Zusammenfassung
Der Bericht der Bundesregierung nach § 160 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen belegt, dass das in der 14. Legislaturperiode geschaffene gesetzliche Instrumentarium zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen erfolgreich war.
Mit dem "Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter" vom 29. September 2000 und der von der Bundesregierung initiierten Kampagne "50.000 Jobs für Schwerbehinderte" ist es gelungen, die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen von Oktober 1999 bis Oktober 2002 um rund 24 Prozent abzubauen.
Dieser Erfolg war nur deshalb möglich, weil alle, die für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Verantwortung tragen, das gemeinsam entwickelte Konzept in sozialer Verantwortung umgesetzt haben.
Der Bericht zeigt, dass auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Beschäftigungssituation der auf dem Arbeitsmarkt besonders benachteiligten schwerbehinderten Menschen spürbar verbessert werden kann. Wichtig für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in diesem Bereich ist eine engagierte Vermittlungstätigkeit, die auf die Bedürfnisse schwerbehinderter Menschen und der Arbeitgeber eingeht. Dabei muss eine umfassende Information und Beratung stattfinden. Neben der Bundesanstalt für Arbeit haben hier die Integrationsfachdienste wertvolle Arbeit geleistet. Ebenso haben die Länder, Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen sowie Verbände behinderter Menschen und Rehabilitationsträger unter anderem durch Informations- und Schulungsveranstaltungen maßgeblich zum Erfolg des Konzepts beigetragen. Positiv auf die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen haben sich auch die verbesserten Förderleistungen der Arbeitgeber und die Vereinfachung des Förderrechts ausgewirkt.
Der Koalitionsvertrag vom 16. Oktober 2002 sieht vor, die erfolgreiche Strategie der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen mit weiterentwickelten Zielvorgaben fortzusetzen.
Der Bericht benennt die Bereiche, in denen die Bundesregierung Handlungsbedarf sieht, um die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auch weiterhin zu erhöhen und dauerhaft zu sichern. Die wichtigsten Handlungsfelder sind:
Die erforderlichen Maßnahmen sollen noch in diesem Jahr gesetzlich und verordnungsrechtlich umgesetzt werden.
Außerdem spricht der Bericht eine Neuverteilung der Mittel aus der Ausgleichsabgabe zwischen Bund und Ländern an. Die Länder sollten einen höheren Anteil am Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe erhalten. Die Umsetzung sollte in einer Rechtsverordnung erfolgen.
Gespräche zur Umsetzung des weiterentwickelten Konzepts, an denen u.a. die Länder, die Sozialpartner, die Organisationen behinderter Menschen, die Bundesanstalt für Arbeit, die Integrationsämter , die Rehabilitationsträger und verschiedene Unternehmen teilgenommen haben, sind auf gutem Wege.
Vorbemerkung
Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Die Bundesregierung hat sich entsprechend der Koalitionsvereinbarung vom 20. Oktober 1998 ihrer Verantwortung gestellt und mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes für behinderte Menschen Geltung verschafft. Die Regelungen dieses Gesetzes waren mit allen Beteiligten, die für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Verantwortung oder Mitverantwortung tragen, gemeinsam erarbeitet worden; insbesondere mit den Ländern, den Gewerkschaften, den Arbeitgeberorganisationen einschließlich denen des Handwerks, den Verbänden und Organisationen behinderter Menschen, der Bundesanstalt für Arbeit und den Hauptfürsorgestellen (heute Integrationsämter), den Rehabilitationsträgern und den Arbeitsgemeinschaften von Rehabilitationseinrichtungen. Ziel war es, durch Verbesserung und Weiterentwicklung der spezifischen Instrumente zur Eingliederung behinderter Menschen die Chancen schwerbehinderter Menschen am Arbeitsmarkt zu erhöhen und dadurch die Arbeitslosigkeit dieser Personengruppe möglichst schnell und nachhaltig abzubauen.
Gemäß § 73 des Schwerbehindertengesetzes , der mit dem Inkrafttreten des SGB IX am 1. Juli 2001 in dessen § 160 SGB IX unverändert übernommen wurde, hat die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2003 über die Beschäftigungssituation Schwerbehinderter zu berichten und Vorschläge für die danach zu treffenden Maßnahmen vorzulegen. Durch diese Vorschrift wird die Bundesregierung verpflichtet, dem Deutschen Bundestag über die Auswirkungen der Gesetzesinitiative auf die Beschäftigungssituation Schwerbehinderter zu berichten; dazu gehören auch Aussagen zu der Sonderregelung des § 72 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes (jetzt: § 159 SGB IX ), der die Übergangsregelung der Beibehaltung der Pflichtquote von 6 Prozent für öffentliche Arbeitgeber des Bundes regelt.