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Kündigungsschutz bei Gleichstellung

Kündigungsschutz bei Gleichstellung nach SGB 9 § 2 Abs 3 in Verbindung mit Kündigungsschutz nach SGB 9 §§ 85 ff .

  • Zustimmungsbedürftigkeit bei Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Integrationsamt gem. SGB 9 § 85 .
  • Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen ( Kündigungsschutz nach SGB 9 § 86 ).
  • Anspruch auf Wiedereinstellung bei fristloser Kündigung aus Anlass von Streik oder Aussperrung ( SGB 9 § 91 Abs. 6 )
    • Voraussetzung:
      • Bescheid des Versorgungsamtes mit GdB 30% oder 40%
      • Gleichstellungsbescheid des Arbeitsamtes.
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