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Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung ? BVV)
Erster Abschnitt Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und der Beitragsbemessungsgrenzen
§ 1 Berechnungsgrundsätze
§ 2 Berechnungsvorgang
Zweiter Abschnitt Zahlungen des Arbeitgebers
Dritter Abschnitt Weiterleitung und Abrechnung durch die Einzugsstelle
Vierter Abschnitt Prüfung beim Arbeitgeber
Fünfter Abschnitt Datei der Arbeitgeber
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften
§ 1 Berechnungsgrundsätze

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. Berechnungsbasis ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.

(2) Die Rechengänge werden ohne Rundung der einzelnen Zwischenergebnisse durchgeführt. Das Gesamtergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

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