Nach geltendem Recht beträgt der Verteilerschlüssel der Ausgleichsabgabe zwischen den Ländern und dem Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung 55 Prozent (Länder) zu 45 Prozent (Ausgleichsfonds). § 79 Nr. 3 SGB IX ermächtigt die Bundesregierung, in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung für den an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Anteil des Aufkommens der Ausgleichsabgabe und damit für die Aufteilung der Ausgleichsabgabe einen anderen Prozentsatz festzusetzen, wenn ein solcher für die Erfüllung der Aufgaben des Ausgleichsfonds und der Integrationsämter erforderlich ist.
Zu den Gesichtspunkten, die bei der Beurteilung der Frage der Verteilung der Ausgleichsabgabe zu berücksichtigen sind, gehören nach der Gesetzesbegründung zum SGB IX
Nach den unter 6. vorgeschlagenen Maßnahmen gehören außerdem hierzu
Danach erscheint es ausreichend, dem Ausgleichsfonds neben einer Schwankungsreserve nur noch Mittel zuzuweisen, die zur Durchführung von Fördermaßnahmen für überregionale Bildungseinrichtungen und darüber hinaus im wesentlichen von Forschungs- und Modellvorhaben mit überregionaler Bedeutung und zur Mitförderung bereits koordinierter Projekte in einer Übergangszeit erforderlich sind. Dies wird in der Übergangsphase möglicherweise die Bildung eines gestaffelten Verteilerschlüssels erforderlich machen. Konkrete Aussagen zu seiner Höhe sind deshalb erst möglich, wenn im Einzelnen geklärt ist, für welche Projekte der Ausgleichsfonds weiterhin zuständig sein soll.
Die erforderlichen Regelungen, insbesondere auch zur Änderung des Verteilerschlüssels und seiner Festsetzung für die Übergangsphase sollten deshalb in einer Rechtsverordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vorgenommen werden. Auswirkungen auf den Verteilerschlüssel ergeben sich auch aus Überlegungen, den Integrationsämtern die Strukturverantwortung für die Beauftragung und Finanzierung von Integrationsfachdiensten zu übertragen.