Die Unterhaltszahlungen werden genauso wie das Kindergeld voll auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Dazu gehören die Unterhaltsansprüche:
Diese Ansprüche kann an Stelle der Berechtigten auch die Agentur für Arbeit bzw. die Kommune erheben.
Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten dürfen bei Prüfung und Berechnung der Höhe von Arbeitslosengeld II nicht berücksichtigt werden. Ausnahme bilden hier Ansprüche minderjähriger Kinder und Kinder unter 25 Jahren, die sich in Erstausbildung befinden. Wer in einem der genannten Fälle Unterhalt bekommt, muss damit rechnen, dass die Summe auf die Leistungen der Agentur für Arbeit angerechnet wird.
Viele alleinerziehende Mütter werden ab 1. Januar 2005 keinen Unterhalt mehr von den Vätern ihrer Kinder erhalten, weil die Zahlungspflichtigen ALG II beziehen und damit deutlich unter der Einkommensgrenze bleiben, ab der sie Unterhalt überweisen müssen. Auf Antrag übernehmen die Unterhaltsvorschußkassen der örtlichen Jugendämter den Unterhalt, allerdings für höchstens sechs Jahre und nur für Kinder bis 12 Jahren.