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Das Alterseinkünftegesetz ab 1.1.2005
Einführung
Renteneinkünfte der Arbeitnehmer
Leibrenten
Bestandsrenten und Neuzugänge
Rentenbeiträge
Altersvorsorgeaufwendungen
Beamtenpensionen und Werkspensionen
Steuerprivileg für Kapitallebensversicherung
Betriebliche Altersversorgung
Einheitliche Tarife
Zusatzversorgung
Steuerliche Freistellung der Altersvorsorgeaufwendungen
Berechnungsbeispiele
Günstigerprüfung
Die Ermittlung des Rentenfreibetrags
Beispiel:
Öffnungsklausel
Rentenbezugsmitteilungen zur Sicherstellung der Besteuerung
Änderungen bei der Kapitallebensversicherungen
Änderungen bei der "Riester-Rente"
Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung
In-Kraft-Treten
Übergang zur nachgelagerten Besteuerung

Die Ermittlung des Rentenfreibetrags

Zum 1.1.2005 werden 50% einer Rente steuerpflichtig. Das betrifft sowohl die im Jahr 2005 zugehenden als auch die bis dahin bereits bewilligten Renten. Der steuerpflichtige Anteil soll für kommende Rentnergenerationen bis zum Jahr 2020 (Jahrgangsweise) zunächst um jeweils 2%, vom 1.1.2021 an um jeweils 1% steigen. Ab dem Jahr 2040 sind Renten dann zu 100% steuerpflichtig. Der für einen Rentenjahrgang festgelegte Besteuerungsanteil gilt für die gesamte Laufzeit der Rente. Bestandsrentner und Neurentner, die in 2005 in Rente gehen, haben also bis an ihr Lebensende - den ununterbrochenen Rentenbezug vorausgesetzt - einen 50 %igen Besteuerungsanteil. Für diejenigen, die 2010 in Rente gehen, beträgt der Besteuerungsanteil lebenslang 60 %. Eine Änderung der Rentenart (z. B. eine nachfolgende Hinterbliebenenrente ) führt nicht zur Veränderung des Besteuerungsanteils.

Für den Regelfall, dass die Rente stets als Vollrente (nicht als Teilrente) gezahlt wird bzw. dass auf die Rente keine "Nichtleistungsvorschriften" anzuwenden sind (z. B. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes), geschieht die Festschreibung in Form eines sog. Rentenfreibetrages. Vorgesehen ist, dass der im ersten Jahr, in dem der Steuerpflichtige über 12 Monate Renteneinkünfte erzielt, steuerfrei bleibende Anteil der Rente in einen lebenslang geltenden Freibetrag festgeschrieben wird.

Beispiel:

Betrag

Jahr 2005

Jahr 2006

Rente am 01.09.2005

1000 EUR

4000 EUR

-

Rente am 01.07.2006

1025 EUR

-

12.150 EUR

Für einen Rentenbeginn in 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50 %.

Folglich beträgt der steuerbare Teil der Rente:

2.000 EUR (50 % von 4.000 EUR)

6.075 EUR (50 % von 12.150 EUR)


Für die restliche Laufzeit der Rente wird ein "Rentenfreibetrag" von 6.075 EUR festgeschrieben.

Die Erhöhungen von Renten, die im Rahmen der gesetzlichen Rentenanpassungen erfolgen, sind von dem Jahr an, das dem Jahr der Festschreibung des Rentenfreibetrages folgt, voll steuerpflichtig:

Rentenbeginn 01.09.2005

Betrag mtl.

Jahr 2005

Jahr 2006

Jahr 2007

Rente am 01.09.2005

1000 EUR

4000 EUR

-

-

Rente am 01.07.2006

1025 EUR

-

12.150 EUR

-

Rente am 01.07.2007

1050 EUR

-

-

12.450 EUR

300 EUR entfallen in 2007 auf die gesetzliche Rentenanpassung.

Der steuerbare Teil der Rente beträgt 6.375 EUR und errechnet sich aus:

Bruttojahresbetrag 2007

12.450 EUR

abzügl. Rentenfreibetrag

6.075 EUR

Summe

6.375 EUR


Die Steuer wird nach den steuerpflichtigen Einkünften und dem individuellen Steuersatz bemessen. Für einen allein stehenden Rentner des Jahres 2005, dessen einzige Einkunftsart die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist, bleibt ein jährlicher Bruttobetrag von 18.893 EUR (1.574 EUR monatlich) steuerfrei

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