Die Arbeitgeber wurden zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung mit den Schwerbehindertenvertretungen sowie den betrieblichen Interessenvertretungen nach § 93 SGB IX verpflichtet. Diese Vereinbarungen sollen konkrete Ziele und Maßnahmen zur Integration schwerbehinderter Menschen enthalten. Das sind insbesondere Regelungen zur Personalplanung, zur Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit und zur Durchführung der vereinbarten Maßnahmen. Bei der Personalplanung sind besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorzusehen.
Wirkung:
Obwohl es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handelt ist das Interesse der Arbeitgeber am Abschluss solcher Vereinbarungen bisher noch gering,. Der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) liegt kein vollständiges Zahlenmaterial über abgeschlossene Integrationsvereinbarungen vor. Nach Angaben von etwa zwei Dritteln der Integrationsämter gibt es bisher 341 Integrationsvereinbarungen, davon 141 bei öffentlichen Arbeitgebern. Der DGB geht allerdings davon aus, dass nur jeder vierte Abschluss einer Integrationsvereinbarung den Integrationsämtern mitgeteilt wird, so dass danach die Zahl der Vereinbarungen bei etwa 1360 liegen dürfte.
Über die innerbetriebliche Umsetzung der Integrationsvereinbarungen liegen noch kaum Erfahrungen vor. Nach Auskunft des DGB werden auf Grund von Integrationsvereinbarungen in einigen Unternehmen erstmals überhaupt behinderte Jugendliche ausgebildet.