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Bericht der Bundesregierung nach § 160 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen
1. Umsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter
2. Daten zur Beschäftigungssituation Oktober 1999 bis Oktober 2002
3. Wirkungen der neuen gesetzlichen Instrumente
4. Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Bundes
5. Entwicklung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen von November 2002 bis April 2003
6. Bewertung der Wirkungen der Instrumente
6.1 Neugestaltung des Systems von Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe
6.2. Handlungsfelder und Maßnahmen
7. Neuverteilung der Ausgleichsabgabe zwischen Bund und Ländern

6. Bewertung der Wirkungen der Instrumente

Um das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen und die darin enthaltenen Instrumente bei den an der Umsetzung des Gesetzes Beteiligten - insbesondere bei den Arbeitgebern - bekannt zu machen, wurde die gemeinsame Öffentlichkeitskampagne durchgeführt. Dadurch ist es gelungen, Arbeitgeber für das Thema "Beschäftigung schwerbehinderter Menschen" zu interessieren und darüber zu informieren. Während der Kampagne zeigte sich, dass es noch Informationsdefizite bei Arbeitgebern über dieses Thema gab und - wie die Erfolgskontrolle der Kampagne zeigt - teilweise noch gibt. Daher ist es auch zukünftig wichtig, intensive Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, damit das Thema bei Arbeitgebern präsent ist. Allerdings ersetzt diese Öffentlichkeitsarbeit nicht die gezielte Information und Beratung einzelner Arbeitgeber, sondern ergänzt sie.

Das knappe Verfehlen des 25prozentigen Abbaus der Zahl arbeitsloser schwerbehinderter Menschen bis Oktober 2002 und der Anstieg der Zahl nach diesem Zeitpunkt zeigen, wie wichtig es ist, möglichst konkrete Zielvorgaben zu entwickeln und in gemeinsamer sozialer Verantwortung umzusetzen.

Leitlinie 7 der beschäftigungspolitischen Maßnahmen, die der Rat der Europäischen Union den Mitgliedsstaaten empfiehlt, sieht vor, bis 2010 die Differenz zwischen der spezifischen Arbeitslosenquote behinderter Menschen und der Gesamtarbeitslosenquote in jedem Mitgliedsstaat erheblich zu verringern. Endgültiges Ziel muss nach Auffassung der Bundesregierung sein, dass sich die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen nachhaltig der allgemeinen Arbeitslosigkeit annähert. Um dies zu erreichen, müssen von den Beteiligten besondere Anstrengungen unternommen werden.

6.1 Neugestaltung des Systems von Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe

Im Jahre 2001 war die Zahl der zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichteten Arbeitgeber mit 151.595 um 36.345 (19,3 Prozent) geringer als im Jahre 2000. Dies ist in erster Linie auf die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Senkung der Beschäftigungspflichtquote von 6 auf 5 Prozent und die damit einhergehende Anhebung des Schwellenwertes für den Beginn der Beschäftigungspflicht von 16 auf 20 Arbeitsplätze zurückzuführen. Allerdings ist der Rückgang der Zahl beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber zu einem nicht ermittelbaren Teil auch auf konjunkturelle Gründe wie Betriebsschließungen und Insolvenzen zurückzuführen.

Die Zahl der mit schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen zu besetzenden Pflichtarbeitsplätze ist durch die Senkung der Beschäftigungspflichtquote ebenfalls zurückgegangen (von 1.232.182 Pflichtarbeitsplätzen im Jahre 2000 auf 978.531 im Jahre 2001). Die Zahl der den Berechnungen jeweils zugrunde zu legenden Gesamtzahl aller Arbeitsplätze mit 20.563.366 im Jahre 2000 blieb im Jahre 2001 mit 20.414.003 im Wesentlichen unverändert. Gleichzeitig lag die Zahl der mit schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplätze im Jahre 2001 um rund 12.100 über der Zahl des Jahres 2000.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Herabsetzung der Beschäftigungspflichtquote nicht negativ auf die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen ausgewirkt hat.

Die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe lagen im Jahre 2002 um rund 59,8 Mio. € über den Einnahmen des Jahres 2001. Aus der Tatsache, dass die Ausgleichsabgabe für weniger unbesetzt gebliebene Pflichtarbeitsplätze gezahlt wurde, folgt, dass der Anstieg allein von der Gruppe der Arbeitgeber mit einer niedrigen Beschäftigungsquote (0 bis unter 2 Prozent) verursacht worden ist. Auch im Jahr 2001 lag die Zahl derjenigen Arbeitgeber, die keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigt hatten, mit 59.225 sehr hoch. Dies entsprach 39,07 Prozent aller im Jahre 2001 beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber. Mit 9,4 Prozent ebenfalls sehr hoch ist der Anteil der Arbeitgeber, die mit einer Erfüllungsquote von 0,1 Prozent bis unter 2 Prozent ihrer Beschäftigungspflicht nur unzureichend nachkommen. Bei der Bewertung der Frage, ob die Höhe der Ausgleichsabgabe von 260 € jedenfalls für diese Gruppen von Arbeitgebern ihre Anreizfunktion noch immer nicht erfüllt, muss berücksichtigt werden, dass viele Arbeitgeber die finanziellen Auswirkungen der jeweiligen Verletzung der Beschäftigungspflicht erstmals im Frühjahr 2002 bei der Erstattung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 SGB IX für das Jahr 2001 an das Arbeitsamt und der gleichzeitigen Zahlung der ermittelten Ausgleichsabgabe vollständig erkannt haben dürften. Bei diesen Arbeitgebern konnte die vom jeweiligen Beschäftigungsverhalten abhängige Höhe der Ausgleichsabgabe das Beschäftigungsverhalten im Jahr 2001 nicht beeinflussen. Erkenntnisse für das Jahr 2002 werden erst im Herbst 2003 vorliegen.

6.2. Handlungsfelder und Maßnahmen

6.2.1 Ausbildungsbereitschaft erhöhen

Wichtig zur Verbesserung der Beschäftigungssituation behinderter, insbesondere schwerbehinderter Menschen ist eine gute, möglichst betriebliche Ausbildung. Die allgemein gesunkene Bereitschaft von Unternehmen, Jugendliche auszubilden, geht besonders zu Lasten behinderter Jugendlicher. Die zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichteten Arbeitgeber verfügten im Jahre 2000 zwar über rund 1,1 Millionen betriebliche Ausbildungsplätze, jedoch wurden nur rund 5.300 dieser Ausbildungsplätze von schwerbehinderten Menschen besetzt. Deshalb sollte über Regelungen nachgedacht werden, die die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe unter besonderer Berücksichtigung der Situation kleinerer Betriebe stärken und damit die Chancen behinderter, und insbesondere schwerbehinderter junger Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben verbessern.

Arbeitgeber, die die beruflichen Fähigkeiten behinderter Jugendlicher einschätzen können, vor allem bei einer Ausbildung im eigenen Betrieb, sind eher bereit, diese Jugendlichen anschließend auch dauerhaft zu beschäftigen. Betriebliche und überbetriebliche Berufsausbildung sollten daher stärker als bisher miteinander verzahnt werden. So wäre es denkbar, Teile der überbetrieblichen Berufsausbildung in Betrieben und Verwaltungen durchzuführen. Die Arbeitgeber sollten ermuntert werden, entsprechende Patenschaften zu übernehmen, um die Fähigkeiten überbetrieblich auszubildender Jugendlicher bereits während der Berufsausbildung kennen lernen zu können. Hierdurch könnten auch Beschäftigungsmöglichkeiten nach Beendigung der Berufsausbildung erweitert werden.

Das vom Bundeskabinett in der Sitzung am 28. Mai 2003 beschlossene Sonderprogramm des Bundes für 100.000 junge Menschen zum "Einstieg arbeitsloser Jugendlicher in Beschäftigung und Qualifizierung - Jump Plus" soll auch behinderten Jugendlichen zugute kommen

6.2.2 Beschäftigungsbereitschaft erhöhen - Beschäftigungshindernisse und Bürokratie abbauen

Bei Betrieben mit Arbeitsplätzen, auf denen eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen durch rechtliche oder behördliche Anordnung ausgeschlossen ist, kann der mit der Staffelung der Ausgleichsabgabe verbundene Beschäftigungsanreiz umso weniger wirken, je mehr derartige Arbeitsplätze vorhanden sind. Es sollte deshalb geprüft werden, wie zusätzliche finanzielle Belastungen aus der Staffelung der Ausgleichsabgabe vermieden werden können, die aus der Berücksichtigung von solchen Arbeitsplätzen bei der Beschäftigungspflicht resultieren.

