Ganzes Dokument anzeigen
Bericht der Bundesregierung nach § 160 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen
1. Umsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter
2. Daten zur Beschäftigungssituation Oktober 1999 bis Oktober 2002
3. Wirkungen der neuen gesetzlichen Instrumente
4. Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Bundes
5. Entwicklung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen von November 2002 bis April 2003
6. Bewertung der Wirkungen der Instrumente
7. Neuverteilung der Ausgleichsabgabe zwischen Bund und Ländern

7. Neuverteilung der Ausgleichsabgabe zwischen Bund und Ländern

Nach geltendem Recht beträgt der Verteilerschlüssel der Ausgleichsabgabe zwischen den Ländern und dem Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung 55 Prozent (Länder) zu 45 Prozent (Ausgleichsfonds). § 79 Nr. 3 SGB IX ermächtigt die Bundesregierung, in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung für den an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Anteil des Aufkommens der Ausgleichsabgabe und damit für die Aufteilung der Ausgleichsabgabe einen anderen Prozentsatz festzusetzen, wenn ein solcher für die Erfüllung der Aufgaben des Ausgleichsfonds und der Integrationsämter erforderlich ist.

Zu den Gesichtspunkten, die bei der Beurteilung der Frage der Verteilung der Ausgleichsabgabe zu berücksichtigen sind, gehören nach der Gesetzesbegründung zum SGB IX

  • die finanziellen Auswirkungen der Neuordnung der Ausgleichsabgabe durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter,
  • die Auswirkungen der Arbeitsmarktsituation auf die maßgebliche Zahl der Arbeitsplätze,
  • die Ausgaben für den flächendeckenden Auf- und Ausbau von Integrationsfachdiensten sowie
  • der Bedarf an weiteren Plätzen in Werkstätten für behinderte Menschen.

Nach den unter 6. vorgeschlagenen Maßnahmen gehören außerdem hierzu

  • die Übertragung der bisher der Bundesanstalt für Arbeit zugewiesenen Mittel aus dem Ausgleichsfonds auf die Länder für Sonderprogramme,
  • die Übertragung der bisherigen Förderzuständigkeit des Ausgleichsfonds für Integrationsprojekte auf die Länder,
  • die Bündelung der Zuständigkeit für die Förderung von Werk- und Wohnstätten für schwerbehinderte Menschen bei den Ländern.

Danach erscheint es ausreichend, dem Ausgleichsfonds neben einer Schwankungsreserve nur noch Mittel zuzuweisen, die zur Durchführung von Fördermaßnahmen für überregionale Bildungseinrichtungen und darüber hinaus im wesentlichen von Forschungs- und Modellvorhaben mit überregionaler Bedeutung und zur Mitförderung bereits koordinierter Projekte in einer Übergangszeit erforderlich sind. Dies wird in der Übergangsphase möglicherweise die Bildung eines gestaffelten Verteilerschlüssels erforderlich machen. Konkrete Aussagen zu seiner Höhe sind deshalb erst möglich, wenn im Einzelnen geklärt ist, für welche Projekte der Ausgleichsfonds weiterhin zuständig sein soll.

Die erforderlichen Regelungen, insbesondere auch zur Änderung des Verteilerschlüssels und seiner Festsetzung für die Übergangsphase sollten deshalb in einer Rechtsverordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vorgenommen werden. Auswirkungen auf den Verteilerschlüssel ergeben sich auch aus Überlegungen, den Integrationsämtern die Strukturverantwortung für die Beauftragung und Finanzierung von Integrationsfachdiensten zu übertragen.

Lebensbereiche
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv