Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes zählen alle Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft, also auch der Verdienst des Partners. Bei Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten werden auch deren Einkommen herangezogen, soweit deren Einkommen und/oder Vermögen über dem eigenen Grundbedarf liegt und der Antragsteller daraus teilweise oder ganz versorgt wird. Der Antragsteller kann allerdings nachweisen, dass er keine Leistungen von den Verwandten bzw. Verschwägerten im Haushalt bekommt. Dann bildet er eine eigene "Bedarfsgemeinschaft".
Abzuziehen vom Einkommen des Partners sind:
Das Kindergeld für Minderjährige gilt als Einkommen des Kindes und wird voll angerechnet.
Abzuziehen vom Einkommen sind Freibeträge beim Erwerbsverdienst erwerbsfähiger Antragsteller.
Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Nettoeinkommen!