Der Bundestag hat am 27.01.2005 in zweiter und dritter Lesung ohne Aussprache das "Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht ( Verwaltungsvereinfachungsgesetz )" verabschiedet. Am 03.09.2004 hat die Bundesregierung den entsprechenden Entwurf in den Bundesrat eingebracht. Dieser basiert auf einem Referentenentwurf vom 23.06.2004, der den Titel Wirtschaftlichkeitsstärkungsgesetz trägt, enthält aber zahlreiche Veränderungen und zusätzliche Bestimmungen. Der Bundestag hat sich mit dem Gesetz am 25.11. in erster Lesung beschäftigt und eine Überweisung an den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung beschlossen, der am 15.12.2004 eine öffentliche Anhörung durchgeführt hat.
Der Bundesrat hat seine Zustimmung am 18.02.2005 erteilt. Die verschiedenen Artikel des Gesetzes treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten, teilweise rückwirkend, spätestens aber zum 02.02.2006 in Kraft.
Das Gesetz setzt im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung Vorgaben der Initiative Bürokratieabbau um. Aufgabe der Initiative, welche die Bundesregierung bereits am 26.02.2003 mit dem Masterplan Bürokratieabbau beschlossen hat, ist es, durch den Abbau unnötiger bürokratischer Vorgaben Innovations- und Investitionskräfte freizusetzen, um folgende Ziele zu erreichen:
Der Masterplan enthält dazu nachstehende Vorgaben:
Auf diese Initiative gehen neben dem vorliegenden Entwurf unter anderem auch das sich im Gesetzgebungsverfahren befindende Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die bereits in Kraft getretene Arbeitsstättenverordnung zurück.
Das Gesetz verfolgt drei unterschiedliche Ziele:
Der Verwaltungsvereinfachung und -Beschleunigung dient das ab dem 01.01.2006 geltende vollautomatisierte Melde- und Beitragsverfahren für Arbeitgeber. Gemäß § 28 a SGB IV dürfen ab diesem Zeitpunkt Meldungen nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen erfolgen. Die Meldungen von Angehörigen und Geschäftführern zur Feststellung der Versicherungspflicht sollen nur im Falle der Anmeldung erfolgen und bei Angehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner beschränkt werden.
§ 23c SGB IV stellt klar, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld und vergleichbare Bezüge, der langjährigen Praxis der Sozialversicherungsträger folgend, in der Sozialversicherung beitragsfrei bleiben. Entgeltersatzleistungen und zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers dürfen zusammen aber nicht das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 Abs. 1 SGB V übersteigen.
Mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer sind nach dem bußgeldbewehrten § 280 SGB IV verpflichtet, ihren Arbeitgebern die jeweiligen Arbeitsentgelte mitzuteilen. Dies soll die Zahl der sonst notwendigen Spitzabrechnungen reduzieren.
§185 SGB VII führt für Beschäftigte in privaten Haushalten, die bei der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft über das Haushaltscheckverfahren angemeldet werden, einen einheitlichen Unfallversicherungsbeitrag von 1,6 % des Jahreseinkommens für das Jahr 2006 ein. Da dieser Beitrag mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen gekoppelt und in einem zentralen Verfahren erhoben wird, vereinheitlicht § 23 SGB IV auch den Fälligkeitszeitpunkt.
Über die bereits bislang bestehende Möglichkeit der Niederschlagung nach Einzelfallprüfung hinaus ermöglicht § 76 SGB IV den Sozialversicherungsträgern, zur Entlastung von Kosten und Verwaltungsaufwand unter bestimmten Voraussetzungen Kleinbeträge pauschal niederzuschlagen. Auf diesem Wege wird das Verfahren bei den Versicherungsträgern hinsichtlich der Niederschlagung von Ansprüchen über Kleinbeträge für geschlossene Konten vereinheitlicht. Die Befugnis zur Festlegung der Betragsgrenzen überträgt die Norm den Spitzenverbänden der Versicherungsträger.
Änderungen betreffen auch die elektronische Gesundheitskarte nach § 291a SGB V . Die Aufbringung eines Lichtbildes entfällt für Personen unter 15 Jahren sowie für alle diejenigen, denen es nicht möglich ist, ein Lichtbild zu beschaffen, etwa bettlägerigen Versicherten. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und zur Verringerung des Aufwandes bei Versicherten und Krankenkassen wird den Spitzenverbänden der Krankenkassen die Möglichkeit gegeben, sich auf die Weiternutzung der elektronischen Gesundheitskarte bei einem Kassenwechsel zu einigen. Vor Einzug der Karte hat die Krankenkasse sicherzustellen, dass eine Weiternutzung der Daten durch die Versicherten möglich ist, außerdem hat sie diese über Möglichkeiten zur Löschung der auf der Karte befindlichen Daten zu informieren.
