Da das Arbeitslosengeld II ebenso wie heute die Sozial- und Arbeitslosenhilfe eine nachrangige, bedürftigkeitsabhängige Leistung aus Steuermitteln ist, muss der Hilfebedürftige zunächst eigenes Einkommen und Vermögen verwerten.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Was vom Einkommen abzusetzen ist, wird im § 11 Abs. 2 SGB II geregelt. Hiernach sind abzusetzen u.a. auf das Einkommen zu entrichtende Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Höhe angemessen sind, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sowie bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ein Freibetrag nach § 30 SGB II .
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Als so genanntes Schonvermögen, also nicht anrechenbares Vermögen (§ 12), gelten insbesondere