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Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung ? BVV)
Erster Abschnitt Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und der Beitragsbemessungsgrenzen
Zweiter Abschnitt Zahlungen des Arbeitgebers
§ 3 Tag der Zahlung, Zahlungsmittel
§ 4 Reihenfolge der Tilgung
Dritter Abschnitt Weiterleitung und Abrechnung durch die Einzugsstelle
Vierter Abschnitt Prüfung beim Arbeitgeber
Fünfter Abschnitt Datei der Arbeitgeber
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften

Zweiter Abschnitt Zahlungen des Arbeitgebers

§ 3 Tag der Zahlung, Zahlungsmittel

(1) Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt

  • 1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
  • 2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle,
  • 3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit. Abweichend von Satz 1 und 2 tritt in den Fällen des § 28f Abs.4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle der Einzugsstelle die beauftragte Stelle.

(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.

(3) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind auf einem bei den von der Beitragszahlung freigestellten Leistungsträgern zu führenden Sachbuchkonto bei den

  • 1. Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit nach der Satzung,
  • 2. Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit am Tag der Fälligkeit in Einnahme zu buchen.

Ist eine Krankenkasse der Arbeitgeber, ist der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem entsprechenden Sachbuchkonto der Pflegekasse zu buchen.

§ 4 Reihenfolge der Tilgung

Schuldet der Arbeitgeber oder ein sonstiger Zahlungspflichtiger Auslagen der Einzugsstelle, Gebühren, Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll; der Arbeitgeber kann hinsichtlich der Beiträge bestimmen, dass vorrangig die Arbeitnehmeranteile getilgt werden sollen. Trifft der Arbeitgeber keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

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