Das Alterseinkünftegesetz bringt eine grundlegende Reform der Rentenbesteuerung . Damit wird die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts verwirklicht, Beamtenpensionen und Renten steuerlich gleich zu behandeln. Außerdem werden die Rahmenbedingungen für die private und betriebliche Altersvorsorge verändert. Die Neuregelung der Rentenbesteuerung geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 zurück. Mit diesem Urteil hatten die Karlsruher Richter die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Rentenbesteuerung festgestellt und den Gesetzgeber verpflichtet, die Rentenbesteuerung bis zum 01.01.2005 neu zu regeln.
Die Mehrzahl der heutigen Rentner wird durch die Neuregelung der Rentenbesteuerung gar nicht betroffen sein. Von den heute etwa 20 Millionen Rentnern zahlen bisher ca. 2 Millionen, also 10 %, Steuern. Diese Zahl der steuerpflichtigen Rentner wird sich durch die Neuregelung 2005 auf etwa 3,3 Millionen erhöhen. Damit bleiben im Jahr 2005 trotz der Neuregelung auch weiterhin deutlich mehr als 80 % der Rentner steuerlich unbelastet. Viele heutige Arbeitnehmer können sich aufgrund der Neuregelung dagegen bereits ab 2005 auf eine Steuerentlastung freuen.
Die Rentenversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer werden ab 2005 stufenweise von der Steuer freigestellt. 2005 sind zunächst 20 % des Arbeitnehmeranteils am Rentenversicherungsbeitrag steuerfrei. Dadurch bleibt den Arbeitnehmern bereits ab 2005 netto mehr vom Bruttolohn übrig. Der steuerfreie Anteil der Arbeitnehmerbeiträge steigt dann in den Folgejahren um jeweils 2 % pro Jahr weiter an, bis sie 2025 vollständig steuerfrei sind. Die Renten werden hingegen ab 2005 zur Hälfte (50 %) steuerpflichtig (bisher: ca. 30 %). Bei dem steuerpflichtigen Teil in Höhe von 50 % verbleibt es bei den bereits im Jahr 2005 gezahlten Renten dann auch dauerhaft in den Folgejahren. Beginnt eine Rente erst 2006 oder später, erhöht sich der steuerpflichtige Anteil der Rente um 2 % pro Jahr des späteren Rentenbeginns, so dass bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 die Rente zu 80 % steuerpflichtig ist. Liegt der Rentenbeginn nach 2020, erhöht sich der steuerpflichtige Anteil der Rente um 1 % pro Jahr des späteren Rentenbeginns, so dass erst bei einem Rentenbeginn ab 2040 die Rente voll versteuert werden muss. Da der steuerpflichtige Teil der Rente immer vom Jahr des Rentenbeginns abhängt, bleibt er auch für die gesamte Rentenbezugszeit gleich.
Für Renteneinkünfte und andere Leistungen
über einen Zeitraum von 35 Jahren der Übergang zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung vorgesehen.
Die Reform führt dazu, daß die Beiträge der Arbeitnehmer zur gesetzlichen
Rentenversicherung
schrittweise steuerfrei gestellt werden; im Gegenzug werden die Renten stärker "nachgelagert" besteuert. Der steuerpflichtige Anteil steigt für die heutigen und die im kommenden Jahr hinzukommenden Rentner dauerhaft auf 50 Prozent. Für die Neurentner steigt der Steueranteil an, bis 2020 um 2 Prozentpunkte im Jahr danach um jährlich einen Prozentpunkt, so daß im Jahr 2040 die volle Besteuerung erreicht ist. Die Rentenbeiträge werden bis 2025 schrittweise steuerfrei gestellt.
Nachgelagert besteuert werden Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Leibrentenversicherungen, die eine monatliche, lebenslange Leibrente nicht vor dem 60. Lebensjahr vorsehen. Die Versorgungsansprüche dürfen nicht übertragbar, beleihbar, veräußerbar und kapitalisierbar sein. Es darf über den Anspruch auf Leibrente hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen.
