Kosten, die durch eine Behinderung entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen oder als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden. Ferner besteht die Möglichkeit eine 50 % ige Ermäßigung oder volle Befreiung von der KfZ-Steuer zu erhalten.
Im Rahmen der Steuerermittlung werden vom Finanzamt pauschal 920 Euro pauschale Werbungskosten bereits berücksichtigt. Das bedeutet, dass die nachfolgend beschriebenen Absetzungsmöglichkeit nur dann auswirken, wenn Sie diesen betrag damit überschreiten.
Bei einem GdB von mindestens 70 oder einem GdB von mindestens 50 und zusätzlich dem Merkzeichen G (Gehbehinderung) oder Gl (Gehörlos) können Sie für die Fahrt zur Arbeitsstätte (jeweils Hin- und Rückfahrt) je km 0,30 Euro Werbungskosten bei der Steuer geltend machen.
Sollten Ihre Kosten höher sein, als der pauschale Betrag, dann empfiehlt es sich, anders abzurechnen. Bei einer Geltendmachung der tatsächlichen Fahrzeugkosten ist allerdings eine genaue Auflistung der Kosten erforderlich (mit Nachweisen).
Fahrtkosten können Sie immer geltend machen. Egal, ob es sich um einen Firmen-, Leih- oder Privatwagen handelt. Selbst wenn Sie Ihr Fahrzeug nur leasen, können Sie für Aufwendungen zwischen Ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte die 0,30 EUR pro Kilometer beanspruchen. Denn entscheidend ist, wer die entstehenden Kosten trägt, nicht wem das Fahrzeug gehört. Wenn Sie also anteilig Ihrer bisherigen Zahlungen lediglich den Innenspiegel Ihr Eigen nennen, tut dies der steuerlichen Veranschlagung keinen Abbruch.
Bei einer 5-Tage-Woche erkennt das Finanzamt bis zu 230 Fahrten an.
Das Finanzamt unterstellt eine Fünftagewoche, 20 Tage Urlaub und keine Krankheitstage. Macht insgesamt 230 Arbeitstage. Diese Zahl ändert sich natürlich entsprechend Ihrer persönlichen Gegebenheiten, wenn Sie z.B. eine Sechstagewoche und/oder abweichende Urlaubs- und Krankheitstage haben.
Wählen Sie als Fahrtstrecke einen Weg, der länger als die kürzeste Entfernung ist, so können Sie die längere Wegstrecke leider nicht geltend machen, auch wenn diese verkehrsgünstiger ist und dadurch Ihre Fahrzeit reduziert wird. Wie oft ist doch auf der kürzesten Wegstrecke ein Stau anzutreffen!
Wenn Ihr Fahrzeug aber nicht aus Materialermüdung oder Hinfälligkeit, sondern durch einen Unfall auf einer Dienstfahrt oder auf der Strecke zwischen Heim und Firma in seinen beklagenswerten Zustand gekommen ist, können Sie den Austauschmotor ganz unter der Rubrik Werbungskosten eintragen. Denn schließlich befanden Sie sich auf geschäftlicher Fahrt.
Macht Ihr Wagen während einer Dienstreise oder auf dem Weg zur Arbeit schlapp, so ist das immer unangenehm. Sie sind also auf das Auto angewiesen und können daher den Austauschmotor zumindest anteilig der beruflichen Nutzung Ihres Wagens als Werbungskosten von der Steuer abziehen. Vorausgesetzt, der Defekt trat bei ungewöhnlich niedriger Kilometerleistung auf. Alle kleineren Reparaturen vom abgebrochenen Rückspiegel bis zum aufgestochenen Reifen sind dagegen mit dem Pauschbetrag abgegolten und nur über den Einzelnachweis bei Dienstreisen geltend zu machen.
Der Staat möchte nicht, dass Ihnen auf dem Weg zur Arbeit etwas passiert. Schon aus finanziellen Erwägungen. Denn auch Unfallkosten, die Ihnen unterwegs entstehen, können Sie neben der Pauschale pro Entfernungskilometer als weitere Werbungskosten berücksichtigen lassen.
Es besteht die Möglichkeit, entweder einen Pauschbetrag oder die tatsächlich durch die Behinderung entstandenen Kosten (abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung) geltend zu machen.
Folgende ungekürzte Pauschbeträge stehen Ihnen zu:
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Grad der Behinderung |
Pauschbetrag |
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25 und 30 % |
310 EUR |
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35 und 40 % |
430 EUR |
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45 und 50 % |
570 EUR |
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55 und 60 % |
720 EUR |
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65 und 70 % |
890 EUR |
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75 und 80 % |
1.060 EUR |
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85 und 90 % |
1.230 EUR |
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95 und 100 % |
1.420 EUR |
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Bei Hilflosen und Blinden |
3.700 EUR |
Den erhöhten Behinderten- Pauschbetrag von 3.700 EUR erhalten Sie nach § 65 Abs. 2 EStDV ,
Bei einer Behinderung zwischen 25 und 50 % ist zusätzliche Voraussetzung, dass
Hat sich im Lauf des Jahres eine Veränderung bei dem Grad der Behinderung ergeben, so haben Sie Anspruch auf den jeweils höchsten Pauschbetrag.
Die Pauschbeträge sind Jahresbeträge. Eine monatliche Kürzung kommt nicht in Betracht.
Zusätzlich zu den Pauschbeträgen können Sie folgende Kosten absetzen:
Bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrzeugkosten ist wie folgt vorzugehen:
Mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70 % oder 50 % und im Ausweis eingetragenem Merkzeichen "G" (wegen Gehbehinderung oder Gl wegen gehörlos) und jemand aus Familie, Freundes- und Bekanntenkreis, aus Haus- oder Buchgemeinschaft Sie mit dem Fahrzeug zu Ihrer Wirkungsstätte fährt, können auch die An- oder Abfahrten, die so genannten Leerfahrten, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Wiederum entweder im aufwendigen Verfahren des Einzelnachweises oder über die Reisekostenpauschale. Vorausgesetzt, Sie besitzen keinen eigenen Führerschein oder können wegen Ihrer Behinderung nicht selbst ein Fahrzeug lenken.
Schwerbehinderte Steuerzahler können jedes Jahr bis zu 924 Euro für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.
Diese Regelung gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: III R 36/95) auch für hauswirtschaftliche Arbeiten des Lebensgefährten, der mit dem Behinderten in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Die Partner müssen keinen Dienst- oder Arbeitsvertrag abschließen. Bedingung ist jedoch, dass tatsächlich Zahlungen für Hausarbeiten geleistet werden. Das Finanzministerium hat den Abzug jedoch auf Fälle mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 beschränkt.