Ganzes Dokument anzeigen
Steuererleichterungen bei einer Behinderung
Geltendmachung von Werbungskosten
Außergewöhnliche Belastung
Steuer-Pauschalbeträge im Zusammenhang mit einer Behinderung.
Absetzbare Fahrtkosten für Privatfahrten
Weitere Möglichkeiten, außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend zu machen

Außergewöhnliche Belastung

Steuer-Pauschalbeträge im Zusammenhang mit einer Behinderung.

Es besteht die Möglichkeit, entweder einen Pauschbetrag oder die tatsächlich durch die Behinderung entstandenen Kosten (abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung) geltend zu machen.

Folgende ungekürzte Pauschbeträge stehen Ihnen zu:

Grad der Behinderung

Pauschbetrag

25 und 30 %

310 EUR

35 und 40 %

430 EUR

45 und 50 %

570 EUR

55 und 60 %

720 EUR

65 und 70 %

890 EUR

75 und 80 %

1.060 EUR

85 und 90 %

1.230 EUR

95 und 100 %

1.420 EUR

Bei Hilflosen und Blinden

3.700 EUR

Den erhöhten Behinderten- Pauschbetrag von 3.700 EUR erhalten Sie nach § 65 Abs. 2 EStDV ,

  • wenn im Behindertenausweis das Merkzeichen "Bl" (blind) oder "Hinweis" (hilflos) eingetragen ist oder
  • bei einem Bescheid über die Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe III)

Bei einer Behinderung zwischen 25 und 50 % ist zusätzliche Voraussetzung, dass

  • wegen der Behinderung eine Rente oder andere laufende Bezüge zustehen, alternativ ein entsprechender Anspruch durch eine Kapitalauszahlung abgefunden wurde oder
  • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit (FA-Bescheinigung) geführt hat oder
  • die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Hat sich im Lauf des Jahres eine Veränderung bei dem Grad der Behinderung ergeben, so haben Sie Anspruch auf den jeweils höchsten Pauschbetrag.

Die Pauschbeträge sind Jahresbeträge. Eine monatliche Kürzung kommt nicht in Betracht.

Absetzbare Fahrtkosten für Privatfahrten

Zusätzlich zu den Pauschbeträgen können Sie folgende Kosten absetzen:

  • Bei einer Behinderung von 80 % oder 70 % mit Gehbehinderung (Merkzeichen "G" wegen Gehbehinderung oder Merkzeichen Gl wegen gehörlos) können Sie entweder die tatsächlichen Aufwendungen für alle Privatfahrten oder pauschal 3.000 km x 0,30 EUR = 900 EUR als behinderungsbedingte Fahrzeugkosten geltend machen.
  • Bei einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG"), bei Hilflosen (Merkzeichen "H"), bei Blinden (Merkzeichen "B") durch Angehörige oder andere Personen können Sie entweder die tatsächlichen Aufwendungen für alle Privatfahrten oder pauschal bis zu 15.000 km x 0,30 EUR = 4.500 EUR geltend machen.

Bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrzeugkosten ist wie folgt vorzugehen:

  • Im ersten Schritt werden alle Kosten addiert:
    • Benzin,
    • Kfz-Versicherung,
    • Steuer,
    • Wagenpflege,
    • Zubehör,
    • Inspektionen,
    • Garagenmiete
    • und die Absetzung für die Abnutzung (= AfA).
  • Die AfA wird wie folgt errechnet:
    • Neupreis inklusive aller Extras geteilt durch die veranschlagte Nutzungsdauer.
  • Die Gesamtsumme Ihrer Kosten teilen Sie dann durch die im gesamten Jahr gefahrenen Kilometer. Der dann errechnete Betrag ist Ihr persönlicher Aufwand pro gefahrenem Kilometer

Leerfahrten im Rahmen fremder Hilfe

Mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70 % oder 50 % und im Ausweis eingetragenem Merkzeichen "G" (wegen Gehbehinderung oder Gl wegen gehörlos) und jemand aus Familie, Freundes- und Bekanntenkreis, aus Haus- oder Buchgemeinschaft Sie mit dem Fahrzeug zu Ihrer Wirkungsstätte fährt, können auch die An- oder Abfahrten, die so genannten Leerfahrten, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Wiederum entweder im aufwendigen Verfahren des Einzelnachweises oder über die Reisekostenpauschale. Vorausgesetzt, Sie besitzen keinen eigenen Führerschein oder können wegen Ihrer Behinderung nicht selbst ein Fahrzeug lenken.

Weitere Möglichkeiten, außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend zu machen

  • Aufwendungen zur Linderung von Aids
  • Kosten für krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim
  • Arzneimittel
  • Aufwendungen für Ayurveda-Behandlung bei medizinischer Notwendigkeit
  • Beerdigungskosten im engeren Sinne
  • Kosten für Begleitung eines kranken Kindes
  • Kosten für die Begleitung eines Körperbehinderten auf einer Urlaubsreise
  • Zahlungen für Einrichtung eines behindertengerechten Bades
  • Kosten für behindertengerechte Umrüstung eines Kfz
  • Besuchsfahrten zur Krankenbetreuung auswärts wohnender Angehörigen (nur bei Nachweis der medizinischen Notwendigkeit)
  • Blitzschäden beim Einfamilienhaus (auch ohne Hausratversicherung)
  • Kosten für Brillen
  • Aufwendungen zur Beseitigung von asbestverseuchten Dachplatten
  • Kosten für Ehescheidung (Gerichts- und Anwaltskosten)
  • Entbindungskosten (Arzt, Krankenhaus, Arznei)
  • Kosten für Austausch von Elektrospeicher-Heizungen bei Asbesthaltigkeit
  • Fahrtkosten zum behandelnden Arzt
  • Fahrtkosten bei Gehbehinderung
  • Aufwendungen für Gruppentherapie, falls medizinisch geboten (amtsärztliches Attest erforderlich)
  • Kosten für Haartoupet in einem Sonderfall (Finanzgericht Düsseldorf)
  • Aufwendungen für Heilkuren, wenn unmittelbare Krankheitskosten
  • Kosten für Heilpraktiker
  • Aufwendungen für Hilfsmittel wie Brillen, Bruchbänder, Krankenfahrstühle, Zahnprothesen, Hörgeräte etc.
  • Kosten für Hörgeräte
  • Krankheitskosten
  • Kosten für Krankenfahrstühle
  • Aufwendungen für Künstliche Befruchtung bei Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau
  • Aufwendungen zur Behandlung einer krankheitsbedingten Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie)
  • Kosten für Logopädische Therapie
  • Medikamente
  • Scheidungskosten (Gerichts- und Anwaltskosten)
  • Angemessene Trinkgelder an Krankenhauspersonal
  • Kosten für Umschulung wegen Arbeitsunfähigkeit
  • Kosten für Umzug aus zwingenden Krankheitsgründen
  • Unterbringungskosten bei auswärtiger Krankheitsbehandlung
  • Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat nach Blitzschlag, Brand etc.
  • Kosten für Zahnprothesen

Bis zu 924 Euro für Haushaltshilfe

Schwerbehinderte Steuerzahler können jedes Jahr bis zu 924 Euro für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.

Diese Regelung gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: III R 36/95) auch für hauswirtschaftliche Arbeiten des Lebensgefährten, der mit dem Behinderten in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Die Partner müssen keinen Dienst- oder Arbeitsvertrag abschließen. Bedingung ist jedoch, dass tatsächlich Zahlungen für Hausarbeiten geleistet werden. Das Finanzministerium hat den Abzug jedoch auf Fälle mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 beschränkt.

Vergünstigungen
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv