Im Rahmen der Steuerermittlung werden vom Finanzamt pauschal 920 Euro pauschale Werbungskosten bereits berücksichtigt. Das bedeutet, dass die nachfolgend beschriebenen Absetzungsmöglichkeit nur dann auswirken, wenn Sie diesen betrag damit überschreiten.
Bei einem GdB von mindestens 70 oder einem GdB von mindestens 50 und zusätzlich dem Merkzeichen G (Gehbehinderung) oder Gl (Gehörlos) können Sie für die Fahrt zur Arbeitsstätte (jeweils Hin- und Rückfahrt) je km 0,30 Euro Werbungskosten bei der Steuer geltend machen.
Sollten Ihre Kosten höher sein, als der pauschale Betrag, dann empfiehlt es sich, anders abzurechnen. Bei einer Geltendmachung der tatsächlichen Fahrzeugkosten ist allerdings eine genaue Auflistung der Kosten erforderlich (mit Nachweisen).
Fahrtkosten können Sie immer geltend machen. Egal, ob es sich um einen Firmen-, Leih- oder Privatwagen handelt. Selbst wenn Sie Ihr Fahrzeug nur leasen, können Sie für Aufwendungen zwischen Ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte die 0,30 EUR pro Kilometer beanspruchen. Denn entscheidend ist, wer die entstehenden Kosten trägt, nicht wem das Fahrzeug gehört. Wenn Sie also anteilig Ihrer bisherigen Zahlungen lediglich den Innenspiegel Ihr Eigen nennen, tut dies der steuerlichen Veranschlagung keinen Abbruch.
Bei einer 5-Tage-Woche erkennt das Finanzamt bis zu 230 Fahrten an.
Das Finanzamt unterstellt eine Fünftagewoche, 20 Tage Urlaub und keine Krankheitstage. Macht insgesamt 230 Arbeitstage. Diese Zahl ändert sich natürlich entsprechend Ihrer persönlichen Gegebenheiten, wenn Sie z.B. eine Sechstagewoche und/oder abweichende Urlaubs- und Krankheitstage haben.
Wählen Sie als Fahrtstrecke einen Weg, der länger als die kürzeste Entfernung ist, so können Sie die längere Wegstrecke leider nicht geltend machen, auch wenn diese verkehrsgünstiger ist und dadurch Ihre Fahrzeit reduziert wird. Wie oft ist doch auf der kürzesten Wegstrecke ein Stau anzutreffen!
Wenn Ihr Fahrzeug aber nicht aus Materialermüdung oder Hinfälligkeit, sondern durch einen Unfall auf einer Dienstfahrt oder auf der Strecke zwischen Heim und Firma in seinen beklagenswerten Zustand gekommen ist, können Sie den Austauschmotor ganz unter der Rubrik Werbungskosten eintragen. Denn schließlich befanden Sie sich auf geschäftlicher Fahrt.
Macht Ihr Wagen während einer Dienstreise oder auf dem Weg zur Arbeit schlapp, so ist das immer unangenehm. Sie sind also auf das Auto angewiesen und können daher den Austauschmotor zumindest anteilig der beruflichen Nutzung Ihres Wagens als Werbungskosten von der Steuer abziehen. Vorausgesetzt, der Defekt trat bei ungewöhnlich niedriger Kilometerleistung auf. Alle kleineren Reparaturen vom abgebrochenen Rückspiegel bis zum aufgestochenen Reifen sind dagegen mit dem Pauschbetrag abgegolten und nur über den Einzelnachweis bei Dienstreisen geltend zu machen.
Der Staat möchte nicht, dass Ihnen auf dem Weg zur Arbeit etwas passiert. Schon aus finanziellen Erwägungen. Denn auch Unfallkosten, die Ihnen unterwegs entstehen, können Sie neben der Pauschale pro Entfernungskilometer als weitere Werbungskosten berücksichtigen lassen.