Die Bundesanstalt für Arbeit hat ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend flächendeckend in jedem Arbeitsamtsbezirk einen Integrationsfachdienst eingerichtet. Bisheriger Schwerpunkt der Tätigkeit der Integrationsfachdienste war die Arbeitsvermittlung im Rahmen der Kampagne "50.000 Jobs für Schwerbehinderte". Im Lichte der bisher gewonnenen Erfahrungen sollten die Aufgaben und Struktur der Integrationsfachdienste fortentwickelt werden. So könnten die Integrationsfachdienste zum Beispiel über diese bisherigen Hauptaufgaben der Vermittlung und arbeitsbegleitenden Betreuung besonders betroffener arbeitsloser schwerbehinderter Menschen hinaus stärker als bisher als erster und vorrangiger Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollten sie künftig nach Möglichkeit alle arbeits- und berufsbegleitenden Fachdienste, so auch die im Auftrag der Integrationsämter tätigen psychosozialen Fachdienste, bündeln.
Aufgrund dieses neuen Schwerpunktes ihrer Tätigkeit ist zu prüfen, ob die Strukturverantwortung für die Integrationsfachdienste nunmehr den Integrationsämtern übertragen werden sollte. Daneben sollte die Vergütungsstruktur neu geregelt werden. Letzteres hält auch der Bundesrechnungshof für erforderlich. Im weiteren Verfahren sollte im Einzelnen abgestimmt werden, wie eine sachgerechte Finanzierung durch die Beteiligten sichergestellt werden kann. Dabei sollte sichergestellt werden, dass die Integrationsfachdienste vor allem für die Verbesserung der Beschäftigungssituation seelisch behinderter Menschen von den Rehabilitationsträgern in Anspruch genommen werden.
Bisher waren die Länder für die Förderung von rechtlich selbständigen Integrationsunternehmen sowie von Integrationsbetrieben und -abteilungen in der Trägerschaft von öffentlichen Arbeitgebern und der Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung für die Förderung der übrigen Formen von Integrationsbetrieben und -abteilungen bei privaten Arbeitgebern zuständig. Diese bisherige Aufteilung der Zuständigkeit hat sich als nicht zweckmäßig erwiesen. Zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahrensabläufen und zum Abbau von Mehrfachzuständigkeiten sollte die Zuständigkeit für die Förderung von Integrationsprojekten allein auf die Länder übertragen werden.
In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, ob durch Verbesserung der Leistungsmöglichkeiten, z.B. der Übernahme von bestimmten Kosten des laufenden Betriebs, das Interesse auch an der Schaffung solcher Projekte erhöht werden kann. Geprüft werden sollten auch Möglichkeiten der Förderung niederschwelliger Beschäftigungsangebote.