§ 69 SGB IV verpflichtet die Sozialversicherungsträger und Planstellen nur dann auszubringen, soweit diese unter Anwendung angemessener und anerkannter Methoden der Personalbedarfsermittlungen begründet sind. Die Entscheidung für eine konkrete Ermittlungsmethode überlässt das Gesetz aber den Trägern.
Außerdem müssen die Rentenversicherungsträger neben der Beschaffung von EDV-Programmen auch die Eigenentwicklung solcher Programme den Aufsichtsbehörden anzeigen, um diesen in einem regelmäßig besonders kostenintensiven Bereich eine stärkere Einwirkungsmöglichkeit zur Koordination unter den Versicherungsträgern zu geben, § 85 SGB IV , damit EDV-Anlagen rationeller und kostengünstiger eingesetzt werden können.
Regelungen zur Höhe und Aufteilung der pauschalen Beitragseinzugs- und Meldevergütung sollen künftig die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger selbst im Wege der Vereinbarung treffen, § 28l SGB IV . Damit soll dem Umstand besser Rechnung getragen werden, dass sich durch gesetzliche Regelungen und technische Fortentwicklungen das Volumen der Kosten und ihre Verteilung auf die jeweiligen Bereiche und Träger regelmäßig ändern. Für die Übergangszeit bis zum Abschluss der Vereinbarung beträgt die Vergütung gemäß § 28l SGB IV insgesamt 950 Mio. EURO, die nach dem in der Norm festgelegten Schlüssel von den jeweiligen Trägern aufzubringen und unmittelbar an die Spitzenverbände der Krankenkassen zu zahlen sind.
Die Regelung über die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen erfährt mit § 231 SGB V eine Ergänzung dahingehend, dass die Krankenkassen nicht nur auf Antrag dem Rentner, sondern auch den Rentenversicherungsträgern ihre Beitragsanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu erstatten haben. Bisher sind diese Anteile den Krankenkassen verblieben.
Änderungen betreffen auch das Erstattungsverfahren im Bereich der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr. Diese sollen die Einsparvorgaben aus dem Koch-Steinbrück-Konsenspapier erfüllen, die entsprechend einer im Vermittlungsausschuss am 19.12.2003 von Bundestag und Bundesrat parteiübergreifend getroffenen Entscheidung umgesetzt werden sollen. Zu Einsparungen im Bereich der Freifahrten hat bereits das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 (BGBl. I, S. 602) geführt. Zusätzliche Maßnahmen sollen nun das Erstattungsverfahren transparenter gestalten und die Gleichbehandlung der Verkehrsunternehmen im Abrechnungsverfahren verbessern, ohne dass sich für die Schwerbehinderten selbst Änderungen ergeben. So berücksichtigt § 148 SGB IX bei der Berechnung der Erstattungsleistungen künftig nur noch die Hälfte der ausgegebenen Begleiterausweise, da tatsächlich nur rund 40 % Freifahrten beanspruchten. Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass der Anteil der von ihm beförderten Schwerbehinderten mehr als ein Drittel über dem Landessatz liegt, kann es gemäß Abs. 5 individuell nach dem vorgewiesenen Prozentsatz abrechnen.
§ 85 SGB IV stärkt die Rechte der Aufsichtsbehörden, indem die Beteiligung von Sozialversicherungsträgern an Dritten, sowohl gemeinnützigen als auch nicht gemeinnützigen Einrichtungen, künftig einheitlich der Anzeigepflicht unterliegt. Ausgenommen ist die Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften im Sinne des SGB, da diese in § 94 SGB X gesondert geregelt ist. Eine Anzeigepflicht soll aber nach § 85 SGB IV auch in den Fällen bestehen, in denen sich der Sozialversicherungsträger mit angemessenem Einfluss an Dritten beteiligt hat, wenn diese eine der nach den Abs. 1 bis 4 für den Versicherungsträger anzeige- und genehmigungspflichtige Maßnahme durchführen.
Das Recht zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften ist künftig nicht nur auf die Träger der Krankenversicherung beschränkt, sondern steht gemäß § 94 Abs. 1a SGB X allen Trägern der Sozialversicherung offen, wobei die Aufsichtsbehörde rechtzeitig zu unterrichten ist.
Änderungen im Vollstreckungsrecht sieht § 66 Abs. 1 SGB X vor. Der gegenwärtig auf geschäftsleitende Bedienstete beschränkte Personenkreis wird um fachlich geeignete Bedienstete erweitert und die Vollstreckung durch Bedienstete der Verbände der Krankenkassen und anderer Krankenkassen zugelassen.
§ 166 SGB VII ermöglicht den Rentenversicherungsträgern, Angaben über den für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträger zu speichern, so dass einem Prüfauftrag eines Unfallversicherungsträgers an einen Träger der Rentenversicherung nunmehr keine Hindernisse mehr entgegenstehen.
