Nachgelagert besteuert werden Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Leibrentenversicherungen, die eine monatliche, lebenslange Leibrente nicht vor dem 60. Lebensjahr vorsehen. Die Versorgungsansprüche dürfen nicht übertragbar, beleihbar, veräußerbar und kapitalisierbar sein. Es darf über den Anspruch auf Leibrente hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen.