Neben verstärkten Bemühungen der Arbeitgeber zur Einstellung von schwerbehinderten Menschen ist es wichtig, ihre Beschäftigung auch durchzusetzen und zu sichern. Deshalb sollte geprüft werden, inwieweit die gesetzlichen Maßnahmen zur Stärkung der Rechte der Schwerbehindertenvertretungen weiter verbessert werden können. So sollte geprüft werden, in welchen Fällen die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Wirksamkeitsvoraussetzung für die jeweilige Maßnahme des Arbeitgebers sein sollte.
Die Schwerbehindertenvertretungen in größeren Betrieben und Dienststellen sind häufig überlastet und können deshalb ihr Amt nicht effektiv für die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten ausüben. Eine mögliche Überlastung der Schwerbehindertenvertretung sollte dadurch vermieden werden, dass ab einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten Schwerbehindertenvertretungen als Kollektivorgan gebildet werden. Um Schwierigkeiten bei der Beschäftigung möglichst gar nicht erst entstehen zu lassen, sollte der weitere Ausbau präventiver Maßnahmen geprüft werden. Im Sinne von "Rehabilitation statt Entlassung" sollte die betriebliche Prävention durch ein umfassendes Eingliederungsmanagement mit frühzeitiger Einbindung der Rehabilitationsträger ausgebaut werden.
Das Instrument der Integrationsvereinbarung wird in der Praxis nicht ausreichend genutzt, obwohl es in hervorragender Weise geeignet ist, betriebliche Belange einvernehmlich zu regeln, den Erfordernissen eines betrieblichen Managements Rechnung zu tragen, zum Betriebsfrieden beizutragen und damit störungsfreie Betriebsabläufe zu ermöglichen. Künftig sollte die Integrationsvereinbarung für alle behinderten Beschäftigten gelten, insbesondere um sicherzustellen, dass die Regelungen zur betrieblichen Prävention dem persönlichen Bedarf aller Beschäftigten entsprechend umgesetzt werden. Es sollten Anreize zum Abschluss solcher Integrationsvereinbarungen geschaffen, Inhalte festgelegt und die Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Integrationsvereinbarung verbessert werden. In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, ob den Schwerbehindertenvertretungen das Recht eingeräumt werden soll, nicht nur Verhandlungen über den Abschluss einer Integrationsvereinbarung, sondern auch den Abschluss selbst verlangen zu können.