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Ausführungen zum Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht - Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.02.2005
Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, Stärkung der Aufsichtsrechte und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Sozialversicherungen
Hintergrund
Inhalt des Gesetzes
Vereinfachung von Verwaltungsverfahren
Forderungen des Bundesrechnungshofes, des Rechnungsprüfungs- und des Haushaltsausschusses sowie der „Koch-Steinbrück-Liste“ zum Subventionsabbau
Stärkung der Wirtschaftlichkeit der Sozialversicherung
Stellungnahme des Bundesrates vom 05.11.2004
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 26.01.2005

Stärkung der Wirtschaftlichkeit der Sozialversicherung

§ 85 SGB IV stärkt die Rechte der Aufsichtsbehörden, indem die Beteiligung von Sozialversicherungsträgern an Dritten, sowohl gemeinnützigen als auch nicht gemeinnützigen Einrichtungen, künftig einheitlich der Anzeigepflicht unterliegt. Ausgenommen ist die Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften im Sinne des SGB, da diese in § 94 SGB X gesondert geregelt ist. Eine Anzeigepflicht soll aber nach § 85 SGB IV auch in den Fällen bestehen, in denen sich der Sozialversicherungsträger mit angemessenem Einfluss an Dritten beteiligt hat, wenn diese eine der nach den Abs. 1 bis 4 für den Versicherungsträger anzeige- und genehmigungspflichtige Maßnahme durchführen.

Das Recht zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften ist künftig nicht nur auf die Träger der Krankenversicherung beschränkt, sondern steht gemäß § 94 Abs. 1a SGB X allen Trägern der Sozialversicherung offen, wobei die Aufsichtsbehörde rechtzeitig zu unterrichten ist.

Änderungen im Vollstreckungsrecht sieht § 66 Abs. 1 SGB X vor. Der gegenwärtig auf „geschäftsleitende Bedienstete“ beschränkte Personenkreis wird um fachlich geeignete Bedienstete erweitert und die Vollstreckung durch Bedienstete der Verbände der Krankenkassen und anderer Krankenkassen zugelassen.

§ 166 SGB VII ermöglicht den Rentenversicherungsträgern, Angaben über den für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträger zu speichern, so dass einem Prüfauftrag eines Unfallversicherungsträgers an einen Träger der Rentenversicherung nunmehr keine Hindernisse mehr entgegenstehen.

Überzahlte Sozialleistungen sollen künftig entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BSG auch im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung vom neuen Gläubiger und im Falle eines Versorgungsausgleichs in bestimmtem Umfang vom Ausgleichsverpflichteten zurückgefordert werden können, § 53 SGB I , § 101 SGB VI .

§ 30 SGB IV ermöglicht den Versicherungsträgern, kurzfristig Personal an die für sie zuständigen Bundes- und Landesbehörden abzuordnen, um die Gesetzgebungsarbeit im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts zu optimieren. Die Bundesregierung beabsichtigt mit dieser Regelung sowohl praktische Erfahrungen für die Überprüfung bestehender Regelungen im Sinne einer rückblickenden Gesetzesfolgenabschätzung einzubeziehen als auch neue materielle Regelungen effizient und bürgerfreundlich zu gestalten. Gleiches gilt nach § 77 SGB V ebenso für die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.

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