Es besteht die Möglichkeit, entweder einen Pauschbetrag oder die tatsächlich durch die Behinderung entstandenen Kosten (abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung) geltend zu machen.
Folgende ungekürzte Pauschbeträge stehen Ihnen zu:
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Grad der Behinderung |
Pauschbetrag |
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25 und 30 % |
310 EUR |
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35 und 40 % |
430 EUR |
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45 und 50 % |
570 EUR |
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55 und 60 % |
720 EUR |
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65 und 70 % |
890 EUR |
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75 und 80 % |
1.060 EUR |
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85 und 90 % |
1.230 EUR |
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95 und 100 % |
1.420 EUR |
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Bei Hilflosen und Blinden |
3.700 EUR |
Den erhöhten Behinderten- Pauschbetrag von 3.700 EUR erhalten Sie nach § 65 Abs. 2 EStDV ,
Bei einer Behinderung zwischen 25 und 50 % ist zusätzliche Voraussetzung, dass
Hat sich im Lauf des Jahres eine Veränderung bei dem Grad der Behinderung ergeben, so haben Sie Anspruch auf den jeweils höchsten Pauschbetrag.
Die Pauschbeträge sind Jahresbeträge. Eine monatliche Kürzung kommt nicht in Betracht.
Zusätzlich zu den Pauschbeträgen können Sie folgende Kosten absetzen:
Bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrzeugkosten ist wie folgt vorzugehen:
Mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70 % oder 50 % und im Ausweis eingetragenem Merkzeichen "G" (wegen Gehbehinderung oder Gl wegen gehörlos) und jemand aus Familie, Freundes- und Bekanntenkreis, aus Haus- oder Buchgemeinschaft Sie mit dem Fahrzeug zu Ihrer Wirkungsstätte fährt, können auch die An- oder Abfahrten, die so genannten Leerfahrten, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Wiederum entweder im aufwendigen Verfahren des Einzelnachweises oder über die Reisekostenpauschale. Vorausgesetzt, Sie besitzen keinen eigenen Führerschein oder können wegen Ihrer Behinderung nicht selbst ein Fahrzeug lenken.
Schwerbehinderte Steuerzahler können jedes Jahr bis zu 924 Euro für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.
Diese Regelung gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: III R 36/95) auch für hauswirtschaftliche Arbeiten des Lebensgefährten, der mit dem Behinderten in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Die Partner müssen keinen Dienst- oder Arbeitsvertrag abschließen. Bedingung ist jedoch, dass tatsächlich Zahlungen für Hausarbeiten geleistet werden. Das Finanzministerium hat den Abzug jedoch auf Fälle mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 beschränkt.