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Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (HARTZ IV)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - § 1 SGB II
Leistungsarten - § 4 SGB II
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Finanzierung - §§ 6, 46 SGB II
Errichtung von Arbeitsgemeinschaften - § 44b SGB II
Option kommunaler Trägerschaft - § 6a SGB II
Anspruchsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§§ 7, 44a SGB II)
Erwerbsfähigkeit - §§ 8, 44a, 45 SGB II
Hilfebedürftigkeit - § 9 SGB II
Zumutbarkeits- und Sperrzeitregelungen für Arbeitslosengeld II-Bezieher - §§ 10, 31, 32 SGB II
Anrechenbares Einkommen und Vermögen / Hinzuverdienstgrenzen §§ 11, 12 SGB II
Hinzuverdienstgrenzen - § 30 SGB II
Verfahren zur Anrechnung von Einkommen
Wie viel Vermögen darf ich haben?
Anrechnung von Unterhalt
Arbeitslosengeld II - § 19 ff SGB II
Sozialgeld - § 28 SGB II
Zuschläge - §§ 24, 29 SGB II
Pauschalierte Regelleistungen (RL) bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld / Sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwendiger Ernährung
Unterkunft und Heizung
Leistungen für einmalige, nicht von der Regelleistung umfaßte Bedarfe
Mietschulden
Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit - § 25 SGB II
Fallmanager und Eingliederungsvereinbarung - §§ 14, 15 SGB II
Leistungen zur Eingliederung - § 16 ff SGB II
Einstiegsgeld (Befristeter Arbeitnehmerzuschuß) - § 29 SGB II
Kranken- Pflege- und Rentenversicherung der ALG II-Bezieher - §§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, 3a SGB VI
Übergang von Ansprüchen und Erbenhaftung - § 33 SGB II
Zuständigkeit der Sozialgerichte - §§ 10 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG
Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit - § 47 SGB II
Zielvereinbarungen - § 48 SGB II
Inkrafttreten
Wie beantrage ich Arbeitslosengeld II?
Rechte und Pflichten
Sozialversicherungen
Sanktionen
Anreize zur Arbeitsaufnahme
Zuschlag für Übergangszeit
Unterstützung für Familien mit Kindern

Anrechenbares Einkommen und Vermögen / Hinzuverdienstgrenzen §§ 11, 12 SGB II

Da das Arbeitslosengeld II ebenso wie heute die Sozial- und Arbeitslosenhilfe eine nachrangige, bedürftigkeitsabhängige Leistung aus Steuermitteln ist, muss der Hilfebedürftige zunächst eigenes Einkommen und Vermögen verwerten.

Als Einkommen zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Was vom Einkommen abzusetzen ist, wird im § 11 Abs. 2 SGB II geregelt. Hiernach sind abzusetzen u.a. auf das Einkommen zu entrichtende Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Höhe angemessen sind, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sowie bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ein Freibetrag nach § 30 SGB II .

Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Als so genanntes Schonvermögen, also nicht anrechenbares Vermögen (§ 12), gelten insbesondere

  • eine selbst genutzte und angemessene Immobilie,
  • ein angemessenes Kfz und angemessener Hausrat,
  • sogenannte Riester-Produkte,
  • sowie andere der Altersvorsorge dienende Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen bis höchstens jeweils 13.000 Euro pro Partner,
  • sonstiges Barvermögen in Höhe von 200 Euro je Lebensjahr, höchstens 13.000 Euro
  • pro Partner
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