Steuerliche Freistellung der Altersvorsorgeaufwendungen
Um einen generationenadäquaten Übergang hin zu einer vollständigen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen zu gewährleisten, ist eine Übergangsregelung für die Kalenderjahre 2005 bis 2024 vorgesehen.
Der steuerfreie Betrag wird bei Arbeitnehmern - nicht nur in der Übergangsphase - wie folgt ermittelt:
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Der Arbeitnehmer- und der steuerfreie
Arbeitgeberanteil
werden zusammengerechnet, hierauf ein im
EStG
festgelegter Prozentsatz angewendet und der so ermittelte Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil gekürzt.
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Die
Altersvorsorgeaufwendungen
sind allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag abzugsfähig. Bei in der gesetzlichen
Rentenversicherung
versicherten Arbeitnehmern ist dieser Höchstbetrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zu kürzen.
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Im Jahr 2005 sind zunächst 60% der Altersvorsorgeaufwendungen, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 12.000 EUR, steuerfrei. Der steuerfreie Anteil und der Höchstbetrag steigen dann pro Jahr um weitere 2% (2006 = 62%, 2007 = 64% usw.), so dass vom 01.01.2025 an die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 20.000 EUR im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden können.