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Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (HARTZ IV)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - § 1 SGB II
Leistungsarten - § 4 SGB II
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Finanzierung - §§ 6, 46 SGB II
Errichtung von Arbeitsgemeinschaften - § 44b SGB II
Option kommunaler Trägerschaft - § 6a SGB II
Anspruchsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§§ 7, 44a SGB II)
Erwerbsfähigkeit - §§ 8, 44a, 45 SGB II
Hilfebedürftigkeit - § 9 SGB II
Zumutbarkeits- und Sperrzeitregelungen für Arbeitslosengeld II-Bezieher - §§ 10, 31, 32 SGB II
Anrechenbares Einkommen und Vermögen / Hinzuverdienstgrenzen §§ 11, 12 SGB II
Hinzuverdienstgrenzen - § 30 SGB II
Verfahren zur Anrechnung von Einkommen
Wie viel Vermögen darf ich haben?
Anrechnung von Unterhalt
Arbeitslosengeld II - § 19 ff SGB II
Sozialgeld - § 28 SGB II
Zuschläge - §§ 24, 29 SGB II
Pauschalierte Regelleistungen (RL) bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld / Sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwendiger Ernährung
Unterkunft und Heizung
Leistungen für einmalige, nicht von der Regelleistung umfaßte Bedarfe
Mietschulden
Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit - § 25 SGB II
Fallmanager und Eingliederungsvereinbarung - §§ 14, 15 SGB II
Leistungen zur Eingliederung - § 16 ff SGB II
Einstiegsgeld (Befristeter Arbeitnehmerzuschuß) - § 29 SGB II
Kranken- Pflege- und Rentenversicherung der ALG II-Bezieher - §§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, 3a SGB VI
Übergang von Ansprüchen und Erbenhaftung - § 33 SGB II
Zuständigkeit der Sozialgerichte - §§ 10 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG
Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit - § 47 SGB II
Zielvereinbarungen - § 48 SGB II
Inkrafttreten
Wie beantrage ich Arbeitslosengeld II?
Rechte und Pflichten
Sozialversicherungen
Sanktionen
Anreize zur Arbeitsaufnahme
Zuschlag für Übergangszeit
Unterstützung für Familien mit Kindern

Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Finanzierung - §§ 6, 46 SGB II

Die Grundsicherung wird von zwei Trägern erbracht. Die kommunalen Träger sind zuständig für die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Kinderbetreuungsleistungen, die Schuldner- und Suchtberatung, die psychologische Betreuung und die Übernahme von nicht von der Regelleistung umfaßten einmaligen Bedarfen (Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung sowie Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten). Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständig für alle übrigen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere alle arbeitsmarktlichen Eingliederungsleistungen (wie Beratung, Vermittlung, Förderung von ABM, Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung) sowie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Mehrbedarfe, Befristeter Zuschlag nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld, Sozialversicherung ).

Der Bund trägt die Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sofern die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Die Finanzierung umfaßt Leistungen zur Eingliederung, Leistungen für den Lebensunterhalt (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld), Zuschläge, Sozialversicherungsbeiträge sowie Verwaltungskosten. Von den Kommunen zu erbringenden Leistungen werden von diesen finanziert. Für Hilfebedürftige, die nach Ausschöpfen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch nehmen, zahlt die Bundesagentur an den Bund jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. einen Aussteuerungsbetrag, der dem Zwölffachen der durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversicherung im vorangegangenen Kalendervierteljahr für eine Bedarfsgemeinschaft, vervielfältigt mit der Zahl der Personen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erworben haben, entspricht. Für den Fall, dass eine Kommune von der Möglichkeit der Option Gebrauch macht, soll eine durch Bundesgesetz noch näher zu regelnde Finanzierung gelten.

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