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Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Konkrete Verbesserungen durch das "Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen"
Verbesserung der Möglichkeiten für eine betriebliche Ausbildung
Auswirkungen auf das Schwerbehindertenrecht
§ 69 SGB IX
Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises (§ 69 Abs. 5 Satz 3 SGB IX und § 6 Abs. 2 SchwbAwV)
§ 90 Abs. 2a SGB IX ergänzt die bisherige Ausnahmevorschrift zum Kündigungsschutz
§ 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SGB IX

Auswirkungen auf das Schwerbehindertenrecht

  • Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das o.g. Gesetz beschlossen. Es enthält Änderungen zum Feststellungsverfahren nach dem SGB IX , die am 01.05.2004 in Kraft getreten sind.
  • Mangels Übergangsvorschrift werden von der Gesetzesänderung nur Anträge erfasst, die ab dem 01.05.2004 bei den Versorgungsämtern eingehen.
  • Die wichtigsten Änderungen betreffen § 69 SGB IX und § 6 Abs. 2 SchwbAwV sowie § 145 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX

§ 69 SGB IX

  • Für erwerbstätige Personen, die die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft beantragen, gelten nach der neuen Fassung des § 69 SGB IX Abs. 1 Satz 2 die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie § 69 SGB IX Abs. 5 Satz 2 und § 5 SGB IX genannten Fristen und § 60 Abs. 1 SGB I entsprechend.
  • In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/2357) wird hierzu ausgeführt: „Mit dieser Regelung wird das Verfahren bei den Versorgungsämtern nach § 69 SGB IX dahin gehend beschleunigt, dass über Anträge auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft innerhalb der Fristen des § 14 SGB IX zu entscheiden ist. Das heißt, dass das Versorgungsamt die Behinderung innerhalb von drei Wochen festzustellen hat, wenn ein Gutachten für die Feststellung nicht erforderlich ist. Ist zur Feststellung der Behinderung ein Gutachten eines Sachverständigen erforderlich, so entscheidet das Versorgungsamt innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens. Das Versorgungsamt hat einen geeigneten Sachverständigen unverzüglich zu beauftragen. Innerhalb von zwei Wochen nach der Beauftragung durch das Versorgungsamt ist das Gutachten zu erstellen.“
  • Aus dem Verweis auf § 60 SGB I ergibt sich, dass die Frist für die Feststellung der Behinderung erst nach Eingang des vollständigen Antrags beginnt.
  • Der neu gefasste § 69 Abs. 1 S. 2 SGB IX korrespondiert auch mit dem in § 90 SGB IX eingefügten Absatz 2a § 90 SGB IX (vgl. Nr. 4). Danach sind die Kündigungsschutzvorschriften nicht anzuwenden, wenn das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 S. 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
  • Die in § 69 Abs. 1 S. 2 SGB IX genannten Fristen gelten nicht bei Anträgen von Erwerbstätigen, die bereits schwerbehindert sind.
  • Dem SGB IX und den Gesetzesmaterialien lässt sich eine Definition des Begriffs „erwerbstätige Person“ nicht entnehmen. Entsprechend der Zielrichtung des Gesetzes und im Zusammenhang mit den Kündigungsschutzvorschriften der §§ 85 ff. SGB IX bzw. der Altersteilzeit für schwerbehinderte Beamte und Richter ist der Rechtsgedanke des § 73 SGB IX heranzuziehen. Dies bedeutet, dass nur unselbständige erwerbstätige Personen unter diesen Begriff fallen.

Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises (§ 69 Abs. 5 Satz 3 SGB IX und § 6 Abs. 2 SchwbAwV)

  • Nach § 69 Abs. 5 S. 3 SGB IX n.F. soll die Gültigkeitsdauer befristet werden. In Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung der gesundheitlichen Änderung nicht zu erwarten ist, kann nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 S. 2 SchwbAwV der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.

§ 90 Abs. 2a SGB IX ergänzt die bisherige Ausnahmevorschrift zum Kündigungsschutz

  • Hierdurch wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber zur Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist, also entweder nicht offenkundig ist, so dass es eines durch ein Feststellungsverfahren zu führenden Nachweises nicht bedarf oder der Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht durch einen Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 SGB IX erbracht ist; diesem Bescheid stehen Feststellungen nach § 69 Abs. 2 SGB IX gleich. Der Kündigungsschutz gilt daneben nur in den Fällen, in denen ein Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zwar anhängig ist, das Versorgungsamt aber ohne ein Verschulden des Antragstellers noch keine Feststellung treffen konnte.
  • Die Regelung schließt damit aus, dass ein besonderer Kündigungsschutz auch für den Zeitraum gilt, in dem ein in der Regel aussichtsloses Anerkennungsverfahren betrieben wird. Im Übrigen wird mit der Neufassung grundsätzlich einem Anliegen aus der Sachverständigenanhörung und des Bundesrates Rechnung getragen.

§ 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SGB IX

  • Die Regelung stellt schwerbehinderte Bezieher von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz mit den schwerbehinderten Menschen gleich, die vergleichbare lebensunterhaltssichernde Leistungen beziehen. Außerdem wird auf den in § 68 SGB IX angefügten Abs. 4 (Gleichstellung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener während der Zeit der Berufsausbildung) und die in § 125 SGB IX (Zusatzurlaub) angefügten Absätze 2 und 3 hingewiesen.
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