe der Wohnung und die Miethöhe an. Strom und Warmwasser muss der Betroffene selbst bezahlen. Sind die Warmwasser- in den Heizkosten enthalten, werden von den Heizkosten pauschal 18 Prozent abgezogen und 82 Prozent von der Kommune übernommen.

Bei selbst bewohnten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen werden als Kosten der Unterkunft auch von der Kommune bezahlt:

  • Schuldzinsen für Hypotheken
  • Grundsteuer
  • Wohngebäudeversicherung
  • Erbbauzins
  • Nebenkosten wie bei Mietwohnungen.

Nicht übernommen werden die Kreditraten. Zusätzliches Wohngeld gibt es künftig für Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nicht. Ist die Wohnung eines Bedürftigen teuerer und größer als von der Kommune festgelegt, muss der Betroffene spätestens nach sechs Monaten umziehen. Vor Abschluss eines neuen Mietvertrags muss die Kommune ihre Zustimmung geben. Kaution und Umzugskosten können von Kommunen übernommen werden. Mietschulden können als Darlehen bezahlt werden, allerdings nur, wenn dadurch sowohl Obdachlosigkeit als auch Arbeitslosigkeit vermeidbar sind.

Was unter "angemessenem" Wohnraum zu verstehen ist, entscheidet jede Kommune (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) selbst. Die Kriterien werden in den kommenden Wochen festgelegt. Neben der Quadratmeterzahl ist auch der Mietpreis pro Quadratmeter mit ausschlaggebend. Nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums werden folgende Quadratmeter-Zahlen bei Mietwohnungen als angemessen betrachtet:

  • 45-50 qm für eine Person
  • 60 qm oder zwei Zimmer für zwei Personen
  • 75 qm oder drei Zimmer für drei Personen
  • 85-90 qm oder vier Zimmer für vier Personen
  • 10 qm für jedes weitere Familienmitglied bzw. ein Zimmer zusätzlich.

Bei Einfamilienhäusern sind 130 Quadratmeter, bei Eigentumswohnungen 120 im Gespräch. Ob ein als nicht angemessen eingestuftes Haus verkauft werden muss, hängt auch vom erzielbaren Preis ab. Liegt dieser unter 90 Prozent des Zeitwertes, bleibt es dem bisherigen Eigentümer erhalten. Grund ist dann die "offensichtliche Unwirtschaftlichkeit".

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