Fünfter Abschnitt Datei der Arbeitgeber
§ 14 Inhalt der Datei
(1) Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Datei (
§ 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
) enthält über jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber die für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie folgende Angaben:
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1. die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der zu prüfenden Stellen (Betriebsstätten des Arbeitgebers sowie andere Stellen, auf die sich die Prüfung nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt),
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2. deren Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxanschluss, E-Mail-Adresse,
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3. das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
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4. das Datum der geplanten nächsten Prüfung,
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5. Angaben für besondere Behandlung:
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5.1 Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem besonderen Prüfrhythmus,
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5.2 Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger Prüfung und den Grund dafür,
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6. die Bezeichnung der für Meldungen und Beitragsnachweise verwendeten EDV-Programme oder Ausfüllhilfen,
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7. die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten im Prüfzeitraum,
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8. die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüfzeitraum,
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9. die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständigen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie die Angabe "Trägerfirma einer Betriebskrankenkasse",
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10. die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber abrechnet,
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11. den Wirtschaftszweig/ die Branche des Arbeitgebers,
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12. die Anzahl der aktuell Beschäftigten,
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13. die Betriebsnummern der Einzugsstellen, an die Beiträge im Prüfzeitraum abzuführen waren,
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14. den Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
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15. aus den Mitteilungen der Behörden der Zollverwaltung über Prüfungen nach
§ 107 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und nach
§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
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1. Datum und Aufbewahrungsort der Mitteilung,
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2. Name der meldenden Stelle,
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3. aus dem Inhalt der Mitteilung:
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3.1 Meldepflichtverletzung (
§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
),
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3.2 fehlende Entgeltunterlagen,
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3.3 Verdacht der prüfenden Stelle auf Beitragshinterziehung, Verstöße gegen das Arbeitnehmer- Entsendegesetz,
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16. Informationen über gegen frühere Bescheide eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sowie über sozialgerichtliche Verfahren,
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17. die Angabe, dass der Arbeitgeber seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Sammel- oder Vorlageprüfung erklärt hat,
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18. die Tatsache und der Grund der Nichteinsichtnahme in die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden,
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19. die Angabe, dass Beschäftigte Entgeltzahlungen durch Dritte erhalten.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und für Abfragen nach
§ 28q Abs. 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
verarbeitet und genutzt werden.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und der Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieser nach Einzugsstellen gegliedert ist, dürfen für die Prüfungen nach § 28q Abs. 1Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet und genutzt werden.