Die Bestandsrenten und Neuzugänge 2005 bleiben damit nur noch bis zu rund 18 900 Euro im Jahr bei Alleinstehenden steuerfrei. Für Verheiratete ist der Betrag doppelt so hoch. Bisher war eine jährliche Rente von 38 000 Euro steuerfrei. Mit der schrittweisen Neufestlegung des Steueranteils wird für jeden Rentner ein fester steuerfreier Rentenbetrag errechnet. Bisher zahlen 2 Millionen Rentner Steuern. Über der Grenze liegen meist Haushalte mit Zusatzeinkünften aus Betriebsrenten, Zinsen, Mieten oder Pachten. Künftig müssen nach Schätzung des Finanzministeriums 3,3 Millionen Rentner Steuern zahlen. Damit bleiben 10,9 Millionen Rentnerhaushalte (ca. 80 Prozent) weiter unbelastet. Um eine Doppelbesteuerung in Extremfällen auszuschließen, ist eine Öffnungsklausel eingefügt worden. Rentner, die mindestens zehn Jahre Beiträge über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung leisteten, können für die darauf beruhenden Renten die günstigere Besteuerung nach dem Ertragsanteil wählen.
Bei den Rentenbeiträgen ist zunächst ein Abzug von 60 Prozent vorgesehen. Ein sofortiger vollständiger Abzug der gesetzlichen und privaten Beiträge zur Altersvorsorge hätte zu Steuerausfällen von mehr als 20 Milliarden Euro geführt. Die Freistellung der Beiträge steigt bis 2025 jährlich um 2 Punkte auf 100 Prozent. Dann wird der absetzbare Höchstbetrag von 20 000 Euro erreicht. Zu dem Abzugsrahmen zählt der Arbeitgeberanteil . Für den privaten Beitrag bleibt ein steuerbegünstigter Anteil von 10 Prozentpunkten. Dies würde Geringverdiener schlechter stellen als heute. Um das zu vermeiden, gibt es eine " Günstigerprüfung " und die Abzugsmöglichkeit von Aufwendungen bis 2014.
Im Gesetz wird unterschieden zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Selbständige können grundsätzlich Altersvorsorgeaufwendungen bis zu 20 000 Euro im Jahr geltend machen. Allerdings werden die geleisteten Beiträge in der Übergangsphase ab 2005 zunächst mit 60 Prozent anerkannt. Der Prozentsatz wird wie bei anderen Steuerpflichtigen jedes Jahr um 2 Prozentpunkte erhöht, so daß 2025 die Beträge zu 100 Prozent berücksichtigt werden. Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen steht ihnen ein Abzug von 2400 Euro zur Verfügung. Arbeitnehmer und Beamte, die einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung erhalten oder über einen Beihilfeanspruch verfügen, können 1500 Euro geltend machen.
Beamtenpensionen und Werkspensionen sind von der Änderung der Rentenbesteuerung mittelbar betroffen. Bei alleinstehenden Pensionären beginnt die Besteuerung bei Versorgungsbezügen von 12 836 Euro im Jahr. Der Versorgungsfreibetrag, der zum Ausgleich der Ungleichbehandlung zwischen Renten und Pensionen eingeführt worden war, wird für jeden neuen Jahrgang bis 2040 abgeschmolzen. Nach Eintritt in den Ruhestand wird er einmal bestimmt, dann ist er für den Pensionär über die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag entfällt. Statt dessen gibt es wie bei Renten einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Um in der Übergangszeit eine übermäßige Belastung zu vermeiden, wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt, der auch bis 2040 abgeschmolzen wird.
Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherung (Sonderausgabenabzug und Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wird für nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Verträge abgeschafft. Auszahlungen aus Altverträgen aus Gründen des Vertrauensschutzes bleiben steuerfrei. Bei künftig abgeschlossenen Verträgen greift für Versicherte, die zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet haben und deren Vertrag länger als 12 Jahre lief, das Halbeinkünfteverfahren. Die Auszahlungsbeträge müssen zur Hälfte versteuert werden.
Die steuerlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung werden vereinheitlicht. Dazu werden die Beiträge für eine Direktversicherung von der Steuer befreit. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleibt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung für jene Beiträge an Pensionskassen und Direktversicherungen bestehen, die auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor Inkrafttreten der Neuregelung erteilt wurde. Für neue Zusagen wird als Ersatz für den Wegfall der Pauschalbesteuerung der steuerfreie Höchstbetrag von bisher 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze um den Festbetrag von 1800 Euro im Jahr erhöht.
Für die private Altersvorsorge mit der staatlich geförderten "Riester-Rente" werden einheitliche Tarife für Männer und Frauen (Unisex-Tarife) vorgeschrieben. Zugleich wird den Anlegern die Möglichkeit eingeräumt, zu Beginn der Auszahlungsphase 30 Prozent des angesparten Kapitals zur freien Verwendung zu entnehmen.
Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bleibt alles wie bisher.
Um einen generationenadäquaten Übergang hin zu einer vollständigen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen zu gewährleisten, ist eine Übergangsregelung für die Kalenderjahre 2005 bis 2024 vorgesehen.
Der steuerfreie Betrag wird bei Arbeitnehmern - nicht nur in der Übergangsphase - wie folgt ermittelt:
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Bruttoarbeitslohn (Beitragsbemessungsgrenze 61.200 EUR) |
50.000 EUR |
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Arbeitgeber-Anteil 9,75 % |
4.875 EUR |
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Arbeitnehmer-Anteil 9,75 % |
4.875 EUR |
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Beiträge an eine private Leibrentenversicherung |
1.000 EUR |
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Gesamtbeiträge |
10.750 EUR |
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Höchstens |
20.000 EUR |
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zu berücksichtigen |
10.750 EUR |
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davon 60 % |
6.450 EUR |
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Abzügl. Arbeitgeber-Anteil |
4.875 EUR |
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Abzugsbetrag |
1.575 EUR |
Eine vereinfachte Berechnung können pflichtversicherte Arbeitnehmer dann vornehmen, wenn ihre Altersvorsorgeaufwendungen ausschließlich auf die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung
zurückzuführen sind. Hier gilt: 20 % der eigenen Altersvorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfrei. Zahlt ein Arbeitnehmer z.B. im Jahr 2005 Beiträge von 3.000 EUR zur gesetzlichen Rentenversicherung, kann er 600 EUR als Sonderausgabe ansetzen.
Die effektive Steuerersparnis richtet sich dann nach dem individuellen Steuersatz.
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Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als pflichtversicherter Selbständiger |
11.934 EUR |
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Beiträge an eine private Leibrentenversicherung |
1.000 EUR |
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Gesamtbeiträge (11.934 + 1.000) |
12.934 EUR |
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Höchstens |
20.000 EUR |
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zu berücksichtigen |
12.934 EUR |
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davon 60 % |
7.761 EUR |
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Abzügl. Arbeitgeber-Anteil |
0 EUR |
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Abzugsbetrag |
7.761 EUR |
In einer Übergangszeit bis zum Jahr 2019 führt das Finanzamt für alle Steuerpflichtigen eine sog. Günstigerprüfung durch, so dass das neue Recht in diesen Fällen nicht zu einer Schlechterstellung führt.
Zum 1.1.2005 werden 50% einer Rente steuerpflichtig. Das betrifft sowohl die im Jahr 2005 zugehenden als auch die bis dahin bereits bewilligten Renten. Der steuerpflichtige Anteil soll für kommende Rentnergenerationen bis zum Jahr 2020 (Jahrgangsweise) zunächst um jeweils 2%, vom 1.1.2021 an um jeweils 1% steigen. Ab dem Jahr 2040 sind Renten dann zu 100% steuerpflichtig. Der für einen Rentenjahrgang festgelegte Besteuerungsanteil gilt für die gesamte Laufzeit der Rente. Bestandsrentner und Neurentner, die in 2005 in Rente gehen, haben also bis an ihr Lebensende - den ununterbrochenen Rentenbezug vorausgesetzt - einen 50 %igen Besteuerungsanteil. Für diejenigen, die 2010 in Rente gehen, beträgt der Besteuerungsanteil lebenslang 60 %. Eine Änderung der Rentenart (z. B. eine nachfolgende Hinterbliebenenrente ) führt nicht zur Veränderung des Besteuerungsanteils.
Für den Regelfall, dass die Rente stets als Vollrente (nicht als Teilrente) gezahlt wird bzw. dass auf die Rente keine "Nichtleistungsvorschriften" anzuwenden sind (z. B. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes), geschieht die Festschreibung in Form eines sog. Rentenfreibetrages. Vorgesehen ist, dass der im ersten Jahr, in dem der Steuerpflichtige über 12 Monate Renteneinkünfte erzielt, steuerfrei bleibende Anteil der Rente in einen lebenslang geltenden Freibetrag festgeschrieben wird.
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Betrag |
Jahr 2005 |
Jahr 2006 |
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Rente am 01.09.2005 |
1000 EUR |
4000 EUR |
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Rente am 01.07.2006 |
1025 EUR |
- |
12.150 EUR |
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Für einen Rentenbeginn in 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. |
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Folglich beträgt der steuerbare Teil der Rente: |
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2.000 EUR (50 % von 4.000 EUR) |
6.075 EUR (50 % von 12.150 EUR) |
Für die restliche Laufzeit der Rente wird ein "Rentenfreibetrag" von 6.075 EUR festgeschrieben.
