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Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (HARTZ IV)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - § 1 SGB II
Leistungsarten - § 4 SGB II
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Finanzierung - §§ 6, 46 SGB II
Errichtung von Arbeitsgemeinschaften - § 44b SGB II
Option kommunaler Trägerschaft - § 6a SGB II
Anspruchsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§§ 7, 44a SGB II)
Erwerbsfähigkeit - §§ 8, 44a, 45 SGB II
Hilfebedürftigkeit - § 9 SGB II
Zumutbarkeits- und Sperrzeitregelungen für Arbeitslosengeld II-Bezieher - §§ 10, 31, 32 SGB II
Anrechenbares Einkommen und Vermögen / Hinzuverdienstgrenzen §§ 11, 12 SGB II
Hinzuverdienstgrenzen - § 30 SGB II
Verfahren zur Anrechnung von Einkommen
Wie viel Vermögen darf ich haben?
Anrechnung von Unterhalt
Arbeitslosengeld II - § 19 ff SGB II
Sozialgeld - § 28 SGB II
Zuschläge - §§ 24, 29 SGB II
Pauschalierte Regelleistungen (RL) bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld / Sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwendiger Ernährung
Unterkunft und Heizung
Leistungen für einmalige, nicht von der Regelleistung umfaßte Bedarfe
Mietschulden
Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit - § 25 SGB II
Fallmanager und Eingliederungsvereinbarung - §§ 14, 15 SGB II
Leistungen zur Eingliederung - § 16 ff SGB II
Einstiegsgeld (Befristeter Arbeitnehmerzuschuß) - § 29 SGB II
Kranken- Pflege- und Rentenversicherung der ALG II-Bezieher - §§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, 3a SGB VI
Übergang von Ansprüchen und Erbenhaftung - § 33 SGB II
Zuständigkeit der Sozialgerichte - §§ 10 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG
Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit - § 47 SGB II
Zielvereinbarungen - § 48 SGB II
Inkrafttreten
Wie beantrage ich Arbeitslosengeld II?
Rechte und Pflichten
Sozialversicherungen
Sanktionen
Anreize zur Arbeitsaufnahme
Zuschlag für Übergangszeit
Unterstützung für Familien mit Kindern

Zumutbarkeits- und Sperrzeitregelungen für Arbeitslosengeld II-Bezieher - §§ 10, 31, 32 SGB II

Grundsätzlich ist dem Erwerbsfähigen jede Erwerbstätigkeit zumutbar. Die bisherige Qualifikation des Arbeitslosen, die Entfernung zur neuen Arbeitsstelle oder ungünstigere Arbeitsbedingungen sind unerheblich. § 10 Abs. 1 SGB II enthält eine abschließende Aufzählung von Hinderungsgründen. Eine Entlohnung unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts steht der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings darf die Arbeit nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstoßen. Bei Ablehnung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme sowie bei fehlender Eigeninitiative wird die Leistung in einem ersten Schritt für drei Monate in Höhe von 30 % der Regelleistung für einen Haushaltsvorstand (rund 90 Euro) gekürzt. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Während dieser Zeit entfällt auch der ggf. im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld verbrachte zeitlich befristete Zuschlag.

Im Falle einer wiederholten Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde.

Dies gilt entsprechend

  • bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
  • bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung sein unwirtschaftliches
  • Verhalten fortsetzt,
  • bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    • a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt hat oder
    • b) der die in dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

Lehnen jugendliche erwerbsfähige Hilfebedürftige bis unter 25 Jahren zumutbare Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahmen ab oder bemühen sie sich nicht ausreichend um einen Arbeitsplatz, so erhalten sie für die Dauer von drei Monaten weder eine Geldleistung aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende noch aus nachrangigen Sicherungssystemen. Der Zugang zu Beratung und Betreuung bleibt während des dreimonatigen Zeitraumes erhalten. Im Gegenzug ist ein Beschäftigungsanspruch für unter 25-Jährige verankert. Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in eine Beschäftigung, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln.

Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer Aufforderung der Agentur für Arbeit , sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er hierfür keinen wichtigen Grund nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung abgesenkt. Im Falle einer wiederholten Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 vom Hundert kann die Agentur für Arbeit in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen, insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen, erbringen.

Absenkung und Wegfall der Leistungen treten mit Wirkung des Folgemonats ein und dauern drei Monate. Abweichend von § 2 SGB II haben auch erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Vom 1. Januar 2006 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2006 entstanden ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige von diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. § 428 des Dritten Buches gilt entsprechend.“

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