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Das Alterseinkünftegesetz ab 1.1.2005
Einführung
Renteneinkünfte der Arbeitnehmer
Leibrenten
Bestandsrenten und Neuzugänge
Rentenbeiträge
Altersvorsorgeaufwendungen
Beamtenpensionen und Werkspensionen
Steuerprivileg für Kapitallebensversicherung
Betriebliche Altersversorgung
Einheitliche Tarife
Zusatzversorgung
Steuerliche Freistellung der Altersvorsorgeaufwendungen
Berechnungsbeispiele
Günstigerprüfung
Die Ermittlung des Rentenfreibetrags
Öffnungsklausel
Rentenbezugsmitteilungen zur Sicherstellung der Besteuerung
Änderungen bei der Kapitallebensversicherungen
Änderungen bei der "Riester-Rente"
Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung
In-Kraft-Treten
Übergang zur nachgelagerten Besteuerung

Altersvorsorgeaufwendungen

Im Gesetz wird unterschieden zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Selbständige können grundsätzlich Altersvorsorgeaufwendungen bis zu 20 000 Euro im Jahr geltend machen. Allerdings werden die geleisteten Beiträge in der Übergangsphase ab 2005 zunächst mit 60 Prozent anerkannt. Der Prozentsatz wird wie bei anderen Steuerpflichtigen jedes Jahr um 2 Prozentpunkte erhöht, so daß 2025 die Beträge zu 100 Prozent berücksichtigt werden. Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen steht ihnen ein Abzug von 2400 Euro zur Verfügung. Arbeitnehmer und Beamte, die einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung erhalten oder über einen Beihilfeanspruch verfügen, können 1500 Euro geltend machen.

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