Beamtenpensionen und Werkspensionen sind von der Änderung der Rentenbesteuerung mittelbar betroffen. Bei alleinstehenden Pensionären beginnt die Besteuerung bei Versorgungsbezügen von 12 836 Euro im Jahr. Der Versorgungsfreibetrag, der zum Ausgleich der Ungleichbehandlung zwischen Renten und Pensionen eingeführt worden war, wird für jeden neuen Jahrgang bis 2040 abgeschmolzen. Nach Eintritt in den Ruhestand wird er einmal bestimmt, dann ist er für den Pensionär über die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag entfällt. Statt dessen gibt es wie bei Renten einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Um in der Übergangszeit eine übermäßige Belastung zu vermeiden, wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt, der auch bis 2040 abgeschmolzen wird.