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Das Alterseinkünftegesetz ab 1.1.2005
Einführung
Renteneinkünfte der Arbeitnehmer
Leibrenten
Bestandsrenten und Neuzugänge
Rentenbeiträge
Altersvorsorgeaufwendungen
Beamtenpensionen und Werkspensionen
Steuerprivileg für Kapitallebensversicherung
Betriebliche Altersversorgung
Einheitliche Tarife
Zusatzversorgung
Steuerliche Freistellung der Altersvorsorgeaufwendungen
Berechnungsbeispiele
Günstigerprüfung
Die Ermittlung des Rentenfreibetrags
Öffnungsklausel
Rentenbezugsmitteilungen zur Sicherstellung der Besteuerung
Änderungen bei der Kapitallebensversicherungen
Änderungen bei der "Riester-Rente"
Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung
In-Kraft-Treten
Übergang zur nachgelagerten Besteuerung

Einführung

Das Alterseinkünftegesetz bringt eine grundlegende Reform der Rentenbesteuerung . Damit wird die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts verwirklicht, Beamtenpensionen und Renten steuerlich gleich zu behandeln. Außerdem werden die Rahmenbedingungen für die private und betriebliche Altersvorsorge verändert. Die Neuregelung der Rentenbesteuerung geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 zurück. Mit diesem Urteil hatten die Karlsruher Richter die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Rentenbesteuerung festgestellt und den Gesetzgeber verpflichtet, die Rentenbesteuerung bis zum 01.01.2005 neu zu regeln.

Die Mehrzahl der heutigen Rentner wird durch die Neuregelung der Rentenbesteuerung gar nicht betroffen sein. Von den heute etwa 20 Millionen Rentnern zahlen bisher ca. 2 Millionen, also 10 %, Steuern. Diese Zahl der steuerpflichtigen Rentner wird sich durch die Neuregelung 2005 auf etwa 3,3 Millionen erhöhen. Damit bleiben im Jahr 2005 trotz der Neuregelung auch weiterhin deutlich mehr als 80 % der Rentner steuerlich unbelastet. Viele heutige Arbeitnehmer können sich aufgrund der Neuregelung dagegen bereits ab 2005 auf eine Steuerentlastung freuen.

Die Rentenversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer werden ab 2005 stufenweise von der Steuer freigestellt. 2005 sind zunächst 20 % des Arbeitnehmeranteils am Rentenversicherungsbeitrag steuerfrei. Dadurch bleibt den Arbeitnehmern bereits ab 2005 netto mehr vom Bruttolohn übrig. Der steuerfreie Anteil der Arbeitnehmerbeiträge steigt dann in den Folgejahren um jeweils 2 % pro Jahr weiter an, bis sie 2025 vollständig steuerfrei sind. Die Renten werden hingegen ab 2005 zur Hälfte (50 %) steuerpflichtig (bisher: ca. 30 %). Bei dem steuerpflichtigen Teil in Höhe von 50 % verbleibt es bei den bereits im Jahr 2005 gezahlten Renten dann auch dauerhaft in den Folgejahren. Beginnt eine Rente erst 2006 oder später, erhöht sich der steuerpflichtige Anteil der Rente um 2 % pro Jahr des späteren Rentenbeginns, so dass bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 die Rente zu 80 % steuerpflichtig ist. Liegt der Rentenbeginn nach 2020, erhöht sich der steuerpflichtige Anteil der Rente um 1 % pro Jahr des späteren Rentenbeginns, so dass erst bei einem Rentenbeginn ab 2040 die Rente voll versteuert werden muss. Da der steuerpflichtige Teil der Rente immer vom Jahr des Rentenbeginns abhängt, bleibt er auch für die gesamte Rentenbezugszeit gleich.

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