Um den Abbau von Bürokratie voranzutreiben, sollte geprüft werden, ob die Durchführung des Anzeigeverfahrens, und damit die jährlich vorzunehmende Prüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht, an die Integrationsämter übertragen werden kann, die auch für die Erhebung der Ausgleichsabgabe zuständig sind. Damit ließe sich auch der bei Rechtsstreitigkeiten zu beschreitende Rechtsweg vereinheitlichen und damit das Verfahren vereinfachen.

In Bezug auf den Zusatzurlaub sollte geprüft werden, mit welchen Regelungen dessen Akzeptanz bei den Arbeitgebern verbessert werden kann.

Zu prüfen sind ferner allgemeine Möglichkeiten zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren der mit den Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht befassten Behörden sowie Möglichkeiten zur Vereinheitlichung von Rechtswegen und gerichtlichen Verfahren.

Mit dem Sonderprogramm des Bundes "Arbeit für Langzeitarbeitslose" beabsichtigt die Bundesregierung für 100.000 Arbeitslose ab 25 Jahren die Chancen zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern sowie der Zugang insbesondere zu kommunalen Beschäftigungsangeboten zu fördern. Auch schwerbehinderte Arbeitslose können mit dem Programm gefördert werden. Die am 16. Juni 2003 gestartete Initiative " Team Arbeit für Deutschland" soll zusammen mit engagierten Bürgerinnen und Bürgern aus allen gesellschaftlichen Gruppen ein großes Netzwerk gegen Arbeitslosigkeit schaffen und auch einen Beitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen leisten.

6.2.3 Arbeitsvermittlung verbessern - Übergang in Arbeit beschleunigen - Eingliederungsmanagement

Um den Zugang zu Arbeitsstellen zu verbessern und schwerbehinderten arbeitslosen Menschen die Möglichkeit zu geben, in eigener Initiative einen Arbeitsplatz zu suchen, sollten die Arbeitgeber frei werdende und neue Arbeitsplätze neben den Arbeitsämtern künftig auch den Handwerks- sowie den Industrie- und Handelskammern frühzeitig mitteilen.

Die Integrationsämter sollten in Absprache mit den Handwerks- sowie den Industrie- und Handelskammern dafür sorgen, dass dort Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Außerdem sollten sie die Arbeitgeber über Funktion und Aufgaben der Integrationsfach- dienste aufklären und den Kontakt zum Integrationsfachdienst herstellen. Die Ansprechpartner bei den Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern sollten in den Betrieben für Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen werben und diese erschließen .

Die Einstellung schwerbehinderter Bewerber und Bewerberinnen ist häufig dadurch erschwert, dass Arbeitgeber über mögliche Förderleistungen unterschiedlicher Leistungsträger nicht ausreichend informiert sind, Anträge auf solche Leistungen nicht rechtzeitig bei den richtigen Leistungsträgern gestellt werden und sich noch immer Verzögerungen bei der Leistungsbewilligung ergeben. Um derartige Hindernisse zu beseitigen, sollte künftig sichergestellt werden, dass die möglichen Förderleistungen aller Leistungsträger für die Arbeitgeber koordiniert und unter Beteiligung der gemeinsamen Servicestelle die für schwerbehinderte Menschen benötigten Leistungen geklärt und beantragt werden.

6.2.4 Beschäftigung durchsetzen und sichern, Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretungen stärken

Neben verstärkten Bemühungen der Arbeitgeber zur Einstellung von schwerbehinderten Menschen ist es wichtig, ihre Beschäftigung auch durchzusetzen und zu sichern. Deshalb sollte geprüft werden, inwieweit die gesetzlichen Maßnahmen zur Stärkung der Rechte der Schwerbehindertenvertretungen weiter verbessert werden können. So sollte geprüft werden, in welchen Fällen die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Wirksamkeitsvoraussetzung für die jeweilige Maßnahme des Arbeitgebers sein sollte.

Die Schwerbehindertenvertretungen in größeren Betrieben und Dienststellen sind häufig überlastet und können deshalb ihr Amt nicht effektiv für die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten ausüben. Eine mögliche Überlastung der Schwerbehindertenvertretung sollte dadurch vermieden werden, dass ab einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten Schwerbehindertenvertretungen als Kollektivorgan gebildet werden. Um Schwierigkeiten bei der Beschäftigung möglichst gar nicht erst entstehen zu lassen, sollte der weitere Ausbau präventiver Maßnahmen geprüft werden. Im Sinne von "Rehabilitation statt Entlassung" sollte die betriebliche Prävention durch ein umfassendes Eingliederungsmanagement mit frühzeitiger Einbindung der Rehabilitationsträger ausgebaut werden.