Die Erhöhungen von Renten, die im Rahmen der gesetzlichen Rentenanpassungen erfolgen, sind von dem Jahr an, das dem Jahr der Festschreibung des Rentenfreibetrages folgt, voll steuerpflichtig:
Rentenbeginn 01.09.2005
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Betrag mtl. |
Jahr 2005 |
Jahr 2006 |
Jahr 2007 |
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Rente am 01.09.2005 |
1000 EUR |
4000 EUR |
- |
- |
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Rente am 01.07.2006 |
1025 EUR |
- |
12.150 EUR |
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Rente am 01.07.2007 |
1050 EUR |
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- |
12.450 EUR |
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300 EUR entfallen in 2007 auf die gesetzliche Rentenanpassung. |
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Der steuerbare Teil der Rente beträgt 6.375 EUR und errechnet sich aus: |
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Bruttojahresbetrag 2007 |
12.450 EUR |
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abzügl. Rentenfreibetrag |
6.075 EUR |
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Summe |
6.375 EUR |
Die Steuer wird nach den steuerpflichtigen Einkünften und dem individuellen
Steuersatz
bemessen. Für einen allein stehenden Rentner des Jahres 2005, dessen einzige Einkunftsart die Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung
ist, bleibt ein jährlicher Bruttobetrag von 18.893 EUR (1.574 EUR monatlich) steuerfrei
Mit einer Öffnungsklausel (sog. "Escape-Klausel") soll in atypischen Fällen einer Zweifachbesteuerung begegnet werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll die Ertragsanteilsbesteuerung weitergelten, soweit die Rente auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Höchstbeitrag mindestens zehn Jahre überschritten wurde.
Die Besteuerung der Leibrenten und der anderen Leistungen wird durch Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Versicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung sichergestellt. Eingerichtet wird die zentrale Stelle dort, wo bereits entsprechende Aufgaben für die "Riester-Rente" wahrgenommen werden, also bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der BfA.
Der Steuerpflichtige wird dadurch jedoch nicht von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung entbunden.
Für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen wird das bisherige Steuerprivileg abgeschafft. Kapitalerträge werden künftig voll besteuert. Allerdings soll bei Verträgen, bei denen die Erträge nach Vollendung des 60. Lebensjahrs und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt werden, der Progressionseffekt gedämpft werden, indem der Kapitalertrag gefünftelt und - unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte - die darauf entfallende Steuer anschließend mit fünf multipliziert wird (sog. Fünftelungsregel).
Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge, der sog. "Riester-Rente", soll es Vereinfachungen für Anleger und Anbieter geben. Es sind dies im Überblick:
Auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung soll es Änderungen geben. Es sind dies im Überblick:
Beiträge, die vom Arbeitgeber aufgrund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage geleistet werden, erhöht. Dieser Betrag ist nicht beitragsfrei in der Sozialversicherung .
Sind sich alle Beteiligten einig (alter Arbeitgeber, neuer Arbeitgeber, Arbeitnehmer), ist bei einem Betriebswechsel die Mitnahme der erworbenen Anwartschaften zusammen mit dem hierfür aufgebauten Betriebskapital problemlos möglich Um der Wirtschaft positive Impulse zu geben, hat das Kabinett beschlossen, die dritte Stufe der Steuerreform von dem Jahr 2005 auf das Jahr 2004 vorzuziehen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass insbesondere der Mittelstand von dem Vorziehen der Steuerreform profitieren wird. Er soll um rund 10 Milliarden EUR entlastet werden, insgesamt soll die Entlastung bei 18 Milliarden liegen. Die Gegenfinanzierung soll durch den Abbau von Subventionen erfolgen und durch höhere Schulden finanziert werden.
Das Alterseinkünftegesetz tritt zum 01.01.2005 in Kraft.
Die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen soll schrittweise nachgelagert geschehen. Das heißt: Die Beiträge für den Aufbau einer Altersversorgung werden steuerlich freigestellt, darauf beruhende Alterseinkünfte entsprechend versteuert. Dies entspricht dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Außerdem stehen durch die Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen weitere Mittel für den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung zur Verfügung.
Quelle: BMF , Materialien zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen.