Grundsätzlich ist dem Erwerbsfähigen jede Erwerbstätigkeit zumutbar. Die bisherige Qualifikation des Arbeitslosen, die Entfernung zur neuen Arbeitsstelle oder ungünstigere Arbeitsbedingungen sind unerheblich. § 10 Abs. 1 SGB II enthält eine abschließende Aufzählung von Hinderungsgründen. Eine Entlohnung unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts steht der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings darf die Arbeit nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstoßen. Bei Ablehnung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme sowie bei fehlender Eigeninitiative wird die Leistung in einem ersten Schritt für drei Monate in Höhe von 30 % der Regelleistung für einen Haushaltsvorstand (rund 90 Euro) gekürzt. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Während dieser Zeit entfällt auch der ggf. im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld verbrachte zeitlich befristete Zuschlag.
Im Falle einer wiederholten Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde.
Dies gilt entsprechend
Lehnen jugendliche erwerbsfähige Hilfebedürftige bis unter 25 Jahren zumutbare Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahmen ab oder bemühen sie sich nicht ausreichend um einen Arbeitsplatz, so erhalten sie für die Dauer von drei Monaten weder eine Geldleistung aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende noch aus nachrangigen Sicherungssystemen. Der Zugang zu Beratung und Betreuung bleibt während des dreimonatigen Zeitraumes erhalten. Im Gegenzug ist ein Beschäftigungsanspruch für unter 25-Jährige verankert. Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in eine Beschäftigung, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln.
Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer Aufforderung der Agentur für Arbeit , sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er hierfür keinen wichtigen Grund nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung abgesenkt. Im Falle einer wiederholten Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 vom Hundert kann die Agentur für Arbeit in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen, insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen, erbringen.
Absenkung und Wegfall der Leistungen treten mit Wirkung des Folgemonats ein und dauern drei Monate. Abweichend von § 2 SGB II haben auch erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Vom 1. Januar 2006 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2006 entstanden ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige von diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. § 428 des Dritten Buches gilt entsprechend.