Besonderer Schutz im Arbeitsleben
Behinderte Menschen brauchen im Arbeitsleben einen besonderen Schutz. Im folgenden werden die wesentlichsten Vergünstigungen und deren Abhängigkeiten vom Grad der Behinderung (GDB) dargestellt:
Zusatzurlaub
Arbeiter und Angestellte eines Landes
3 Tage Zusatzurlaub für Arbeiter und Angestellte eines Landes nach
MTArb § 49 Abs 4
.
Voraussetzung:
Alle Arbeitnehmer
Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche für alle Arbeitnehmer nach
SGB 9 § 125
.
Voraussetzung:
Besonderer Kündigungsschutz
Kündigungsschutz bei Gleichstellung
Kündigungsschutz bei
Gleichstellung
nach SGB 9 § 2 Abs 3 in Verbindung mit
Kündigungsschutz
nach
SGB 9 §§ 85 ff
.
-
Zustimmungsbedürftigkeit bei Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das
Integrationsamt
gem.
SGB 9 § 85
.
-
Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen (
Kündigungsschutz
nach
SGB 9 § 86
).
-
Anspruch auf Wiedereinstellung bei fristloser Kündigung aus Anlass von Streik oder Aussperrung (
SGB 9 § 91 Abs. 6
)
-
Voraussetzung:
-
Bescheid
des Versorgungsamtes
mit GdB 30% oder 40%
-
Gleichstellungsbescheid des Arbeitsamtes.
Kündigungsschutz nach SGB IX
Kündigungsschutz nach
SGB 9 §§ 85 ff.
-
Zustimmungsbedürftigkeit bei Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das
Integrationsamt
gem.
SGB 9 § 85
.
-
Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen. (
Kündigungsschutz
nach
SGB 9 § 86
)
-
Anspruch auf Wiedereinstellung bei fristloser Kündigung aus Anlass von Streik oder Aussperrung (
SGB 9 § 91 Abs. 6
)
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
Bei auftretenden Schwierigkeiten im Arbeits- und Berufsleben kann durch das
Integrationsamt
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben gem.
SGB 9 § 102 gewährt werden
.
z.B.
-
für technische Arbeitshilfen
-
zum Erreichen des Arbeitsplatzes
-
zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
-
zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
-
zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten
-
Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz
Arbeitszeit
Freistellung von Mehrarbeit
Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit (Arbeit über die im Arbeitsverhältnis definierte Zeit hinaus) freigestellt
SGB 9 § 124
.
Stundenermäßigung bei Lehrern
Stundenermäßigung bei Lehrkräften mit Schwerbehinderung gem. Stundenermäßigung bei Lehrern (
LehrArbZVO - vom 30. Juni 1999 § 10
)
-
2 Std. / Woche Stundenermäßigung bei Lehrern
-
3 Std. / Woche Stundenermäßigung bei Lehrern
-
Voraussetzung
-
Schwerbehindertenausweis mit GdB von wenigstens 50%
-
4 Std. / Woche Stundenermäßigung bei Lehrern
-
Voraussetzung
-
Schwerbehindertenausweis mit GdB von wenigstens 90%
Lebensarbeitszeit
Vorgezogene Altersrente
Vorgezogene Altersrente mit 60 Jahren
SGB 6 § 37
Vorgezogene Pensionierung Beamter
Vorgezogene Pensionierung Beamter mit 63 Jahren
BBG § 42 Abs 4
Arbeitsbeschaffung
Bevorzugte Einstellung und Beschäftigung
Bevorzugte Einstellung und Beschäftigung nach
SGB 9 §§ 81, 122
.
Weg zur Arbeit
Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige
Finanzierungshilfen vom
Rehabilitationsträger
zur
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Beschaffung von geeignetem Kraftfahrzeug
-
Beschaffung von behindertengerechter Zusatzausstattung
-
Erlangung der Fahrerlaubnis
-
Voraussetzung:
-
zum Erreichen des Arbeitsplatzes auf die Kfz-Benutzung angewiesen
-
Schwerbehindertenausweis
des Versorgungsamtes mit
GdB
mindestens 50% des
Landeswohlfahrtsverbandes
Sonstige Erleichterungen
Besondere Fürsorge im öffentlichen Dienst
Schwerbehinderten-Fürsorge-VwV (Fürsorgeerlass FMBek. v. 8.8.1990)
Voraussetzung: