Mit einer Öffnungsklausel (sog. "Escape-Klausel") soll in atypischen Fällen einer Zweifachbesteuerung begegnet werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll die Ertragsanteilsbesteuerung weitergelten, soweit die Rente auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Höchstbeitrag mindestens zehn Jahre überschritten wurde.