Das Instrument der Integrationsvereinbarung wird in der Praxis nicht ausreichend genutzt, obwohl es in hervorragender Weise geeignet ist, betriebliche Belange einvernehmlich zu regeln, den Erfordernissen eines betrieblichen Managements Rechnung zu tragen, zum Betriebsfrieden beizutragen und damit störungsfreie Betriebsabläufe zu ermöglichen. Künftig sollte die Integrationsvereinbarung für alle behinderten Beschäftigten gelten, insbesondere um sicherzustellen, dass die Regelungen zur betrieblichen Prävention dem persönlichen Bedarf aller Beschäftigten entsprechend umgesetzt werden. Es sollten Anreize zum Abschluss solcher Integrationsvereinbarungen geschaffen, Inhalte festgelegt und die Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Integrationsvereinbarung verbessert werden. In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, ob den Schwerbehindertenvertretungen das Recht eingeräumt werden soll, nicht nur Verhandlungen über den Abschluss einer Integrationsvereinbarung, sondern auch den Abschluss selbst verlangen zu können.

6.2.5 Weiterer Ausbau der beschäftigungsfördernden Instrumente

Die Bundesanstalt für Arbeit hat ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend flächendeckend in jedem Arbeitsamtsbezirk einen Integrationsfachdienst eingerichtet. Bisheriger Schwerpunkt der Tätigkeit der Integrationsfachdienste war die Arbeitsvermittlung im Rahmen der Kampagne "50.000 Jobs für Schwerbehinderte". Im Lichte der bisher gewonnenen Erfahrungen sollten die Aufgaben und Struktur der Integrationsfachdienste fortentwickelt werden. So könnten die Integrationsfachdienste zum Beispiel über diese bisherigen Hauptaufgaben der Vermittlung und arbeitsbegleitenden Betreuung besonders betroffener arbeitsloser schwerbehinderter Menschen hinaus stärker als bisher als erster und vorrangiger Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollten sie künftig nach Möglichkeit alle arbeits- und berufsbegleitenden Fachdienste, so auch die im Auftrag der Integrationsämter tätigen psychosozialen Fachdienste, bündeln.

Aufgrund dieses neuen Schwerpunktes ihrer Tätigkeit ist zu prüfen, ob die Strukturverantwortung für die Integrationsfachdienste nunmehr den Integrationsämtern übertragen werden sollte. Daneben sollte die Vergütungsstruktur neu geregelt werden. Letzteres hält auch der Bundesrechnungshof für erforderlich. Im weiteren Verfahren sollte im Einzelnen abgestimmt werden, wie eine sachgerechte Finanzierung durch die Beteiligten sichergestellt werden kann. Dabei sollte sichergestellt werden, dass die Integrationsfachdienste vor allem für die Verbesserung der Beschäftigungssituation seelisch behinderter Menschen von den Rehabilitationsträgern in Anspruch genommen werden.

Bisher waren die Länder für die Förderung von rechtlich selbständigen Integrationsunternehmen sowie von Integrationsbetrieben und -abteilungen in der Trägerschaft von öffentlichen Arbeitgebern und der Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung für die Förderung der übrigen Formen von Integrationsbetrieben und -abteilungen bei privaten Arbeitgebern zuständig. Diese bisherige Aufteilung der Zuständigkeit hat sich als nicht zweckmäßig erwiesen. Zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahrensabläufen und zum Abbau von Mehrfachzuständigkeiten sollte die Zuständigkeit für die Förderung von Integrationsprojekten allein auf die Länder übertragen werden.

In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, ob durch Verbesserung der Leistungsmöglichkeiten, z.B. der Übernahme von bestimmten Kosten des laufenden Betriebs, das Interesse auch an der Schaffung solcher Projekte erhöht werden kann. Geprüft werden sollten auch Möglichkeiten der Förderung niederschwelliger Beschäftigungsangebote.

