Kündigungsschutz bei Gleichstellung
Kündigungsschutz bei
Gleichstellung
nach SGB 9 § 2 Abs 3 in Verbindung mit
Kündigungsschutz
nach
SGB 9 §§ 85 ff
.
-
Zustimmungsbedürftigkeit bei Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das
Integrationsamt
gem.
SGB 9 § 85
.
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Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen (
Kündigungsschutz
nach
SGB 9 § 86
).
-
Anspruch auf Wiedereinstellung bei fristloser Kündigung aus Anlass von Streik oder Aussperrung (
SGB 9 § 91 Abs. 6
)
-
Voraussetzung:
-
Bescheid
des Versorgungsamtes
mit GdB 30% oder 40%
-
Gleichstellungsbescheid des Arbeitsamtes.