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Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (HARTZ IV)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - § 1 SGB II
Leistungsarten - § 4 SGB II
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Finanzierung - §§ 6, 46 SGB II
Errichtung von Arbeitsgemeinschaften - § 44b SGB II
Option kommunaler Trägerschaft - § 6a SGB II
Anspruchsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§§ 7, 44a SGB II)
Erwerbsfähigkeit - §§ 8, 44a, 45 SGB II
Hilfebedürftigkeit - § 9 SGB II
Zumutbarkeits- und Sperrzeitregelungen für Arbeitslosengeld II-Bezieher - §§ 10, 31, 32 SGB II
Anrechenbares Einkommen und Vermögen / Hinzuverdienstgrenzen §§ 11, 12 SGB II
Hinzuverdienstgrenzen - § 30 SGB II
Verfahren zur Anrechnung von Einkommen
Wie viel Vermögen darf ich haben?
Anrechnung von Unterhalt
Arbeitslosengeld II - § 19 ff SGB II
Sozialgeld - § 28 SGB II
Zuschläge - §§ 24, 29 SGB II
Pauschalierte Regelleistungen (RL) bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld / Sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwendiger Ernährung
Unterkunft und Heizung
Leistungen für einmalige, nicht von der Regelleistung umfaßte Bedarfe
Mietschulden
Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit - § 25 SGB II
Fallmanager und Eingliederungsvereinbarung - §§ 14, 15 SGB II
Leistungen zur Eingliederung - § 16 ff SGB II
Einstiegsgeld (Befristeter Arbeitnehmerzuschuß) - § 29 SGB II
Kranken- Pflege- und Rentenversicherung der ALG II-Bezieher - §§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, 3a SGB VI
Übergang von Ansprüchen und Erbenhaftung - § 33 SGB II
Zuständigkeit der Sozialgerichte - §§ 10 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG
Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit - § 47 SGB II
Zielvereinbarungen - § 48 SGB II
Inkrafttreten
Wie beantrage ich Arbeitslosengeld II?
Rechte und Pflichten
Sozialversicherungen
Sanktionen
Anreize zur Arbeitsaufnahme
Zuschlag für Übergangszeit
Unterstützung für Familien mit Kindern

Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwendiger Ernährung

Anders als bei der Sozialhilfe bekommen die Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld kein zusätzliches Geld für Kleidung und Möbel. In der jeweiligen Summe ist dafür bereits eine Pauschale von 48 Euro enthalten. Auch gibt es am Ende des Jahres kein Weihnachtsgeld mehr.

Es gibt allerdings Leistungen für so genannten Mehrbedarf:

Schwangere Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II erhalten ab der 12. Schwangerschaftswoche 17 Prozent mehr Arbeitslosengeld.

  • Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit mehreren minderjährigen Kindern bekommen zusätzlich 36 Prozent des Regelsatzes
  • Alleinerziehende mit vier oder mehr minderjährigen Kindern haben Anspruch auf 12 Prozent mehr pro Kind. Insgesamt sind max. 60 Prozent des Regelsatzes zusätzlich möglich.
  • Je nach Bedarf gibt es Sonderleistungen, z.B. bei der Erstausstattung der Wohnung und bei Grundausstattung mit Kleidung vor allem bei Schwangerschaft und Geburt. Das kann jeweils als Sach- oder Geldleistung (auch als Pauschale) erfolgen. Die Kommunen finanzieren die Teilnahme von Kindern an mehrtägigen Klassenfahren.
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