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Das Alterseinkünftegesetz ab 1.1.2005
Einführung
Renteneinkünfte der Arbeitnehmer
Leibrenten
Bestandsrenten und Neuzugänge
Rentenbeiträge
Altersvorsorgeaufwendungen
Beamtenpensionen und Werkspensionen
Steuerprivileg für Kapitallebensversicherung
Betriebliche Altersversorgung
Einheitliche Tarife
Zusatzversorgung
Steuerliche Freistellung der Altersvorsorgeaufwendungen
Berechnungsbeispiele
Günstigerprüfung
Die Ermittlung des Rentenfreibetrags
Öffnungsklausel
Rentenbezugsmitteilungen zur Sicherstellung der Besteuerung
Änderungen bei der Kapitallebensversicherungen
Änderungen bei der "Riester-Rente"
Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung
In-Kraft-Treten
Übergang zur nachgelagerten Besteuerung

Bestandsrenten und Neuzugänge

Die Bestandsrenten und Neuzugänge 2005 bleiben damit nur noch bis zu rund 18 900 Euro im Jahr bei Alleinstehenden steuerfrei. Für Verheiratete ist der Betrag doppelt so hoch. Bisher war eine jährliche Rente von 38 000 Euro steuerfrei. Mit der schrittweisen Neufestlegung des Steueranteils wird für jeden Rentner ein fester steuerfreier Rentenbetrag errechnet. Bisher zahlen 2 Millionen Rentner Steuern. Über der Grenze liegen meist Haushalte mit Zusatzeinkünften aus Betriebsrenten, Zinsen, Mieten oder Pachten. Künftig müssen nach Schätzung des Finanzministeriums 3,3 Millionen Rentner Steuern zahlen. Damit bleiben 10,9 Millionen Rentnerhaushalte (ca. 80 Prozent) weiter unbelastet. Um eine Doppelbesteuerung in Extremfällen auszuschließen, ist eine Öffnungsklausel eingefügt worden. Rentner, die mindestens zehn Jahre Beiträge über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung leisteten, können für die darauf beruhenden Renten die günstigere Besteuerung nach dem Ertragsanteil wählen.

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