Für die Zusammenarbeit von Agenturen für Arbeit und kommunalen Trägern ist - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für die Träger wie für die betroffenen Leistungsbezieher, aber auch im Interesse der Leistungserbringung aus einer Hand - zwischen Agenturen für Arbeit und kommunalen Trägern die gemeinsame Errichtung von Arbeitsgemeinschaften in den Job-Centern der Agenturen für Arbeit ( § 9 Abs. 1a SGB III ) vorgesehen. Die kommunalen Träger sollen die ihnen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegenden Aufgaben auf diese Arbeitsgemeinschaften übertragen. Die Agenturen für Arbeit sind hierzu verpflichtet. Die Arbeitsgemeinschaften können Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlassen. Sie haben einen Geschäftsführer, der abwechselnd von den Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern für jeweils ein Jahr bestimmt werden kann, wenn die Träger sich nicht auf ein anderes Verfahren einigen. Die Regelungen über die Errichtung von Arbeitsgemeinschaften gelten nicht für Kommunen, die - wie in Nr. 5 dargestellt - anstelle der Agenturen für Arbeit auch deren Aufgaben wahrnehmen.