6.2.6 Wirksamkeit und Zielgenauigkeit des Mitteleinsatzes verbessern

Um die Mittel der Ausgleichsabgabe zur Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zielgerichteter und effizienter einzusetzen, könnten die bisher der Bundesanstalt für Arbeit aus dem Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zugewiesenen Mittel den Ländern für besondere Programme übertragen werden, die dann allerdings an die Stelle der bisherigen Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit treten müssten. Mit diesen Programmen sollten dann insbesondere

  • kleinere und mittlere Betriebe stärker als bisher für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gewonnen,
  • die Beschäftigung schwerbehinderter Frauen gefördert,
  • das Ausbildungsplatzangebot verbessert sowie
  • Aufklärungsmaßnahmen zur Beseitigung von Informationsdefiziten finanziert
  • werden

6.2.7 Übergang aus Werkstätten verstärken

Die Bemühungen zur Förderung des Übergangs behinderter Menschen aus Werkstätten für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt müssen weiter verstärkt werden.

Trotz der Tatsache, dass die Förderung des Übergangs aus Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt seit dem 1. Oktober 2000 gesetzliche Aufgabe und Verpflichtung der Werkstätten für behinderte Menschen ist, sind die Erfolge bei der Ermöglichung der Teilhabe dieser Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bisher nicht ausreichend.

Voraussetzung für einen erfolgreichen Übergang aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist eine bestmögliche berufliche Bildung in den Werkstätten. Deshalb sollte geprüft werden, ob und ggf. welche Präzisierungen bei den Regelungen zur Dauer der Förderung zur Klarstellung des bereits mit dem SGB IX zum 1. Juli 2001 geänderten Rechts getroffen werden müssen.

Um den Übergang aus Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verstärkt zu fördern, sollte überlegt werden, ob Arbeitgebern ein besonderer Ausgleich für Minderleistung und Betreuungsaufwand gezahlt werden sollte und ob ehemalige Werkstattbeschäftigte grundsätzlich mehrfach auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden sollten.

Die Leistungsmöglichkeiten der Integrationsämter sollten auf die Förderung von Probebeschäftigungen und Praktika im Vorfeld der Übernahme ausgeweitet werden (behinderungsgerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen, Betreuungsaufwand, persönliche Arbeitsassistenz). Werkstattbeschäftigte sollten auf Pflichtarbeitsplätze des Arbeitgebers bereits während der Erprobung angerechnet werden.

Neben den Bemühungen zum Übergang aus Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sollten die Anstrengungen zur Vermeidung von Aufnahmen in Werkstätten für behinderte Menschen verstärkt werden. Die bereits im geltenden Recht vorhandenen Förderinstrumente zur Berufsbildung und Berufsvorbereitung sollten dafür stärker als bisher genutzt werden. Notwendig sind auch Verbesserungen der Berufsorientierung in den allgemeinbildenden Schulen, einschließlich der entsprechenden Sonderschulen für behinderte Menschen. Damit einhergehend sollten auch die Befugnisse der Fachausschüsse in den Werkstätten gestärkt werden bezüglich der Beurteilung, ob der behinderte Mensch zu seiner Teilhabe am Arbeitsleben auf eine Werkstatt angewiesen ist oder ob andere Maßnahmen zur Teilhabe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen.

6.2.8 Erforderliche Neuregelungen gemeinsam umsetzen

Das gesetzliche Ziel, die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen von Oktober 1999 bis Oktober 2002 um mindestens 25 Prozent abzubauen, wurde mit dem Ergebnis von rund 24 Prozent annähernd erreicht. Gleichwohl wäre die Beschäftigungspflichtquote nach der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zum 1. Januar 2003 wieder auf 6 Prozent angestiegen. Das erschien jedoch angesichts des erreichten Erfolges nicht zielführend. Deshalb wurde diese Anhebung mit dem Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) auf den 1. Januar 2004 verschoben. In der Zwischenzeit sollen entsprechend der Koalitionsvereinbarung vom 16. Oktober 2002 Zielvorgaben zur Verbesserung und Verstetigung der Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen weiter entwickelt und in einem umfassenden Gesetzgebungsvorhaben umgesetzt werden.

Die Kampagne "50.000 Jobs für Schwerbehinderte" hat gezeigt, dass eine spürbare und vor allem nachhaltige Verbesserung der Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen nur durch gemeinsame Anstrengungen aller Beteiligten möglich ist. Deshalb müssen die erforderlichen Neureglungen wiederum in gemeinsamer sozialer Verantwortung umgesetzt werden. Diese Neuregelungen sollen die Übergangsregelung ablösen. Für die öffentlichen Arbeitgeber des Bundes sollte aber angesichts der Vorbildfunktion der öffentlichen Arbeitgeber der Pflichtsatz von 6 Prozent fortgelten.

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