Wer Arbeitslosengeld II beziehen will, darf kaum Vermögen besitzen. Dabei wird auch das Vermögen der im Haushalt lebenden Angehörigen und des Partners einbezogen. Bei Vermögensanrechnung ist ein Grundfreibetrag von 200 Euro je Lebensjahr des Empfängers von Arbeitslosengeld II und seines Partners, mindestens jedoch jeweils 4100 Euro abzusetzen. Der Betrag darf jedoch nicht 13.000 Euro je Partner übersteigen. Ausnahme: Personen, die bis zum 01.01.1948 geboren wurden. Für sie gilt ein Freibetrag von 520 Euro je Lebensjahr, maximal jedoch 33.800 Euro.
Zusätzlich gibt es einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass das Vermögen der Kinder anders als bei Erwachsenen bis auf 750 Euro in voller Höhe angerechnet wird. Eine Ausnahme macht die Bundesagentur für Arbeit dabei: Kinder zwischen 15 und 17 steht der volle Partnerfreibetrag zu, weil sie im Sinne des Hartz-IV-Gesetzes als erwerbsfähig gelten. 4100 Euro (mit dem Anschaffungsfreibetrag 4850 Euro) werden diesen Jugendlichen nicht angerechnet.
Nicht als Vermögen zählen:
Nicht angerechnet werden:
Ob etwas als verwertbares Vermögen angesehen wird, hängt auch von den Verkaufschancen ab. Es gilt: Würde der gegenwärtige Wert bei der Veräußerung um mehr als 10 Prozent unterschritten, ist dies unwirtschaftlich und das Vermögen verbleibt dem Eigentümer.
Alles andere zählt als Vermögen und muss erst ausgegeben werden, bevor Anspruch auf Arbeitslosengeld II entsteht.
Lebensversicherungen gelten grundsätzlich als Vermögen. Dieses muss aufgebraucht werden, sofern die Lebensversicherung vor dem Eintritt in das Rentenalter verwertbar ist und der Betrag aus der vorzeitigen Vertragsauflösung die Freibetragsgrenze von 200 Euro je Lebensjahr, maximal jedoch 13.000 Euro, übersteigt. Ausgenommen von dieser Regelung sind alle Verträge zur so genannten "Riester-Rente" sowie Rentenansprüche gegenüber Pensionskassen (Betriebsrenten) sowie Leibrenten ("Rürup-Rente").
Außerdem wird jede andere Art von Altersvorsorge nicht angerechnet, sofern sie nicht vor dem Ruhestand verwertet werden kann. Auch hier gelten - allerdings zusätzlich zum Grundfreibetrag - die Freibeträge wie bei anderem Vermögen: 200 Euro pro Lebensjahr, mindestens 4100 und höchstens 13.000 Euro pro Partner.
Die Agentur für Arbeit überprüft die Vermögensangaben auf Ihrem Antrag. Dazu fragt sie beim Bundesamt für Finanzen nach, welche Freistellungsanträge Sie gestellt haben. Alle inländischen Banken und Versicherungen werden dabei berücksichtigt. Nicht zulässig ist es, kurz vor der Beantragung von Arbeitslosengeld II Vermögen auf Verwandte oder Bekannte zu übertragen.
Tipp: Staatlich geförderte Altersvorsorge ("Riester-Rente") bleibt - egal, wie hoch sie ist - unangetastet. Wenn Sie vorhandenes Vermögen jetzt entsprechend anlegen, handeln Sie legal. Außerdem ist Ihre Investition per Gesetz geschützt.