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Besonderer Schutz im Arbeitsleben
Zusatzurlaub
Besonderer Kündigungsschutz
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
Arbeitszeit
Lebensarbeitszeit
Arbeitsbeschaffung
Weg zur Arbeit
Sonstige Erleichterungen

Besonderer Schutz im Arbeitsleben

Behinderte Menschen brauchen im Arbeitsleben einen besonderen Schutz. Im folgenden werden die wesentlichsten Vergünstigungen und deren Abhängigkeiten vom Grad der Behinderung (GDB) dargestellt:

Zusatzurlaub

Arbeiter und Angestellte eines Landes

3 Tage Zusatzurlaub für Arbeiter und Angestellte eines Landes nach MTArb § 49 Abs 4 .

Voraussetzung:

Alle Arbeitnehmer

Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche für alle Arbeitnehmer nach SGB 9 § 125 .

Voraussetzung:

Besonderer Kündigungsschutz

Kündigungsschutz bei Gleichstellung

Kündigungsschutz bei Gleichstellung nach SGB 9 § 2 Abs 3 in Verbindung mit Kündigungsschutz nach SGB 9 §§ 85 ff .

  • Zustimmungsbedürftigkeit bei Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Integrationsamt gem. SGB 9 § 85 .
  • Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen ( Kündigungsschutz nach SGB 9 § 86 ).
  • Anspruch auf Wiedereinstellung bei fristloser Kündigung aus Anlass von Streik oder Aussperrung ( SGB 9 § 91 Abs. 6 )
    • Voraussetzung:
      • Bescheid des Versorgungsamtes mit GdB 30% oder 40%
      • Gleichstellungsbescheid des Arbeitsamtes.

Kündigungsschutz nach SGB IX

Kündigungsschutz nach SGB 9 §§ 85 ff.

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Bei auftretenden Schwierigkeiten im Arbeits- und Berufsleben kann durch das Integrationsamt Begleitende Hilfe im Arbeitsleben gem. SGB 9 § 102 gewährt werden .

z.B.

  • für technische Arbeitshilfen
  • zum Erreichen des Arbeitsplatzes
  • zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
  • zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
  • zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz

Arbeitszeit

Freistellung von Mehrarbeit

Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit (Arbeit über die im Arbeitsverhältnis definierte Zeit hinaus) freigestellt SGB 9 § 124 .

Stundenermäßigung bei Lehrern

Stundenermäßigung bei Lehrkräften mit Schwerbehinderung gem. Stundenermäßigung bei Lehrern ( LehrArbZVO - vom 30. Juni 1999 § 10 )

  • 2 Std. / Woche Stundenermäßigung bei Lehrern
  • 3 Std. / Woche Stundenermäßigung bei Lehrern
    • Voraussetzung
      • Schwerbehindertenausweis mit GdB von wenigstens 50%
  • 4 Std. / Woche Stundenermäßigung bei Lehrern
    • Voraussetzung
      • Schwerbehindertenausweis mit GdB von wenigstens 90%

Lebensarbeitszeit

Vorgezogene Altersrente

Vorgezogene Altersrente mit 60 Jahren SGB 6 § 37

Vorgezogene Pensionierung Beamter

Vorgezogene Pensionierung Beamter mit 63 Jahren BBG § 42 Abs 4

Arbeitsbeschaffung

Bevorzugte Einstellung und Beschäftigung

Bevorzugte Einstellung und Beschäftigung nach SGB 9 §§ 81, 122 .

Weg zur Arbeit

Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige

Finanzierungshilfen vom Rehabilitationsträger zur

  • Beschaffung von geeignetem Kraftfahrzeug
  • Beschaffung von behindertengerechter Zusatzausstattung
  • Erlangung der Fahrerlaubnis
    • Voraussetzung:
      • zum Erreichen des Arbeitsplatzes auf die Kfz-Benutzung angewiesen
      • Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes mit GdB mindestens 50% des Landeswohlfahrtsverbandes

Sonstige Erleichterungen

Besondere Fürsorge im öffentlichen Dienst

Schwerbehinderten-Fürsorge-VwV (Fürsorgeerlass FMBek. v. 8.8.1990)

Voraussetzung:

Vergünstigungen
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