Die Besteuerung der Leibrenten und der anderen Leistungen wird durch Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Versicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung sichergestellt. Eingerichtet wird die zentrale Stelle dort, wo bereits entsprechende Aufgaben für die "Riester-Rente" wahrgenommen werden, also bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der BfA.
Der Steuerpflichtige wird dadurch jedoch nicht von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung entbunden.