Überzahlte Sozialleistungen sollen künftig entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BSG auch im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung vom neuen Gläubiger und im Falle eines Versorgungsausgleichs in bestimmtem Umfang vom Ausgleichsverpflichteten zurückgefordert werden können, § 53 SGB I , § 101 SGB VI .
§ 30 SGB IV ermöglicht den Versicherungsträgern, kurzfristig Personal an die für sie zuständigen Bundes- und Landesbehörden abzuordnen, um die Gesetzgebungsarbeit im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts zu optimieren. Die Bundesregierung beabsichtigt mit dieser Regelung sowohl praktische Erfahrungen für die Überprüfung bestehender Regelungen im Sinne einer rückblickenden Gesetzesfolgenabschätzung einzubeziehen als auch neue materielle Regelungen effizient und bürgerfreundlich zu gestalten. Gleiches gilt nach § 77 SGB V ebenso für die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.
In seiner Stellungnahme vom 05.11.2004 begrüßt der Bundesrat ausdrücklich die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, sieht aber dennoch an zahlreichen Punkten Verbesserungsbedarf.
So sei etwa der vorgesehene vereinfachte Einzug der Beiträge zur Unfallversicherung für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nicht mit den Finanzierungsgrundsätzen der Unfallversicherung vereinbar. Ein einheitlicher, von den Leistungsaufwendungen des einzelnen Unfallversicherungsträgers unabhängiger Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte hätte zur Folge, dass diese entweder Beschäftigte in Privathaushalten, die nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen oder andere Umlagegruppen subventionieren würden (für den Fall, dass der neue einheitliche Beitrag höher wäre als der bisherige trägerspezifische Beitrag) oder aber von diesen subventioniert werden würden.
Mit einer unnötigen Kostenbelastung sei die in den § 30 SGB IV , § 77 SGB V normierten Kostenerstattungspflicht der obersten Bundes- und Landesbehörden bei kurzzeitiger personeller Unterstützung durch die Versicherungsträger oder die Kassenärztlichen Vereinigungen verbunden. Die mit der Abordnung bezweckte praxisgerechte Umsetzung gesetzgeberischer Vorhaben bestehe auch in deren Interesse, so dass auch eine Kostenerstattung entbehrlich sei.
Einen zusätzlichen Handlungsbedarf sieht die Länderkammer etwa durch die von den Krankenkassen zunehmend vorgenommene Auslagerung von Aufgaben auf Arbeitsgemeinschaften. Mit dieser Verlagerung ganzer Aufgabenbereiche werde die ordnungsgemäße Behandlung der rechtlichen Sachverhalte für Aufsichtsbehörden intransparent und der bestehenden Prüfpflicht entzogen. Durch einen Verweis in § 219 SGB V sollen die Arbeitsgemeinschaften künftig nicht nur der Aufsicht unterstehen, sondern auch der Prüfung gemäß § 274 SGB V .
Die Beratungen des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherungen haben schließlich noch einmal zu einigen Ergänzungen an dem Gesetz geführt, ohne dass jedoch sämtliche Kritikpunkte des Bundesrats Berücksichtigung gefunden hätten.
Eine Änderung betrifft die Bezieher von Arbeitslosengeld II. Mit der Neufassung des § 25 SGB II können künftig die nach § 8 SGB II erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung Arbeitslosengeld II beziehen können. Die Neuregelung bewirkt, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung oder auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Wechsel des Leistungsträgers hinnehmen müssen, sondern Vorschussweise Arbeitslosengeld II vom SGB II -Leistungsträger weiter beziehen. Dessen Erstattungsanspruch gegen den Träger der Rentenversicherung bzw. der Unfallversicherung vermeidet eine Kostenverlagerung. Eine Folgeänderung im Wohngeldgesetz stellt klar, dass in diesen Fällen ein Anspruch auf Wohngeld dann nicht mehr besteht, wenn bei dem Vorschuss zu Grunde liegenden Arbeitslosengeld II die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt worden sind.
Weitere Änderungen betreffen unter anderen den Regelungsbereich des SGB V . So dehnt eine Änderung des § 10 SGB V die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung auch auf die Kinder familienversicherter Kinder aus. Das gilt auch für die Pflegeversicherung durch die Ergänzung von § 25 SGB XI .
Schließlich werden die Übergangsregelungen zur Finanzierung der medizinischen Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen, die ab 2007 von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden sollte, sowie zur Geltung der stationären Sachleistungspauschalen in den §§ 41 bis 43 SGB XI bis zum 30.06.2007 verlängert, um die entsprechenden Neuregelungen im Rahmen einer umfassenden Reform der Pflegeversicherung vornehmen zu können.
nicht zu bezahlen."